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Beschlüsse

Hier finden Sie eine Auswahl an Beschlüssen der Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur (BNetzA), die für das Recht der erneuerbaren Energien, der Kraft-Wärme-Kopplung und für das Messwesen relevant sind.

Angezeigt werden Ergebnisse 1 - 25 von 99 gesamt (Seite 1 von 4).
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#64 
Aktenzeichen: 4.08.01.01/1#64 

Die Bundesnetzagentur hat am 12. Dezember 2025 die Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments für die Gebotstermine im Jahr 2026 nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen.

Mit der Entscheidung wird der Höchstwert für Gebote bei Ausschreibungen nach dem EEG im Jahr 2026 für Solaranlagen des zweiten Segments auf 10,00 Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Ohne diese Festlegung hätte der Höchstwert gemäß § 38e EEG 2023 8,73 Cent pro Kilowattstunde betragen.

4.096398
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#63

Die Bundesnetzagentur hat am 12. Dezember 2025 die Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Windenergie an Land für die Gebotstermine im Jahr 2026 nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen.

Mit der Entscheidung wird der Höchstwert für Gebote bei Ausschreibungen nach dem EEG im Jahr 2026 für Windenergie an Land auf 7,25 Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Ohne diese Festlegung hätte der Höchstwert gemäß § 36b EEG 2023 5,65 Cent pro Kilowattstunde betragen.

4.0961914
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 618-25-02
Aktenzeichen: 618-25-02
Gesetzesbezug: EEG

Seit dem 31. Juli 2025 führt das Referat für Erneuerbare Energien (618) das Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL). Grundlage hierfür sind die mit dem sogenannten Stromspitzengesetz eingeführten Änderungen im Energiewirtschaftsrecht, die insbesondere im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) verankert wurden. Ziel dieser Regelungen ist es, die aktive Marktteilnahme sowie die bidirektionale Nutzung von Stromspeichern und Ladepunkten für Elektrofahrzeuge in Verbindung mit EE-Anlagen zu erleichtern.

2.190895
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-24-267
Aktenzeichen: BK6-24-267
Gesetzesbezug: EnWG 2011

In dem besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG zur Ausgestaltung des Netzzugangs hat die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur am 15. Mai 2025 den Beschluss BK6-24-267 (s. Anhang) gefasst.

Danach wird die Antragsgegnerin verpflichtet, den Hausanschluss als Netz­übergabestelle einzurichten und hierbei die Netzzugangsregeln gemäß BK6-20-160 (NZR-EMob) sowie Modell 2 der BDEW-Anwendungshilfe vom 11. Juli 2023 entsprechend anzuwenden.

1.7390039
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-21-060
Aktenzeichen: BK6-21-060

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 27. März 2025 den Beschluss BK6-21-060 im Aufsichtsverfahren gem. § 76 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) gegenüber der Netze BW GmbH erlassen.

1.643187
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-22-300
Aktenzeichen: BK6-22-300
Gesetzesbezug: EnWG

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat im Rahmen des Beschlusses BK6-22-300 Netzbetreiber verpflichtet, nach dem Stand der Technik bundeseinheitliche Empfehlungen zur netzorientierten Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen zu entwickeln. Für die Tenorziffern 2a, 2b, 2c liegen nun  die finalen Empfehlungen des

1.5780954
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#43

Die Bundesnetzagentur hat am 18. Februar 2025 die Festlegung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomethananlagen der folgenden zwölf Monate nach § 85a Absatz 1 und 2  EEG 2023 beschlossen.

1.5124397
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#42

Die Bundesnetzagentur hat am 18. Februar 2025 die Festlegung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomasseanlagen der folgenden zwölf Monate nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen.

1.5117143
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#38
Aktenzeichen: 4.08.01.01/1#38

Die Bundesnetzagentur hat am 17. Dezember 2024 die Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments für die Gebotstermine im Jahr 2025 nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen.

1.4481417
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#37

Die Bundesnetzagentur hat am 17. Dezember 2024 mit Wirkung zum 1. März 2025 den Höchstwert für die Ausschreibungen nach der Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) für die Gebotstermine im Jahr 2025 nach § 85a Absatz 1 EEG 2023 festgelegt.

