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Kann ich meine PV-Anlage zu früher gültigen Vergütungssätzen erweitern oder "repowern"?

Bitte beachten Sie, dass die durch das Solarpaket I beschlossenen Änderungen noch nicht berücksichtigt wurden. Nähere Informationen zum Solarpaket I können Sie unserer Seite zum Gesetzesentwurf entnehmen.

 

Rechtslage ab dem 1. Januar 2023:

Für Dach-Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass eine Ersetzung von einem technischen Defekt, einer Beschädigung oder einem Diebstahl abhängig ist.

Für Solaranlagen, deren anzulegender Wert im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt wurde, entfällt mit Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1. Januar 2023 in § 38b Abs. 2 Satz 1 EEG 2023 das Erfordernis des technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls. Fortan führt gemäß § 38b Abs. 2 EEG 2023 generell ein nach dem 1. Januar 2023 erfolgter Ersatz von Alt- durch Neumodule zu einer Zuweisung des Inbetriebnahmezeitpunkts und somit der Vergütungshöhe und -dauer der bereits betriebenen Module. Daher ist es mit Inkrafttreten des EEG 2023 möglich, sowohl Dachanlagen (§§ 38b Abs. 2 i.V.m. 38h EEG 2023), deren anzulegender Wert im Rahmen der Ausschreibung ermittelt wurde, als auch Freiflächenanlagen, zu den früher gültigen Vergütungssätzen bis zur Höhe der vor der Ersetzung installierten Leistung zu "repowern".

Bei Anlagen nach § 48 Abs. 1 EEG 2023 sowie bei Ausschreibungsanlagen besteht bei einer Erweiterung für diejenige installierte Leistung, die über die installierte Leistung der ersetzen Solaranlagen hinausgeht, kein Zahlungsanspruch nach § 19 EEG 2023. Dies ist in § 38b Abs. 2 Satz 3 EEG 2023 ausdrücklich geregelt.

Gemäß § 48 Abs. 4 EEG 2023 besteht die eingeführte Möglichkeit des Repowering auch für Freiflächenanlagen, die nicht an einer Ausschreibung teilgenommen haben.

Rechtslage bis zum 31. Dezember 2022:

Nein.

Vergütungshöhe und -dauer jedes Solarstrommoduls ergeben sich aus seinem jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt. Das hat die Clearingstelle bereits in ihrem Hinweis 2011/11 vom 15. Juni 2011 dargestellt. Die vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung nach

ist lediglich zur Berechnung der Leistungsschwellen in § 33 EEG 2009, § 32 Abs. 2 EEG 2012, § 51 Abs. 2 EEG 2014, § 48 Abs. 2 EEG 2017 bzw. § 48 Abs. 2 EEG 2021 heranzuziehen.

Aus einem PV-Anlagenzubau innerhalb von zwölf Kalendermonaten (vgl. hierzu den Hinweis 2009/13 der Clearingstelle EEG vom 5. November 2009) ergibt sich somit nicht, dass die neu hinzugebauten Module den Inbetriebnahmezeitpunkt und somit die Vergütungshöhe und -dauer der bereits betriebenen Module zugewiesen bekommen. Die neu hinzugebauten Module erhalten nur dann die gleiche Vergütung, wenn zwischen der Inbetriebnahme der bestehenden Module und denen der neuen Module kein Degressionsschritt lag.

Dies gilt sinngemäß auch für den Zubau von Modulen zu Freiflächenanlagen innerhalb von 24 Kalendermonaten im Sinne von § 19 Abs. 1a EEG 2012, § 32 Abs. 2 EEG 2014, § 24 Abs. 2 EEG 2017 bzw. § 24 Abs. 2 EEG 2021.

Aus den gleichen Gründen führt auch der Ersatz von Alt- durch Neumodule nicht zu einer Zuweisung des Inbetriebnahmezeitpunkts und somit der Vergütungshöhe und -dauer der bereits betriebenen Module - es sei denn, der Ersatz erfolgt aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls an demselben Standort und maximal bis zur Höhe der vor der Ersetzung installierten Leistung. Dies ist in § 32 Abs. 5 EEG 2012 (ab 04/12)§ 51 Abs. 4 EEG 2014, § 38b Abs. 2 EEG 2017 bzw. § 38b Abs. 2 EEG 2021, ausdrücklich geregelt. Genaueres hierzu können Sie in diesem Beitrag nachlesen. 

Die Clearingstelle weist darauf hin, dass diese Rechtslage im Kern bereits seit dem Inkrafttreten des EEG 2004 bestanden hat. Auch unter Geltung des EEG 2004 folgte aus einem Zubau innerhalb von - damals - sechs Kalendermonaten nicht, dass die hinzugebauten Module den Inbetriebnahmezeitpunkt der bereits bestehenden Module zugewiesen bekamen. Lag unter Geltung des EEG 2004 zwischen dem Zubau ein Jahreswechsel, erhielten die hinzugebauten Module einen niedrigeren Vergütungssatz als die bereits bestehenden Module. Die Clearingstelle hat Rechtsfragen um den Anlagenzubau über einen Degressionsschritt - hier dem Jahreswechsel 2008/2009 - bereits in ihrer Empfehlung 2009/5 vom 10. Juni 2009 beantwortet.

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