Leitsätze:
a) Der Anspruch auf Härtefallentschädigung hängt weder von einer vorherigen Anmeldung einer Energieerzeugungsanlage als Erneuerbare-Energien-Anlage oder der Einhaltung sonstiger Förmlichkeiten, noch von der Geltendmachung des Anspruchs auf vorrangige Einspeisung beim Netzbetreiber ab. Es reicht aus, dass dem Netzbetreiber die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen sich die Einstufung der Anlage als Erneuerbare-Energien-Anlage ergibt.
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) beantragte bei der Beklagten (Netzbetreiberin) für ihre drei Blockheizkraftwerke den KWK-Bonus nach Nr. III.2 der Anlage 3 zum EEG 2009.
Leitsätze:
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Sachverhalt: Eine Anlagenbetreiberin verlangt für die Verzögerung der Errichtung der Anbindungsleitung zum Anschluss ihrer Windenergieanlagen auf See eine Entschädigungszahlung von der Übertragungsnetzbetreiberin i.H.v. 19,4 ct/kWh und nicht wie von der Beklagten angeboten i.H.v. 19,0 ct/kWh.
Ergebnis: Bejaht.
Leitsatz: Eine technische Einrichtung, die dem Netzbetreiber nur das ferngesteuerte Abschalten einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglicht, genügt nicht der technischen Vorgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, eine solche Anlage mit einer Einrichtung auszustatten, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netz
Sachverhalt: Der Anlagenbetreiber verlangte für den Zeitraum von der ersten Einspeisung bis zur Bestätigung der Funktionstüchtigkeit durch den Netzbetreiber von diesem die Einspeisevergütung.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Rückzahlungsforderungen des Netzbetreibers (Beklagter) von der Direktvermarkterin (Klägerin) für zuviel gezahlte EEG-Marktprämie unrechtmäßig sind. Aufgrund falscher Berechnungen des NawaRo und der Holz-Boni durch Mischeinsatz berichtigte der Netzbetreiber seine ausgezahlte
Sachverhalt: Die Klägerin errichtete zwei Fotovoltaikanlagen, bei denen die größere zunächst mit einem Funkrundsteuerempfänger (RSE) ausgerüstet wurde, der ein ferngesteuertes An- und Abschalten der Anlage ermöglichte. Auf den Hinweis der Beklagten, dass dieser den Voraussetzungen des § 6 EEG 2012 nicht entspreche, bestellte die Klägerin einen entsprechenden Funkrundsteuerempfänger, der aufgrund von Lieferschwierigkeiten jedoch verspätet eingebaut wurde.
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt die Zahlung der Marktprämie für die Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaik-Anlage. Diesbezüglich wird um die Voraussetzungen des Vergütungsanspruches nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2012 im Rahmen des Begriffs und dem Zeitpunkt der Errichtung der Anlage gestritten.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Vergütung für den in ihren Solaranlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers in dem Zeitraum vom 9. November 2015 bis zum 6. April 2016 eingespeisten Strom in voller Höhe hat oder ob der Netzbetreiber berechtigt war, die Vergütung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 ggf.
Nein. Für den Förderanspruch für den vor der Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung zwischengespeicherten Strom (§ 19 Abs. 3 EEG 2017/2021/2023, § 19 Abs. 4 EEG 2014) ist das strenge Ausschließlichkeitsprinzip (§ 19
Sachverhalt: Der Betreiber einer Wasserkraftanlage möchte den Anspruch auf die erhöhte Einspeisevergütung gemäß § 23 EEG 2012 geltend machen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob durch Modernisierungsmaßnahmen das Leistungsvermögen der Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers erhöht wurde. Der Anlagenbetreiber legte als Nachweis hierfür ein Gutachten eines Sachverständigen vor, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung bestätigt wurde.
Sachverhalt: Eine Anlagenbetreiberin verlangt von der Netzbetreiberin die Zahlung einer Einspeisevergütung für den aus ihrer Fotovoltaikanlage ins Netz der Netbetreiberin eingespeisten Strom.
Leitsatz des Gerichts:
Die gesetzgeberische Entscheidung, welche § 17 Abs. 1 EEG 2012 zugrundeliegt, kann grundsätzlich nicht mit Billigkeitserwägungen korrigiert werden.
Zu der Frage, ob eine Netzbetreiberin gegen einen Betreiber einer im Jahr 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage einen Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Einspeisevergütungen für die Kalenderjahre 2013 und 2014 hat, wenn der Anlagenbetreiber die Meldung seiner Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht rechtzeitig vorgenommen hat (hier: bejaht.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag u.a. den Hinweis 2015/42 zur Anwendung des Referenzertrags im EEG 2014, das Votum 2016/9 zum Anlagenbegriff und zur Inbetriebnahme beim Austausch eines Deponiegas-
Zu der Frage, ob eine Netzbetreiberin gegen einen Biogasanlagenbetreiber einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Einspeisevergütung hat, wenn letztere zuvor die Verjährungseinrede erhoben hat (hier: überwiegend bejaht; mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung. Der Anspruch folge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber Boni bei Abschlagszahlungen unberücksichtigt lassen und dabei auf Grund rechtlicher Unsicherheit einen (prozentualen) Sicherheitsabzug vornehmen darf (hier: verneint. Denn Abschlagszahlungen seien sowohl auf die Grundvergütung als auch auf etwaige Boni zu leisten. Zudem rechtfertige das Kriterium der Angemessenheit aus § 16 Abs. 1 S.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die PV-Installationen der Schiedsklägerin und eines Dritten gem. § 6 Abs. 3 EEG
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Einspeisevergütungen gegen den Anlagenbetreiber einer Fotovoltaik-Anlage (PV-Anlage) bei unterbliebener Meldung der PV-Anlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob der Betreiber einer Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt einen Anpruch auf Zahlung der Einspeisevergütung gem. §§ 16, 33 EEG 2012 hat, wenn die Anlage im geltend gemachten Zeitraum keine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorhält.
Ergebnis: Verneint.
Der Aufsatz befasst sich mit der Entschädigungsberechnung in Fällen der Verzögerung, Störung oder Wartung des Netzanschlusses von Offshore-Windenergieanlagen, wenn diese nach der geförderten Direktvermarktung vergütet werden.