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Kann ich meine PV-Anlage zu früher gültigen Vergütungssätzen erweitern oder „repowern“?

Erweiterung

Von einer „Erweiterung“ oder einem „Erweitern“ einer Solaranlage spricht man dann, wenn die installierte Leistung vergrößert wird. Dies kann entweder durch ein Hinzufügen von Modulen geschehen, oder, im Rahmen eines gleichzeitigen Repowerings (siehe dazu unten), wenn Module durch leistungsstärkere Module ersetzt werden.

Wichtig ist, dass die zusätzliche installierte Leistung keinen Anspruch auf die früher geltenden Vergütungssätze hat. Die Vergütung für die Erweiterung richtet sich grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt der Erweiterung gültigen Vorschriften. Dies gilt auch dann, wenn die Erweiterung innerhalb von zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der ursprünglich installierten Leistung erfolgt, bzw. bei Freiflächenanlagen innerhalb von 24 Monaten. Beachten Sie hierzu auch gerne die Ausführungen in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 24, „Wie wird die EEG-Vergütung berechnet bei einem nachträglichen Zubau weiterer PV-Module zu einer bestehenden PV-Installation?“.

Repowering

Von einem Repowering bzw. einem Ersetzen einer Solaranlage spricht man dann, wenn die bisher installierten Module (die „ersetzten Module“) abgebaut und an ihrer Stelle andere Module (die „ersetzenden Module“) installiert werden. Die ersetzenden Module können dabei neu oder gebraucht sein (Hierzu auch Hinweis 2013/16,  Leitsatz 3).

Je nachdem, um welche Art des Zahlungsanspruches es sich handelt und wo die Anlage installiert ist, gelten unterschiedliche Vorschriften. Zudem hängt der Zahlungsanspruch nach einem Repowern auch von der Gesetzesfassung ab, die zu diesem Zeitpunkt galt. Beachten Sie hierzu bitte die folgende Tabelle:

 

 Ausschreibungsanlagen des ersten Segments (Freiflächenanlagen sowie Anlagen auf, an und in sonstigen baulichen Anlagen):Ausschreibungsanlagen des zweiten Segments (Anlagen auf, an und in Gebäuden oder Lärmschutzwänden):gesetzlich festgelegter Vergütungsanspruch nach § 48 Abs. 1 EEG 2023 (Freiflächenanlagen sowie Anlagen auf, an und in sonstigen baulichen Anlagen):gesetzlich festgelegter Vergütungsanspruch nach § 48 Abs. 2 EEG 2023 (Anlagen auf, an und in Gebäuden oder Lärmschutzwänden):
seit dem 16. Mai 2024:

§ 38b Abs. 2 EEG 2023:

Für die ersetzenden Anlagen gilt das Inbetriebnahmedatum der ersetzten Anlagen.

Die ersetzten Module verlieren ihre Zahlungsberechtigung dauerhaft. Die ersetzende Anlage übernimmt die Zahlungsberechtigung sowie die verbleibende Vergütungsdauer. 

Zu beachten ist § 38 Abs. 2 Satz 3 EEG 2023: Wird die Anlage gleichzeitig erneuert und erweitert, besteht für den über die ursprünglich installierte Leistung hinausgehenden Anteil kein Zahlungsanspruch nach § 19 EEG 2023.

Ein Weiterbetrieb der ersetzten Module ist möglich, allerdings ohne Zahlungsanspruch aus dem EEG.

§ 38h EEG 2023: 

Die Regelung des § 38b Abs. 2 EEG 2023 ist entsprechend anzuwenden.

Abweichend davon und noch unter Genehmigungsvorbehalt*: Wenn gleichzeitig erweitert wird, besteht bis zur bisherigen installierten Leistung der Vergütungsanspruch der ersetzen Module; für die neu hinzugekommene Leistung kann ein Zahlungsanspruch nach § 19 EEG 2023 bestehen (§ 38h Satz 2 Nr. 2 EEG 2023), dabei sind die aktuellen gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

Ein Weiterbetrieb der ersetzten Module ist möglich, allerdings ohne Zahlungsanspruch aus dem EEG.

§ 48 Abs. 4 Satz 1 EEG 2023: 

§ 38b Abs. 2 Satz 1 und 3 EEG 2023 ist entsprechend anzuwenden.

Die ersetzenden Anlagen übernehmen das Inbetriebnahmedatum und damit Höhe und Dauer der Vergütung der ersetzten Module. 

Bei einer gleichzeitigen Erweiterung ist ein Zahlungsanspruch für den Teil, der über die ursprünglich installierte Leistung hinausgeht, ausgeschlossen.

