Was ist beim Anschluss von Steckersolargeräten (»Plug&Play-Anlagen«, »PV-Kleinstanlagen«, »Balkonkraftwerke«) zu beachten?

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Ein Steckersolargerät im Sinne des § 3 Nr. 43 EEG 2023 ist ein Gerät, das aus einem Solarmodul oder aus mehreren Solarmodulen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis des Letztverbrauchers besteht. 

Die Betreiberinnen und Betreiber von Steckersolargeräten sind grundsätzlich verpflichtet, alle Anforderungen einzuhalten, die das EEG an Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien stellt. Jedoch wurden für bestimmte Steckersolargeräte bestimmte Ausnahmeregelungen geschaffen.

Zu den technischen Einrichtungen nach § 9 EEG bei Steckersolargeräten 

Steckersolargeräte 

  1. mit Inbetriebnahme seit dem 16. Mai 2024 und
  2. mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und
  3. mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere,
  4. die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden

sind nicht mehr mit technischen Einrichtungen nach § 9 EEG auszustatten. Dazu im Einzelnen unsere Häufigen Rechtsfragen: 

Zum Netzanschluss von Steckersolargeräten

Von den Vorgaben für das Vorhalten von technischen Einrichtungen nach § 9 EEG zu unterscheiden sind die im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und die Vorgaben des § 49 EnWG. Diese sind gemäß § 10 Abs. 2 EEG einzuhalten. Insbesondere ist die technische Sicherheit zu gewährleisten und die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. 

Vereinfachtes Verfahren nach Abschnitt 5.5.3 der VDE-AR-N 4105  

Der Anschluss von Anlagen mit einer Scheinleistung von bis zu 600 VA je Anschlussnutzeranlage (gemäß Begriffsdefinition der TAR Niederspannung die „Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel hinter der Messeinrichtung zur Entnahme oder Einspeisung von elektrischer Energie“) darf gemäß Abschnitt 5.5.3 der VDE-AR-N 4105 in der Fassung von November 2018 unter bestimmten Voraussetzungen durch den Anlagenbetreiber selbst erfolgen, es bedarf mithin nicht der Beauftragung eines fachkundigen Dritten (z.B. ein eingetragener Elektroinstallateur). Dazu auch FAQ des VDE/FNN Nr. 3 „Können steckerfertige Solaranlagen auch vom Laien angeschlossen und in Betrieb genommen werden?“.
Oberhalb dieser Leistungsgrenze ist der Anschluss der Anlage vom Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person (vgl. Häufige Rechtsfrage „Wer darf EEG-Anlagen an das Netz anschließen?“) vorzunehmen. Dazu auch Votum 2022/17-VIII

Im FAQ Nummer 5.5.3. zu steckerfertigen PV-Anlagen vertritt der FNN/VDE die Ansicht, dass die Leistungsschwelle des Abschnitt 5.5.3 der VDE-AR-N 4105, bis zu der der Anschluss von steckerfertigen PV-Anlagen durch den Anlagenbetreibenden selbst erfolgen darf, seit dem 16. Mai 2024 auf 800 VA angehoben wurde.

In dem aktuellen Entwurf der VDE-AR-N 4105 in der Fassung von Oktober 2024 wurde die oben genannte Schwelle in Abschnitt 5.5.3 von 600 VA auf 800 VA angehoben. Die Konsultation des Entwurfes lief bis zum 27. November 2024. Wann der aktuelle Entwurf der VDE-AR-N 4105 in Kraft treten wird, steht derzeit noch nicht fest. 

Weitere FAQ des FNN/VDE zu steckerfertigen Solaranlagen (Steckersolargeräte) finden Sie hier.    

