I. Wechsel zwischen Volleinspeisung und (teilweisen) Eigenverbrauch
Ja, Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können zwischen Volleinspeisung und (vergütetem) Eigenverbrauch wechseln. In der Regel wird dabei der nicht eigenverbrauchte Strom in das Netz eingespeist (sog. Überschusseinspeisung). Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können ebenso vom Eigenverbrauch hin zur Volleinspeisung wechseln.
Die Zeiträume des Eigenverbrauchs und der Wechselzeitpunkt sind dem Netzbetreiber jedoch vorher anzuzeigen (siehe dazu die Häufige Rechtsfrage Muss der Eigenverbrauch von Strom aus EEG-Anlagen beim Netzbetreiber an- und abgemeldet werden?") . Zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ist hierfür eine angemessene Frist festzulegen. Diese Frist muss gewährleisten, dass die Information über die Zeiträume des Eigenverbrauchs dem Übertragungsnetzbetreiber spätestens im Zeitpunkt der Vortagesprognose, d.h. zwei Tage vor dem Tag der Stromerzeugung, vorliegt. Hinzuzurechnen ist eine angemessene Frist, die für die Übermittlung der Information von dem Netzbetreiber an den Übertragungsnetzbetreiber anzusetzen ist. Zur Vermeidung von Streitigkeiten empfehlen wir, den Zeitpunkt des Wechsel zur Eigenversorgung dem zuständigen Netzbetreiber deutlich früher mitzuteilen und am Tag des Wechsel alle Zählerstände zu dokumentieren. Dies gilt vorbehaltlich anderweitiger Vorgaben der Bundesnetzagentur.
Näheres zu den Wechselintervallen und der Anzeigepflicht können Sie in Abschnitt 3.1.8 der Empfehlung 2011/2/1 nachlesen.
Bitte beachten Sie bei Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, dass nach § 27a EEG 2017 / EEG 2021 in dem gesamten Zeitraum, in dem für diese Anlagen Zahlungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden, der in diesen Anlagen erzeugte Strom nicht zur Eigenversorgung genutzt werden darf (sog. Eigenversorgungsverbot). Das Eigenversorgungsverbot gilt hingegen nicht für solche Anlagen deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins ab dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist.
II. Messung
Zu den messtechnischen Voraussetzungen bei einer Umstellung auf den (vergüteten) Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung lesen Sie bitte unsere Empfehlung 2011/2/2 (Abschnitt 3.4.5).
Ein möglicher Messaufbau für die Kombination einer Voll- und einer Überschusseinspeiseanlage ist im Anhang des Hinweises 2013/19 in den Schaltbildern 3.2 bzw. 3.6 dargestellt. Zur Messung bei mehreren Eigenverbrauchs- bzw. Volleinspeisungsanlagen lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage „Können mehrere Anlagen mit verschiedenen Inbetriebnahmedaten über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden?“.
Sofern weder der (vergütete) Eigenverbrauch noch der Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen wird, fordert das EEG keinen Erzeugungszähler. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserer Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Muss bei Eigenversorgungs-PV-Anlagen bis 30 kW (10 kW) installierter Leistung aufgrund einer etwaigen EEG-Umlagepflicht die Erzeugung messtechnisch erfasst werden?" und unserer Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Müssen Eigenversorger die EEG-Umlage zahlen?".
Zu der Frage, welche messtechnischen Anforderungen zu beachten sind, wenn eine Volleinspeise- und eine Teileinspeiseanlage (Überschusseinspeiseanlage) parallel auf einem Dach betrieben werden sollen, lesen Sie bitte unter der Häufigen Rechtsfrage „Können Volleinspeisungs- und Überschusseinspeisungsanlagen parallel auf einem Dach betrieben werden?“.
III. Eigenverbrauchsvergütung
§ 33 Abs. 2 EEG 2009 sah eine Vergütung für Strom aus bestimmten Solaranlagen vor, u.a.
- soweit zum einen die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchten und dies nachwiesen
- und zum anderen sofern die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht war.
Ob die Eigenverbrauchsvergütung auch heute in Anspruch genommen werden kann, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage ab. Nicht entscheidend ist hingegen, wann die Entscheidung für den Eigenverbrauch getroffen wird. Einen Überblick zum (vergüteten) Eigenverbrauch finden Sie unter der Häufigen Rechtsfrage „PV-Eigenverbrauch: Welche Regelungen gelten für welche Anlagen?“.
Zur Höhe der Eigenverbrauchsvergütung:
§ 33 Abs. 2 EEG 2009 in der Fassung vom 22. Dezember 2009 sah eine Vergütung für Strom aus Solaranlagen, die im Jahr 2009 installiert wurden, i.H.v. 25,01 Cent pro Kilowattstunde vor,
- soweit zum einen die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchten und dies nachwiesen
- und zum anderen sofern die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht war und die Anlage eine installierte Leistung bis einschließlich 30 Kilowatt aufwies.
Nach den Degressionsvorschriften des § 20 EEG 2009 ist für selbstverbrauchten Strom aus Solaranlagen, die im Jahr 2010 installiert wurden, eine Vergütung von 22,76 Cent pro Kilowattstunde zu zahlen.
Bitte beachten Sie, dass diese Regelung mit der Fassung vom 18. August 2010 des EEG 2009 geändert wurde. Danach besteht für Strom aus Anlagen nach § 33 Abs. 1 EEG 2009 mit einer Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach § 33 Abs. 1
- „um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und
- um 12 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt.“
Insoweit vgl. Sie bitte unsere Häufige Rechtsfrage „Gilt nach dem EEG 2009 bzw. EEG 2012 bei einem über 30 Prozent hinausgehenden Eigenverbrauch von Solarstrom ein gespaltener Vergütungssatz?“.
Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden, gelten zudem die Regelungen zur Vergütungsdegression nach § 20 EEG 2009 (vgl. die Häufige Rechtsfrage „Unterliegt die Eigenverbrauchsvergütung nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 bzw. EEG 2012 (a.F.) bei PV-Strom der Vergütungsreduktion (Degression)?“)
IV. Vergütungshöhe bei der Einspeisung von Überschussstrom
Die Vergütung für in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strom richtet sich auch nach einer Umstellung auf (teilweisen) Eigenverbrauch nach dem Inbetriebnahmezeitpunkt.
Bei einer Umstellung vom (teilweisen) Eigenverbrauch auf die Volleinspeisung ist zu beachten, dass der erhöhte Anspruch nach § 48 Abs. 2a EEG 2023 (sog. Volleinspeisevergütung, gilt ausschließlich für Anlagen mit Inbetriebnahme nach Inkrafttreten des EEG 2023) die vollständige Einspeisung des in den Solaranlagen erzeugten Stroms in das Netz des Netzbetreibers in einem Kalenderjahr und die entsprechende fristgerechte Mitteilung an den Netzbetreiber voraussetzt. Insoweit vgl. Sie bitte unsere Häufige Rechtsfrage 228 „Unter welchen Voraussetzungen können Solaranlagen die erhöhte Vergütung für eine Volleinspeisung (sog. Volleinspeisevergütung) erhalten?“.