Sachverhalt: Zur Frage, ob die Rückzahlungsforderungen des Netzbetreibers (Beklagter) von der Direktvermarkterin (Klägerin) für zuviel gezahlte EEG-Marktprämie unrechtmäßig sind. Aufgrund falscher Berechnungen des NawaRo und der Holz-Boni durch Mischeinsatz berichtigte der Netzbetreiber seine ausgezahlte
Sachverhalt: Zur Frage ob das Direktvermarktungsunternehmen (DVU) gegenüber dem Übertragungsnetzberteiber bei Abregelung im Sinne des Einspeisemanagements Schadensersatzansprüche für Kosten für Ausgleichsenergie und darüber hinaus auch für den durch die Abregelungen entgangenen Anteil an der Vergütung („Managementprämie“) hat.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze:
Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 20. Januar 2016 (s. Anhang).
Im Wesentlichen geht es um folgende Kernthemen:
Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. März 2015, III B 6 V 4250/05/10003 (s. Anhang) enthält Hinweise
Die Autoren widmen sich in ihrem Beitrag der Frage, welchen Wert der Privilegierungstatbestand von Energiegenossenschaften im rechtlichen Spannungsfeld zwischen EEG 2014 und § 2 Abs. 4 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) noch besitzt.
Der Autor berichtet in seinem Beitrag über ein Bioenergiedorf, dessen Energiekonzept maßgeblich von einer Biogasanlage getragen wird.
Der Autor beschreibt in seinem Beitrag, wie durch Anwendung der Flexibilitätsprämie die Stromproduktion von Biogas-BHKW signifikant variabler als vorher gestaltet werden kann. Dabei geht er u.a. auf die dafür erforderlichen technischen Vorrichtungen, Genehmigungen und Betriebsweisen ein.
Die Autoren gehen in ihrem Aufsatz auf die Vorteile und die Pflichten bei der Direktvermarktung ein, wie sie sich aus dem EEG 2012 und dem EEG 2014 ergeben.
Die Autoren diskutieren die Eigenversorgungsregeln nach dem EEG 2014. Dabei gehen sie zunächst auf die historische Entwicklung der Eigenversorgung ein, sodann charakterisieren sie die Eigenversorgung anhand zentraler Begriffe. Sie thematisieren weiterhin die Behandlung des ungeklärten Direktverbrauchs durch Dritte.
Der Artikel beleuchtet die Gründe für die bislang wenig etablierte Direktvermarktung von Solarstrom und stellt demgegenüber bereits existierende Geschäftsmodelle und Konzepte von Direktvermarktern am deutschen Strommarkt vor.
Die Clearingstelle EEG hat am 15. Juli 2014 den Hinweis zu dem Thema „Abschlagszahlungen und Marktintegrationsmodell im EEG 2012“ beschlossen.
Die Autorin gibt in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 16. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zu Anwendungsfragen zur Biomasse im EEG 2012 und 2009, das am 29. November 2013 in der Landesvertretung Niedersachsen in Berlin veranstaltet wurde.
Die Autoren zeigen Einsatzmöglichkeiten für Energiespeicher auf, die nach der geltenden Rechtslage möglich sind. Sie verweisen gleichzeitig auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen, die sich bei der Anwendung des Energierechts ergeben. Sie gehen auf die Betriebsweisen von Speichern und die Direktvermarktung nach dem EEG sowie das Anfallen von "Stromnebenkosten", den Einsatz von Überschussstrom und den Anlagenbegriff und das Ausschließlichkeitsprinzip ein.
Die Autoren zeigen die Möglichkeiten und Grenzen einer stromsteuerbefreiten Lieferung von Letztverbrauchern im Marktprämienmodell auf. Dafür gehen sie zunächst auf die Voraussetzungen der Stromsteuerbefreiung ein um anschließend die stromsteuerbefreite Direktvermarktung genauer zu betrachten.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Direktvermarktung von Biogas-Strom und stellt u.a. dar, warum sie in der Biogasbranche nur zögerlich voranschreitet. Zudem befasst er sich mit dem spezifischen Nutzen der Regelbarkeit von Biogasanlagen im Gegensatz zu den volatilen Energien aus Wind oder Sonne und erörtert die hieraus resultierenden Vorteile bei der Direktvermarktung.
Der Aufsatz gibt einen Überblick über die Vermarktungsoptionen der Betreiber von Photovoltaik- und Windenergieanlagen.
Die Autoren stellen dabei die Direktvermarktung nach dem EEG 2012, das Marktintegrationsmodell für Photovoltaikanlagen sowie vertieft die Direktlieferung bzw. die Eigenversorgung mit den dann entfallenden Entgelten, Abgaben und sonstigen Umlagen vor.
Die Autoren geben einen Überblick über verschiedene Vermarktungsmöglichkeiten von Strom aus Windenergie- und Fotovoltaikanlagen. Dazu gehen sie insbesondere auf die Direktvermarktung nach dem EEG, das Marktintegrationsmodell für Fotovoltaikanlagen sowie Direktlieferung und Eigenversorgung ein.
Im Verfahren zur Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom) hat die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur am 29. Oktober 2012 den Beschluss BK6-12-153 (s. Anhang) gefasst.
Die Autorin gibt einen Überblick über den rechtlichen Rahmen für die Vermarktung und den Selbstverbrauch von Grünstrom, insbesondere Solarstrom, im Lichte der EEG-Photovoltaik-Novelle 2012.
Der Beitrag analysiert die bisherige Entwicklung der Marktprämie, die mit dem EEG 2012 eingeführt wurde. Das Marktprämienmodell wird zunächst vorgestellt, dann seine Funktionsweise erklärt und erste Statistiken zur Nutzung der Marktprämie bei Windenergie, Biomasse, Solarenergie und Wasserkraft ausgewertet. Abschließend wird von den Autoren eine Bewertung der Integrationseffekte, der Lenkungsfunktion und der Kosten der Marktprämie vorgenommen.
Im Anhang finden Sie den Regierungs- und Referentenentwurf zur „Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ vom 29. August 2012.
Die Autorin gibt einen Überblick über die rechtlichen Vorschriften im EEG, die nach der PV-Novelle 2012 für den Verkauf von Solarstrom durch den Anlagenbetreiber an den Nachbarn gelte.