Sachverhalt: Die Berufungsbeklagte ist zuständige Netzbetreiberin des Berufungsklägers, der eine PV-Anlage betreibt und als sog. SLP-Kunde (Standard-Last-Profil) bei der Beklagten registriert ist.
Grundsätzlich nein.
Netzbetreiber sind verpflichtet, EEG-Anlagen unverzüglich und vorrangig an das Netz für die allgemeine Versorgung anzuschließen. Die Erfüllung dieser Pflicht dürfen sie nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Von den Bestimmungen des EEG dürfen Netzbetreiber nur in eng begrenzten Fällen abweichen.
Nein, ein Einspeisevertrag muss nicht abgeschlossen werden. Insbesondere bei den Ansprüchen auf Abschlagszahlung und/oder Vergütung handelt es sich um gesetzliche Ansprüche. Das heißt, dass diese Ansprüche automatisch entstehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.