In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch darauf hat, dass der Strom aus den Modulen, welche die ursprünglich installierten Module ersetzt haben, weiterhin zu dem im Januar 2006 gültigen Vergütungssatz vergütet wird (im Ergebnis nur für einen Teil der Module bejaht). Insbesondere war zu klären, ob ein „Defekt“ im Sinne der PV-Austauschregelung vorlag.
Leitsatz des Gerichts:
1. Der Erwerber von inzwischen abgeschalteten, demontierten und eingelagerten Photovoltaikmodulen eines Solarkraftwerks hat gegen den Verteilnetzbetreiber, an dessen Stromnetz das Kraftwerk angeschlossen war, aus keinem Rechtsgrund einen eigenen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, wonach diesen Modulen ein bestimmtes Inbetriebnahmedatum anhafte.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch darauf hat, dass der Strom aus den Modulen, welche die ursprünglich installierten Module ersetzt haben (Ersatzanlage), zu dem im Juni 2010 gültigen Vergütungssatz vergütet wird (im Ergebnis bejaht). Insbesondere war zu klären, ob ein "Defekt" im Sinne der PV-Austauschregelung vorlag.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des Stroms aus seinen Solaranlagen unter Beibehaltung der bisherigen Einspeisevergütung besitzt, nachdem die Solaranlagen aufgrund eines Brandes zunächst ersetzt und anschließend auf ein anderes Gebäude versetzt wurden.
In dem vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob die (neue) Anlagen
Der Autor befasst sich mit dem Zweitmarkt für PV-Module und deren Nachbau für Ersatzzwecke im Schadensfall sowie bei schlechter Performance. Dabei diskutiert er die juristischen und technischen Randbedingungen für das »repowering« defekter PV-Module.
Meldung gegenüber dem Netzbetreiber:
Jegliches Ersetzen von Solaranlagen (PV-Modulen) - unabhängig davon, ob die ersetzenden Module eine geringere, die gleiche oder eine höhere Leistung aufweisen als die ersetzten - ist dem zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen (siehe Hinweis der Clearingstelle v. 16.06.2015 - 2015/7, Abschnitt 3.4.1).
Die Autorinnen geben einen Überblick über die im Berichtsraum veröffentlichten Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG.
Das hängt maßgeblich vom Inbetriebnahmezeitpunkt und der installierten Leistung der Gesamtanlage ab.
Bei Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind, besteht ein Anspruch auf die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung nur noch
Je nachdem, wann der Austausch stattfand, kann das neue Modul an die Stelle des alten treten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Rechtslage ab dem 16. Mai 2024:
Die Clearingstelle EEG hat am 16.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 19. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum Anlagenbegriff und zur Inbetriebnahme im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das am 20. November 2014 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin stattfand.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch darauf hat, dass der im Jahr 2011 erzeugte und in das Netz eingespeiste Strom aus den Modulen, welche im Jahr 2011 die infolge eines Brandes zerstörten Module ersetzt haben, zu den im Jahr 2007 gültigen Mindestvergütungssätzen vergütet wird (im Ergebnis verneint).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch darauf hat, dass der Strom aus Modulen, welche die derzeit installierten Module in Zukunft ersetzen sollen, zu den im Jahr 2007 gültigen Mindestvergütungssätzen vergütet wird und bejahendenfalls, bis zu welcher installierten Leistung der Anspruch besteht (im Ergebnis bejaht).
Zu der Frage, ob neue PV-Module, die Anlagen nach einer Totalzerstörung durch einen Brand im Jahr 2010 ersetzen, neue Anlagen mit neuem Inbetriebnahmezeitpunkt darstellen (hier: bejaht. Im Grundsatz habe das Landgericht zu Recht § 32 Abs. 5 EEG 2012 in Betracht gezogen. Allerdings habe der Gesetzgeber in Art. 1 Nr.
Die Autoren geben einen Überblick über ausgewählte Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG. Danach hat diese im Berichtszeitraum den Hinweis 2013/16 zum Ersetzen und den Hinweis 2012/21 zum Versetzen von PV-Anlagen erlassen.
Die Clearingstelle EEG hat am 21. Mai 2013 den Hinweis zu dem Thema „Ersetzen von PV-Anlagen gem. EEG 2012 (I) - Gebrauchtmodule“ beschlossen.
Zu der Frage, ob neue PV-Module, die im Jahre 2007 im Austausch gegen mangelhafte Module in Betrieb genommen wurden, jeweils neue Anlagen mit neuem Inbetriebnahmezeitpunkt sind (hier: unter dem EEG 2004 bejaht. Jedes einzelne Modul sei eine „Anlage“ i.S.v.
Die Autoren stellen u.a. anhand von Fallbeispielen die Folgen des Austausches und Zubaus von BHKW (sog. Repowering) auf den Vergütungsanspruch für Strom aus Biogasanlagen gem. EEG 2012 dar.
Eine Erweiterung der Anlage zu früher geltenden Vergütungssätzen ist nicht möglich. Ob bei einer Erweiterung einer Solaranlage ein Zahlungsanspruch besteht, hängt davon ab, um welche Art des Zahlungsanspruchs es sich handelt (Zuschlag in einer Ausschreibung oder gesetzlich festgelegter Vergütungssatz).
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Änderungen im EEG 2012 für Strom aus solarer Strahlungsenergie durch die sog. PV-Novelle.
Die Autorin gibt einen Überblick über die rechtlichen Vorschriften im EEG, die nach der PV-Novelle 2012 für den Verkauf von Solarstrom durch den Anlagenbetreiber an den Nachbarn gelte.
Wird eine PV-Anlage am selben Standort durch (eine) andere PV-Anlage(n) ersetzt, verliert die ersetzte PV-Anlage ihren Anspruch auf die Einspeisvergütung nach dem EEG endgültig.