Direkt zum Inhalt

Beschlüsse

Hier finden Sie eine Auswahl an Beschlüssen der Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur (BNetzA), die für das Recht der erneuerbaren Energien, der Kraft-Wärme-Kopplung und für das Messwesen relevant sind.

Angezeigt werden Ergebnisse 1 - 25 von 93 gesamt (Seite 1 von 4).
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#43

Die Bundesnetzagentur hat am 18. Februar 2025 die Festlegung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomethananlagen der folgenden zwölf Monate nach § 85a Absatz 1 und 2  EEG 2023 beschlossen.

4.717121
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#42

Die Bundesnetzagentur hat am 18. Februar 2025 die Festlegung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomasseanlagen der folgenden zwölf Monate nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen.

4.6784954
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#38
Aktenzeichen: 4.08.01.01/1#38

Die Bundesnetzagentur hat am 17. Dezember 2024 die Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments für die Gebotstermine im Jahr 2025 nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen.

2.834947
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#37

Die Bundesnetzagentur hat am 17. Dezember 2024 mit Wirkung zum 1. März 2025 den Höchstwert für die Ausschreibungen nach der Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) für die Gebotstermine im Jahr 2025 nach § 85a Absatz 1 EEG 2023 festgelegt.

2.8346934
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#36

Die Bundesnetzagentur hat am 17. Dezember 2024 die Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Windenergie an Land für die Gebotstermine im Jahr 2025 nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen.

2.8345032
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#39

Die Bundesnetzagentur hat am 17. Dezember 2024 den Höchstwert für die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments für die Gebotstermine im Jahr 2025 nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen. 

2.8340774

Im Rahmen des Änderungsmanagements für Nachrichtentypbeschreibungen hat die Bundesnetzagentur im Zeitraum vom 02.04.2024 bis 29.04.2024 neue spartenübergreifende Nachrichtentypversionen konsultiert, die von der Expertengruppe EDI@Energy unter Projektführung des BDEW erarbeitet worden waren. Die im Zuge der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen wurden sodann mit Vertretern der Netzbetreiber, der Netznutzer, der Softwarebranche sowie der Bundesnetzagentur diskutiert.

2.2249918
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK8-24-001-A
Aktenzeichen: BK8-24-001-A
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat am 28.08.2024 eine Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gem. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 21

1.8826357
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– GBK-24-01-2#1
Aktenzeichen: GBK-24-01-2#1
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat am 6. Juni 2024 die Festlegung von Bestimmungen zur Bildung der für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz zu erhebenden Netzentgelte und zur Einrichtung eines für eine gewisse Dauer wirksamen Amortisationsmechanismus (WANDA) erlassen.

1.6753834
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-24-174
Aktenzeichen: BK6-24-174

Durch die Verabschiedung des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende wurde das das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) umfassend novelliert. Die damit erforderlichen Anpassungen, wurden in Bezug auf den Lieferantenwechsel bereits durch den Beschluss BK6-22-024 umgesetzt.

1.6712067
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK8-22-001-A
Aktenzeichen: BK8-22-001-A
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat am 5. Juni 2024 eine Festlegung zur Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs für Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a Abs. 2 EnWG erlassen.

1.62804
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-20-059
Aktenzeichen: BK6-20-059
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Die Beschlusskammern 6 und 8 erklären, dass auch nach Beendigung der Pilotprojekte durch die Weiteranwendung der BDEW-Übergangslösung sichergestellt wird, dass der Direktvermarkter bzw. sein Bilanzkreisverantwortliche einen pauschalen finanziellen Aufwendungsersatz erhält.

1.5521398
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Der Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes soll bis 2055 durch Netzentgelte refinanziert werden. Die Festlegung WANDA schafft hierfür den regulatorischen Rahmen und gibt Vorgaben für die Bestimmung eines marktfähigen Entgelts für den Wasserstoffhochlauf. Das Entgelt wird ab 2025 an allen Ein- und Ausspeisepunkten des Wasserstoff-Kernnetzes erhoben. Es soll bis zum Jahr 2055 möglichst konstant bleiben. Die Bundesnetzagentur überprüft seine Höhe alle drei Jahre und passt es bei Bedarf an.

1.5420773
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-22-253
Aktenzeichen: BK6-22-253

§ 19 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (

1.5262395
Gesetzesbezug: StromNEV

Diese Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) soll Netzbetreibern, die besondere Kostenbelastungen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vorweisen, entlasten und die entsprechenden Kosten verteilen.

1.5238988
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-22-300
Aktenzeichen: BK6-22-300
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Festlegung der BK 6 zu Ausgestaltung des § 14a EnWG:

1.5199678
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.12.05.04/1
Aktenzeichen: 4.12.05.04/1
Gesetzesbezug: EnWG 2011, EnWG 2005, EnWG 2003

Die Bundesnetzagentur hat in der „Festlegung zur Bestimmung der Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs“ Kriterien bestimmt, die von zuschaltbaren Lasten zu erfüllen sind, um durch deren zusätzlichen Stromverbrauch strombedingte Engpässe verringern zu können. Im Ergebnis soll so erreicht werden, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen trotz Netzengpässe weiterhin Strom produzieren können. 

1.5128248
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#29

Die Bundesnetzagentur hat am 22. März 2024 den Höchstwert für die Ausschreibungen nach der Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) für die Gebotstermine im Jahr 2024 nach § 85a Absatz 1 EEG 2023 festgelegt. Die Festlegung gilt damit bereits für den Gebotstermin zum 1. Mai 2024.

1.5046132
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-20-059
Aktenzeichen: BK6-20-059
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Die Beschlusskammern 6 und 8 stellen klar, dass der Übertragungsnetzbetreiber den Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 13a Abs. 1a Satz 3 EnWG unverzüglich über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Anpassung der Wirk- oder Blindleistungserzeugung zu unterrichten hat. Dies gilt gemäß § 14 Abs. 1 EnWG für Verteilernetzbetreiber entsprechend.

1.494269
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-20-059
Aktenzeichen: BK6-20-059
Gesetzesbezug: ARegV, EnWG 2011

Die Beschlusskammern 6 und 8 der Bundesnetzagentur teilen aufgrund nicht auszuschließenden Systembilanzrisiken und des unzureichenden Abdeckungsgrades mit, dass während des Übergangs zum bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber die Mitteilung Nr. 8 gilt.

1.4777101
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#27
Aktenzeichen: 4.08.01.01/1#27

Die Bundesnetzagentur hat am 26. Februar 2024 die Festlegung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomethananlagen der folgenden zwölf Monate nach § 85a Absatz 1 und 2  EEG 2023 beschlossen.

1.4509482
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#26
Aktenzeichen: 4.08.01.01/1#26

Die Bundesnetzagentur hat am 26. Februar 2024 die Festlegung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomasseanlagen der folgenden zwölf Monate nach § 85a Absatz 1 und 2 EEG 2023 beschlossen.

1.4509429
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK8-23/007-A
Aktenzeichen: BK8-23/007-A
Gesetzesbezug: EnWG 2011, MsbG

Durch die Verabschiedung des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende wurde eine neue Kostentragungsregel (§ 3 Abs. 1 Satz 3 bis 6 i.V.m. § 7 MsbG) geschaffen.

1.4493464
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK8-18/0007-A
Aktenzeichen: BK8-18/0007-A
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 wurde die Festlegung zur wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse bzw. Erträge aus der Beschaffung und Vergütung von Redispatch-Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG getroffen. Der Beschluss zur Aufhebung und Neufestlegung richtet sich an die vier regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. 

1.4358182
Schließen

Schlagworte