1.4481282
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#36

Die Bundesnetzagentur hat am 17. Dezember 2024 die Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Windenergie an Land für die Gebotstermine im Jahr 2025 nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen.

1.4481181
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#39

Die Bundesnetzagentur hat am 17. Dezember 2024 den Höchstwert für die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments für die Gebotstermine im Jahr 2025 nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen. 

1.4480954

Im Rahmen des Änderungsmanagements für Nachrichtentypbeschreibungen hat die Bundesnetzagentur im Zeitraum vom 02.04.2024 bis 29.04.2024 neue spartenübergreifende Nachrichtentypversionen konsultiert, die von der Expertengruppe EDI@Energy unter Projektführung des BDEW erarbeitet worden waren. Die im Zuge der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen wurden sodann mit Vertretern der Netzbetreiber, der Netznutzer, der Softwarebranche sowie der Bundesnetzagentur diskutiert.

1.3827893
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK8-24-001-A
Aktenzeichen: BK8-24-001-A
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat am 28.08.2024 eine Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gem. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 21

1.3548703
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– GBK-24-01-2#1
Aktenzeichen: GBK-24-01-2#1
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat am 6. Juni 2024 die Festlegung von Bestimmungen zur Bildung der für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz zu erhebenden Netzentgelte und zur Einrichtung eines für eine gewisse Dauer wirksamen Amortisationsmechanismus (WANDA) erlassen.

1.3154088
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-24-174
Aktenzeichen: BK6-24-174

Durch die Verabschiedung des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende wurde das das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) umfassend novelliert. Die damit erforderlichen Anpassungen, wurden in Bezug auf den Lieferantenwechsel bereits durch den Beschluss BK6-22-024 umgesetzt.

1.31521
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK8-22-001-A
Aktenzeichen: BK8-22-001-A
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat am 5. Juni 2024 eine Festlegung zur Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs für Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a Abs. 2 EnWG erlassen.

1.3052282
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Der Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes soll bis 2055 durch Netzentgelte refinanziert werden. Die Festlegung WANDA schafft hierfür den regulatorischen Rahmen und gibt Vorgaben für die Bestimmung eines marktfähigen Entgelts für den Wasserstoffhochlauf. Das Entgelt wird ab 2025 an allen Ein- und Ausspeisepunkten des Wasserstoff-Kernnetzes erhoben. Es soll bis zum Jahr 2055 möglichst konstant bleiben. Die Bundesnetzagentur überprüft seine Höhe alle drei Jahre und passt es bei Bedarf an.

1.2832469
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-20-059
Aktenzeichen: BK6-20-059
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Die Beschlusskammern 6 und 8 erklären, dass auch nach Beendigung der Pilotprojekte durch die Weiteranwendung der BDEW-Übergangslösung sichergestellt wird, dass der Direktvermarkter bzw. sein Bilanzkreisverantwortliche einen pauschalen finanziellen Aufwendungsersatz erhält.

1.2797847
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-22-253
Aktenzeichen: BK6-22-253

§ 19 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (

1.2781425
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.12.05.04/1
Aktenzeichen: 4.12.05.04/1
Gesetzesbezug: EnWG 2011, EnWG 2005, EnWG 2003

Die Bundesnetzagentur hat in der „Festlegung zur Bestimmung der Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs“ Kriterien bestimmt, die von zuschaltbaren Lasten zu erfüllen sind, um durch deren zusätzlichen Stromverbrauch strombedingte Engpässe verringern zu können. Im Ergebnis soll so erreicht werden, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen trotz Netzengpässe weiterhin Strom produzieren können. 

1.2753041
Gesetzesbezug: StromNEV

Diese Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) soll Netzbetreibern, die besondere Kostenbelastungen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vorweisen, entlasten und die entsprechenden Kosten verteilen.

1.2745903
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-22-300
Aktenzeichen: BK6-22-300
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Festlegung der BK 6 zu Ausgestaltung des § 14a EnWG:

1.2731032
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#29

Die Bundesnetzagentur hat am 22. März 2024 den Höchstwert für die Ausschreibungen nach der Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) für die Gebotstermine im Jahr 2024 nach § 85a Absatz 1 EEG 2023 festgelegt. Die Festlegung gilt damit bereits für den Gebotstermin zum 1. Mai 2024.

1.2727911
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