Ein Weiterbetrieb der ersetzten Module ist möglich, allerdings ohne Zahlungsanspruch aus dem EEG.

 

§ 48 Abs. 4 Satz 2 EEG 2023: 

§ 38b Abs. 2 Satz 1 EEG 2023 und § 38h Satz 2 Nr. 2 EEG 2023 sind entsprechend anzuwenden.

Noch unter Genehmigungsvorbehalt*: Module können auch ohne speziellen Anlass ersetzt werden (§ 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 38b Abs. 2 Satz 1 EEG 2023). 

Bei einer gleichzeitigen Erweiterung besteht für den hinzugekommenen Anteil ein Vergütungsanspruch nach dem zum Zeitpunkt des Erweiterns gültigen EEG (§ 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 38h Satz 2 Nr. 2 EEG 2023).

Ein Weiterbetrieb der ersetzten Module ist möglich, allerdings ohne Zahlungsanspruch aus dem EEG.

1. Januar 2023 bis 15. Mai 2024:

Gemäß § 38b Abs. 2 Satz 1 EEG 2023 ist seit dem 1. Januar 2023 weder ein technischer Defekt noch eine Beschädigung noch ein Diebstahl mehr notwendig, um vergütungserhaltend ersetzen zu können. Die ersetzenden Module übernehmen den Inbetriebnahmezeitpunkt und damit auch die Vergütungshöhe und -dauer der ersetzten Module. Dies gilt allerdings nur bis zur Höhe der vor der Ersetzung installierten Leistung.

Nach § 48 Abs. 4 EEG 2023 gilt dies auch für Freiflächenanlagen, die nicht an einer Ausschreibung teilgenommen haben.

Für diejenige installierte Leistung, die bei einem gleichzeitigen Erweitern der Anlage über die bisherige installierte Leistung hinausgeht, besteht kein Zahlungsanspruch nach § 19 EEG 2023. Dies ist in § 38b Abs. 2 Satz 3 EEG 2023 ausdrücklich geregelt.

Ein Weiterbetrieb der ersetzten Module ist möglich, allerdings ohne Zahlungsanspruch aus dem EEG.

Ein vergütungserhaltendes Ersetzen ist von einem technischen Defekt, einer Beschädigung oder einem Diebstahl abhängig. 

Bei einer Erweiterung besteht für die zusätzlich installierte Leistung ein Vergütungsanspruch nach dem zum Zeitpunkt der Erweiterung gültigen EEG.

Ein Weiterbetrieb der ersetzten Module ist möglich, allerdings ohne Zahlungsanspruch aus dem EEG.

1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2022

§ 32 Abs. 5 EEG 2012, § 51 Abs. 4 EEG 2014, § 38b Abs. 2 EEG 2017 bzw. § 38b Abs. 2 EEG 2021:

Ein vergütungserhaltendes Ersetzen ist nur dann möglich, wenn der Austausch wegen eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls passiert. Dies geht maximal bis zur Höhe der bereits vorher installierten Leistung.

Vor dem 1. Januar 2012:Ab Inkrafttreten des EEG 2012 wurde auch für bereits vorher erfolgte Ersetzungsvorgänge das Inbetriebnahmedatum mitgenommen, wenn der Austausch wegen eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls erfolgte.

 

Bitte beachten Sie auch die Ausführungen in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 141, Behält ein PV-Modul den zum Inbetriebnahmezeitpunkt geltenden Vergütungssatz, wenn es später ausgetauscht wird? und in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 150 „Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?“. Zum Weiterbetrieb von ersetzten PV-Modulen beachten Sie bitte unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 81, „Dürfen „ersetzte“ PV-Anlagen als Neuanlagen, Inselanlagen oder im Ausland betrieben werden?“.

 

*Genehmigungsvorbehalt: Bitte beachten Sie, dass die novellierten Regelungen zum § 38h Satz 2 EEG 2023 und zum § 48 Abs. 4 Satz 2 EEG 2023 zunächst noch unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt stehen. Bis zur Erteilung dieser Genehmigung durch die Europäische Kommission dürfen die genannten Regelungen zum Repowering nicht angewandt werden, es gelten bis dahin weiter die Regelungen des am 15. Mai 2024 gültigen EEG. Wann die Genehmigung erteilt wird, können wir nicht sagen, nach unseren Kenntnissen dauern die Gespräche dazu noch an. Wir informieren darüber in unserem Rundbrief, den Sie hier abonnieren können. Ob Anlagen, die zwischen dem Inkrafttreten des Solarpaketes I und der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung repowert werden, ebenfalls von den neuen Regelungen profitieren hängt von der Genehmigung ab. Es ist daher unter Umständen empfehlenswert, mit dem Repowern bis nach der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung zu warten.

 

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