Auch im Hinblick auf die technischen Regelwerke sind Anpassungen bereits erfolgt bzw. befinden sich in fortgeschrittener Umsetzung. Die Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE (DKE) hat bereits im Mai 2018 die Vornorm  DIN VDE V 0100-551-1 veröffentlicht, welche die grundlegenden Voraussetzungen für den Anschluss von Stromerzeugungseinheiten an Endstromkreise regelt. Ergänzend liegt seit Juni 2024 der Entwurf der Produktnorm DIN VDE V 0126‑95 vor, welcher sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für steckerfertige Erzeugungseinheiten mit einer Scheinleistung von bis zu 800 VA definiert. Die Einspruchsfrist zum Entwurf der Produktnorm endete am 3. Juli 2024. Wann die endgültige Fassung der Produktnorm veröffentlicht wird, steht derzeit noch nicht fest. 
In diesem Zusammenhang hat der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) im Januar 2023 sein Positionspapier zu steckerfertigen Mini-Energieerzeugungsanlagen veröffentlicht.

Vereinfachtes Anmeldeverfahren nach § 8 Abs. 5a EEG 2023

Eine Ausnahme vom regulären Netzanschlussprozess nach § 8 EEG 2023, an dessen Anfang das Stellen eines Netzanschlussbegehrens beim Netzbetreiber steht (im Einzelnen dazu Häufige Rechtsfrage Nr. 68) wurde mit dem § 8 Abs. 5a EEG 2023 eingeführt. 

Seit dem 16. Mai 2024 kann 

  • ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte
  • mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und
  • einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die
  • hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und
  • der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden,

unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden, ohne dass eine vorgeschaltete Netzverträglichkeitsprüfung durch den Netzbetreiber erforderlich ist. Mithin ist unter den vorgenannten Bedingungen keine Meldung beim Netzbetreiber erforderlich, es genügt die Meldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. 

Sofern entweder 

  • die vorgenannten Leistungsschwellen überschritten werden oder
  • Anlagenbetreibende eine Vergütung nach dem EEG beanspruchen wollen, 

haben diese ein Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber zu stellen und ist das reguläre Netzanschlussverfahren nach § 8 EEG 2023 zu durchlaufen.   

Zum Marktstammdatenregister

Ein Steckersolargerät ist in jedem Fall im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu melden; andernfalls kommt es zu Sanktionen nach § 52 EEG. Informationen zu den möglichen Sanktionen nach § 52 EEG finden Sie in der Antwort auf die Häufige Rechtsfragen „Welche Sanktionen gelten bei Pflichtverstößen nach dem EEG?“ und „Sanktionen nach dem EEG wegen Meldepflichtverstoß im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur“.
 

Zur Zählersetzung und zum Messstellenbetrieb

Grundsätzlich ist jede Entnahme aus dem und jede Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung messtechnisch zu erfassen und einem Bilanzkreis zuzuordnen (§ 4 Abs. 3 StromNZV). 

Sonderregelung: Mit § 10a Abs. 2 und 3 EEG 2023 hat der Gesetzgeber eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz für bestimmte Steckersolargeräte geschaffen. Bei Messstellen an Zählpunkten, an denen Steckersolargeräte betrieben werden

  • mit Inbetriebnahmedatum seit dem 16. Mai 2024,
  • einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere,
  • die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, 

hat der Messstellenbetreiber unverzüglich nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) an den Netzbetreiber in Folge der Registrierung eines oder mehrerer Steckersolargeräte im Marktstammdatenregister mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder mit einem intelligenten Messsystem entsprechend den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auszustatten. 

→ Eine gesonderte Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder den Anschlussnutzer ist nicht erforderlich. 

Bis zum Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems dürfen diese Steckersolargeräte ausnahmsweise bereits mit einer vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden, die lediglich den Strombezug erfasst.

Zur Vergütungsfähigkeit von Steckersolargeräten

Zur Vergütungsfähigkeit beachten Sie bitte die Häufige Rechtsfrage Besteht für Steckersolargeräte (»Plug&Play-Anlagen«, »PV-Kleinstanlagen«) ein Vergütungsanspruch an dem EEG?“.

Installation eines Steckersolargeräts bei bereits bestehenden PV-Anlagen

Diesbezüglich beachten Sie bitte die Häufige Rechtsfrage Ist die Installation eines Steckersolargeräts trotz bestehender PV-Anlagen möglich?“.