Direkt zum Inhalt

PV-Eigenverbrauch: Welche Regelungen gelten für welche Anlagen?

Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 01.01.2023 entfielen alle bisherigen Regelungen zur Eigenversorgung im Zusammenhang mit der  EEG-Umlage (§§ 3 Nr. 19 sowie 59 bis 69 EEG 2023 weggefallen). Eigenversorgung bei Neu- und Bestandsanlagen ist ohne Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage weiterhin möglich.


Ob der Eigenverbrauch von Solarstrom aus sog. Gebäudeanlagen vergütet wird und welche Voraussetzungen - bspw. hinsichtlich der zulässigen Anlagengröße und der Messanordnung - dabei zu beachten sind, hängt entscheidend vom Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Anlage ab:

InbetriebnahmeVergüteter Eigenverbrauch möglich?RechtsgrundlageBis zu einer Leistung von einschließlich ...Vergütungssatz und Degression(*)Messanordnung
vor 1. Januar 2009Nein, nur unvergütet.Empfehlung 2008/20, Abschnitt 5.4
1. Januar 2009 bis 30. Juni 2010Ja.§ 33 Abs. 2 EEG 2009 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung; § 66 Abs. 4 EEG 2009 in der ab dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung.30 kW

Inbetriebnahme im Jahr 2009: eigenverbrauchte Strommenge x 25,01 ct/kWh 

Inbetriebnahme im Jahr 2010: eigenverbrauchte Strommenge x 22,76 ct/kWh

Empfehlung 2011/2/2, Abschnitt 4
1. Juli 2010 bis 31. März 2012Ja.§ 33 Abs. 2 EEG 2009 in der ab dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung; § 33 Abs. 2 EEG 2012 in der am 31. März 2012 geltenden Fassung; § 66 Abs. 18 Satz 1 EEG 2012 in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung.500 kWs. Empfehlung 2011/2/1, Rn. 121 ff. Empfehlung 2011/2/2, Abschnitt 4
1. April bis 30. Juni 2012Ja, sofern für die Anlage vor dem 24. Februar 2012 nachweislich ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlussbegehren unter Angabe des genauen Standortes und der zu installierenden Leistung der Anlage gestellt worden ist.§ 33 Abs. 2 EEG 2012 in der am 31. März 2012 geltenden Fassung; § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung.500 kWs. Empfehlung 2011/2/1, Rn. 121 ff. Empfehlung 2011/2/2, Abschnitt 4
ab dem 1. Juli 2012Nein, nur unvergütet.Empfehlung 2008/20, Abschnitt 5.4(**)
ab dem 1. August 2014Nein, nur unvergütet.Empfehlung 2014/31, Abschnitt 5
ab dem 1. Januar 2017Nein, nur unvergütet.Empfehlung 2014/31, Abschnitt 5
ab dem 25. Juli 2017Nein. Aber Mieterstromzuschlag, sofern die weiteren Bedingungen erfüllt sind.§ 23 Abs. 1 EEG 2017 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung100 kW je WohngebäudeDie Höhe des Mieterstromzuschlags ergibt sich durch
Abzug von 8,5 Cent/KWh gegenüber der jeweiligen  Einspeisevergütung (bzw. dem jeweiligen anzulegenden Wert). s. Hinweis der BNetzA zum MieterstromG sowie Hinweis 2017/46 der Clearingstelle (*)
  
ab dem 1. Januar 2021Nein. Aber Mieterstromzuschlag, sofern die weiteren Bedingungen erfüllt sind.§ 21 Abs. 3, § 23c 100 kW je WohngebäudeDie Höhe des Mieterstromzuschlags ergibt sich aus § 48a EEG 2021 

 

Nicht entscheidend ist, wann die Entscheidung für den Eigenverbrauch getroffen wird. Ein Wechsel zwischen Voll- und Überschusseinspeisung ist dem Netzbetreiber jedoch rechtzeitig vorab anzuzeigen (s. Empfehlung 2011/2/1, Rn. 101 ff.).

Zu berücksichtigen ist, dass für Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden waren, bis zum 1. Juli 2022 grundsätzlich auf den Eigenverbrauch die EEG-Umlage zu zahlen war. Für bestimmte Bestandsanlagen in Eigenversorgungskonstellationen waren Ausnahmen geregelt. Beispielsweise konnte u.a. Strom aus Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. August 2014 als Eigenverbrauchsanlagen betrieben wurden, von der Umlage befreit sein. Gleiches galt ab dem 1. Januar 2021 für EEG-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW für eine Menge von maximal 30 MWh pro Kalenderjahr (zuvor 10 kW bzw. 10 MWh pro Kalenderjahr).

(*) Bitte beachten Sie die Tabellen bezüglich der Vergütung nach Degression im Anhang unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 73, „Wann und wie ändern sich die Vergütungssätze für PV-Strom? sowie unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 19, „Unterliegt die Eigenverbrauchsvergütung nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 bzw. EEG 2012 (a.F.) bei PV-Strom der Vergütungsreduktion (Degression)?“.

(**)Zu beachten ist, dass für alle unter das EEG 2012 in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung fallenden PV-Gebäudeanlagen mit einer Inbetriebnahme nach dem 31. März 2012 und einer Leistung von mehr als 10 kW bis einschließlich einer installierten Leistung von 1000 kW ab dem 1. Januar 2014 das »Marktintegrationsmodell« (§ 33 EEG 2012 in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung) anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass bei diesen Anlagen ab dem 1. Januar 2014 nur noch maximal 90 % des in der PV-Installation erzeugten Stroms vergütet wird. Zur Messung beim Marktintegrationsmodell (§ 33 Abs. 4 EEG 2012) hat die Clearingstelle den Hinweis 2013/19 beschlossen. Soll der nicht vergütungsfähige Strom von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber selbst (ohne gesetzlichen Vergütungsanspruch) verbraucht werden, so ist die Messanordnung wie im Grundfall des (vergüteten) Eigenverbrauchs (Empfehlung 2011/2/2, Abschnitt 4.2) anzuwenden.

Für Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt das Marktintegrationsmodell nicht mehr.

 

 

erstellt am
Textfassung vom
zuletzt geprüft am