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Häufige Rechtsfragen

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Häufige Rechtsfrage Nr. 235

Ja. Dem Grunde nach besteht für Strom, der in Steckersolargeräten erzeugt und in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird, ein Vergütungsanspruch nach dem EEG. Der Vergütungsanspruch besteht auch für Anlagen unter 600 W, für die das vereinfachte Anmeldeverfahren gilt.

Die Clearingstelle hat sich auch in ihrem Votum 2022/17-VIII - Vergütungsfähigkeit sog. Plug-in-Solaranlagen - Pflichtverstöße nach § 52 EEG 2017/2021 -  zu der Vergütungsfähigkeit von Steckersolargeräten geäußert (insbesondere Leitsatz 1). 

Häufige Rechtsfrage Nr. 234
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Netzanschlussbegehren bei Nulleinspeisungsanlagen

Ein Netzanschlussbegehren ist für alle EEG-Anlagen, die mittelbar oder unmittelbar an das Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen werden, zu stellen. Dies gilt unabhängig von der installierten Leistung der Anlage oder von der Frage, ob die Anlage als sog. Nulleinspeisungsanlage realisiert werden soll.

Zum Netzanschlussbegehren lesen Sie bitte auch unsere Häufige Rechtsfrage „Was ist unter einem ‚Netzanschlussbegehren‘ im Sinne des EEG zu verstehen?“.

Häufige Rechtsfrage Nr. 225
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Ja.

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 01.01.2023 entfielen alle bisherigen Regelungen zur Eigenversorgung im Zusammenhang mit der  EEG-Umlage (§§ 3 Nr. 19 sowie 59 bis 69 EEG 2023 weggefallen). Eigenversorgung bei Neu- und Bestandsanlagen ist ohne Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage weiterhin möglich.

Häufige Rechtsfrage Nr. 222

1. Vergütung

Der Zubau eines Speichers kann erfolgen, ohne dass der ursprüngliche Vergütungssatz berührt wird. Der in der EEG-Anlage erzeugte und direkt in das öffentliche Netz eingespeiste Strom wird weiterhin mit den „alten“ Vergütungssätzen vergütet.

Häufige Rechtsfrage Nr. 220
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zuletzt geprüft am:

Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Häufige Rechtsfrage Nr. 203
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Rechtslage seit dem EEG 2023:

Häufige Rechtsfrage Nr. 132
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Häufige Rechtsfrage Nr. 131

Grundsätzlich nein.

Netzbetreiber sind verpflichtet, EEG-Anlagen unverzüglich und vorrangig an das Netz für die allgemeine Versorgung anzuschließen. Die Erfüllung dieser Pflicht dürfen sie nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Von den Bestimmungen des EEG dürfen Netzbetreiber nur in eng begrenzten Fällen abweichen.

Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die anzuschließende Solaranlage in Voll- oder Überschusseinspeisung mit Selbstverbrauch durch die Anlagenbetreiberin bzw. den Betreiber selbst oder durch Dritte betrieben wird.

Häufige Rechtsfrage Nr. 67

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Häufige Rechtsfrage Nr. 100

Bitte beachten Sie, dass die durch das Solarpaket I beschlossenen Änderungen noch nicht berücksichtigt wurden. Nähere Informationen zum Solarpaket I können Sie unserer Seite zum Gesetzesentwurf entnehmen.

 

Rechtslage ab dem 1. Januar 2023:

Für Dach-Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass eine Ersetzung von einem technischen Defekt, einer Beschädigung oder einem Diebstahl abhängig ist.

Häufige Rechtsfrage Nr. 94

Es kommt darauf an, welche EEG-Fassung für die jeweiligen Solarstromanlagen anzuwenden ist:

1. Vergüteter Eigenverbrauch gemäß EEG 2009 und EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung

Häufige Rechtsfrage Nr. 91
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Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Häufige Rechtsfrage Nr. 2

Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Häufige Rechtsfrage Nr. 72
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Nein. Weder das EEG 2009 noch das EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung erlaubten es, PV-Installationen, die aufgrund der Regelung zur Anlagenzusammenfassung als eine Anlage gelten, hinsichtlich der 30%-Schwelle in mehrere Anlagen aufzuteilen.


Das ergibt sich aus folgenden, aus der Empfehlung 2011/2/1 abgeleiteten Erwägungen:

Häufige Rechtsfrage Nr. 60
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Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Häufige Rechtsfrage Nr. 59
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Nein.


Der vergütete Eigenverbrauch gilt nur für PV-Installationen, wenn diese die gesetzlichen Leistungsgrenzen nicht überschreiten. Dabei sind mehrere PV-Module gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 zu „einer Anlage“ zusammenzufassen.

Die Leistungsgrenzen richten sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme:

Häufige Rechtsfrage Nr. 63
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I. Wechsel zwischen Volleinspeisung und (teilweisen) Eigenverbrauch

Ja, Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können zwischen Volleinspeisung und (vergütetem) Eigenverbrauch wechseln. In der Regel wird dabei der nicht eigenverbrauchte Strom in das Netz eingespeist  (sog. Überschusseinspeisung). Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können ebenso vom Eigenverbrauch hin zur Volleinspeisung wechseln.

Häufige Rechtsfrage Nr. 62

Ja.


Ein „Verbrauch“ von Strom im Sinne des vergüteten Eigenverbrauchs liegt immer dann vor, wenn der Strom nicht in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist, sondern von der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber  oder Dritten vor dem Netzverknüpfungspunkt verbraucht wird. Die Aufladung einer Batterie, eines Akkus oder einer Speicherheizung ist ein Verbrauch in diesem Sinne. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 3.1.7 der Empfehlung 2011/2/1.

Häufige Rechtsfrage Nr. 61
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Nein.

Die Anwendung der Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch setzt voraus, dass die Solaranlage zumindest mittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen ist. Eine nähere Begründung für das Erfordernis eines Netzanschlusses finden Sie in Abschnitt 3.1.4 der Empfehlung 2011/2/1.

Bitte berücksichtigen Sie, dass das EEG in allen seit dem 1. April 2012 geltenden Fassungen keine Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch mehr enthält.

Häufige Rechtsfrage Nr. 40
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Ja, es gilt ein „gespaltener“ Vergütungssatz.

Häufige Rechtsfrage Nr. 35

Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

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