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Suche in MsbG §§ 5, 6

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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-21-060
Aktenzeichen: BK6-21-060

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 27. März 2025 den Beschluss BK6-21-060 im Aufsichtsverfahren gem. § 76 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) gegenüber der Netze BW GmbH erlassen.

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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-21-086

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 23. September 2021 den Beschluss BK6-21-086 zur Entscheidung, ob eine Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes nach § 20 Abs. 1d EnWG in einer Kundenanlage Zählpunkte bereitstellen muss, positiv beschieden.

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Politisches Programm
Gesetzesbezug: EnWG 2011, MsbG §§ 5, 6

Am 17. Mai 2021 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Dokument „Technische Eckpunkte für die Weiterentwicklung der Standards - Cyber-Sicherheit für die Digitalisierung der Energiewende“ veröffentlicht.

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Aufsatz
Gesetzesbezug: MsbG, MsbG §§ 5, 6, EnWG 2011

Der Autor befasst sich mit der Frage, welche rechtlichen Grenzen für den grundzuständigen Messstellenbetreiber bestehen, der in der Marktrolle des wettbewerblichen Messstellenbetreibers fungieren möchte. Er erläutert die unterschiedlichen Auffassungen hierzu und nimmt zu diesen Stellung.

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Rechtsprechung– 25 O 282/18
Aktenzeichen: 25 O 282/18

Sachverhalt: Zu der Frage, ob der Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber bei einem geplanten Austausch einer konventionellen Messeinrichtung gegen eine moderne Messeinrichtung im Sinne des § 2 Nr. 15

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Seit Inkrafttreten des MsbG ist der sog. grundzuständige Messstellenbetreiber (in der Regel ist dies der Netzbetreiber) verpflichtet, den Messstellenbetrieb für alle Messstellen in seinem Netzgebiet wahrzunehmen.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Grundsätzlich ist jede Entnahme aus dem und jede Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung messtechnisch zu erfassen und einem Bilanzkreis zuzuordnen (§ 4 Abs. 3 StromNZV).

Gegenwärtig kommt es in zahlreichen Fällen zu Verzögerungen beim Einbau der notwendigen Messeinrichtungen.

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