Vorabinformation:
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 01.01.2023 entfielen alle bisherigen Regelungen zur Eigenversorgung im Zusammenhang mit der EEG-Umlage (§§ 3 Nr. 19 sowie 59 bis 69 EEG 2023 weggefallen). Eigenversorgung bei Neu- und Bestandsanlagen ist ohne Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage weiterhin möglich.
Ob der Eigenverbrauch von Solarstrom aus sog. Gebäudeanlagen vergütet wird und welche Voraussetzungen - bspw. hinsichtlich der zulässigen Anlagengröße und der Messanordnung - dabei zu beachten sind, hängt entscheidend vom Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Anlage ab:
Inbetriebnahme | Vergüteter Eigenverbrauch möglich? | Rechtsgrundlage | Bis zu einer Leistung von einschließlich ... | Vergütungssatz und Degression | Messanordnung | |
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vor 1. Januar 2009 | Nein, nur unvergütet. | – | – | – | Empfehlung 2008/20, Abschnitt 5.4 | |
1. Januar 2009 bis 30. Juni 2010 | Ja. | § 33 Abs. 2 EEG 2009 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung; § 66 Abs. 4 EEG 2009 in der ab dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung. | 30 kW | eigenverbrauchte Strommenge x 25,01 ct/kWh | Empfehlung 2011/2/2, Abschnitt 4 | |
1. Juli 2010 bis 31. März 2012 | Ja. | § 33 Abs. 2 EEG 2009 in der ab dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung; § 33 Abs. 2 EEG 2012 in der am 31. März 2012 geltenden Fassung; § 66 Abs. 18 Satz 1 EEG 2012 in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung. | 500 kW | s. Empfehlung 2011/2/1, Rn. 121 ff. | Empfehlung 2011/2/2, Abschnitt 4 | |
1. April bis 30. Juni 2012 | Ja, sofern für die Anlage vor dem 24. Februar 2012 nachweislich ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlussbegehren unter Angabe des genauen Standortes und der zu installierenden Leistung der Anlage gestellt worden ist. | § 33 Abs. 2 EEG 2012 in der am 31. März 2012 geltenden Fassung; § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung. | 500 kW | s. Empfehlung 2011/2/1, Rn. 121 ff. | Empfehlung 2011/2/2, Abschnitt 4 | |
ab dem 1. Juli 2012 | Nein, nur unvergütet. | – | – | – | Empfehlung 2008/20, Abschnitt 5.4(*) | |
ab dem 1. August 2014 | Nein, nur unvergütet. | – | – | – | Empfehlung 2014/31, Abschnitt 5 | |
ab dem 1. Januar 2017 | Nein, nur unvergütet. | – | – | – | Empfehlung 2014/31, Abschnitt 5 | |
ab dem 25. Juli 2017 | Nein. Aber Mieterstromzuschlag, sofern die weiteren Bedingungen erfüllt sind. | § 23 Abs. 1 EEG 2017 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung | 100 kW je Wohngebäude |
Die Höhe des Mieterstromzuschlags ergibt sich durch |
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ab dem 1. Januar 2021 | Nein. Aber Mieterstromzuschlag, sofern die weiteren Bedingungen erfüllt sind. | § 21 Abs. 3, § 23c | 100 kW je Wohngebäude |
Die Höhe des Mieterstromzuschlags ergibt sich aus § 48a EEG 2021 |
Nicht entscheidend ist, wann die Entscheidung für den Eigenverbrauch getroffen wird. Ein Wechsel zwischen Voll- und Überschusseinspeisung ist dem Netzbetreiber jedoch rechtzeitig vorab anzuzeigen (s. Empfehlung 2011/2/1, Rn. 101 ff.).
Zu berücksichtigen ist, dass für Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden waren, bis zum 1. Juli 2022 grundsätzlich auf den Eigenverbrauch die EEG-Umlage zu zahlen war. Für bestimmte Bestandsanlagen in Eigenversorgungskonstellationen waren Ausnahmen geregelt. Beispielsweise konnte u.a. Strom aus Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. August 2014 als Eigenverbrauchsanlagen betrieben wurden, von der Umlage befreit sein. Gleiches galt ab dem 1. Januar 2021 für EEG-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW für eine Menge von maximal 30 MWh pro Kalenderjahr (zuvor 10 kW bzw. 10 MWh pro Kalenderjahr).
(*)Zu beachten ist, dass für alle unter das EEG 2012 in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung fallenden PV-Gebäudeanlagen mit einer Inbetriebnahme nach dem 31. März 2012 und einer Leistung von mehr als 10 kW bis einschließlich einer installierten Leistung von 1000 kW ab dem 1. Januar 2014 das »Marktintegrationsmodell« (§ 33 EEG 2012 in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung) anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass bei diesen Anlagen ab dem 1. Januar 2014 nur noch maximal 90 % des in der PV-Installation erzeugten Stroms vergütet wird. Zur Messung beim Marktintegrationsmodell (§ 33 Abs. 4 EEG 2012) hat die Clearingstelle den Hinweis 2013/19 beschlossen. Soll der nicht vergütungsfähige Strom von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber selbst (ohne gesetzlichen Vergütungsanspruch) verbraucht werden, so ist die Messanordnung wie im Grundfall des (vergüteten) Eigenverbrauchs (Empfehlung 2011/2/2, Abschnitt 4.2) anzuwenden.
Für Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt das Marktintegrationsmodell nicht mehr.