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Suche in EEG 2021 § 52 Abs. 1

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Stellungnahme 2025/6-VIII/Stn– Clearingstelle EEG|KWKG

Auf Ersuchen des Landgerichts Regensburg hat die Clearingstelle eine Stellungnahme u.a. zu den Fragen abgegeben, ob die streitgegenständlichen Anlagen im maßgeblichen Zeitraum über technische Einrichtungen zur Fernsteuerung im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 verfügten (im Ergebnis bejaht) und ob ein etwaiger Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 dem Vergütungsanspruch auf Grund fehlender technischer Einrichtungen und damit fehlender marktprämienspezifischer Anspruchsvoraussetzungen entgegensteht bzw.

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Rechtsprechung– 83 O 1435/23

Sachverhalt: Die Klägerin wechselte 2021 mit ihren Solaranlagen von der Einspeisevergütung in die Direktvermarktung. Die Beklagte zahlte für den Zeitraum Oktober 2021 bis zum 02.03.2022 zunächst die Marktprämie, stornierte diese später jedoch vollständig, da die Anlagen nach ihrer Auffassung in diesem Zeitraum nicht fernsteuerbar im Sinne des § 10b EEG 2021 gewesen sein. Die Klägerin bestreitet dies und hält die rückwirkende Vergütungsstornierung für unberechtigt.

Ergebnis: Verneint.

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Votum 2022/17-VIII– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle die Frage zu klären, ob für Strom, der in sog. Plug-in-Solaranlagen erzeugt und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurde, dem Grunde nach ein Anspruch auf EEG-Förderung besteht (im Ergebnis bejaht) sowie ob Anschluss und Betrieb der Solaranlagen vorliegend den Anforderungen von § 10 Abs. 2

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Aus dem EEG ergeben sich Anforderungen an das Vorhalten von technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Regelung von Erzeugungsanlagen nach § 9 EEG durch den Netzbetreiber (siehe Abschnitt 1). Von diesen Anforderungen sind die Vorgaben zu unterscheiden, die sich aus den §§ 13 ff.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

EEG- und KWKG-Anlagen sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren (§ 5 Abs. 1, 5 Satz 1 MaStRV). 

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Ein Redundanz-BHKW wirkt sich in der Regel nicht auf die installierte Leistung einer Anlage aus. Daher wird die installierte Leistung einer Anlage durch den Zu- oder Abbau eines Redundanz-BHKW nicht verändert. Daher ist dies nach der Anlagenregisterverordnung keine Änderung der Anlage, die registrierungspflichtig wäre. 

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Nur, wenn Anlagenbetreiber vor dem 1. Januar 2023 allein gegen die Pflicht zur Registrierung der Anlage bei den Bundesnetzagentur verstoßen haben. 

Verstoß im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021

Nach dem EEG 2017 und 2021 war eine Verringerung des Zahlungsanspruchs um 20% vorgesehen, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber 

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Anlagenbetreibende, die eine gesamte Anlage oder einzelne Module ihrer Solar-Anlage ersetzen, unterliegen gewissen Meldepflichten gegenüber: 

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Ja - unter bestimmten Voraussetzungen.

Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung oder der Förderung für den in das Netz eingespeisten Strom kann bestehen, auch wenn die für die Jahresabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten (z.B. Gutachten eines Umweltgutachters oder Zählerstand) nach dem 28. Februar übermittelt werden. Jedenfalls besteht der Anspruch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber.

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