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Ermittlung der 10-MWh- (bzw. 30 MWh-)Schwelle bei mehreren De-minimis-Anlagen in einer Kundenanlage (EEG-Umlage)

Rechtslage seit dem EEG 2023:

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 01.01.2023 entfielen alle bisherigen Regelungen zur Eigenversorgung im Zusammenhang mit der  EEG-Umlage (§§ 3 Nr. 19 sowie 59 bis 69 EEG 2023 weggefallen). Eigenversorgung bei Neu- und Bestandsanlagen ist ohne Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage weiterhin möglich.


Rechtslage unter dem EEG 2017:

Für jede Stromerzeugungsanlage mit einer installierten Gesamtleistung von 10 kW (sogenannte De-minimis-Anlage) gilt die 10-MWh-Schwelle, mithin sind für jede De-minimis-Anlage bis zu 10 MWh von der EEG-Umlage nach § 61a Nummer 4 EEG 2017 befreit. 

Bei Vorliegen von mehreren Stromerzeugungsanlagen, z. B. einer Biomasseanlage und einem Speicher, aber auch beim Vorliegen von mehreren PV-Installationen, die jeweils für sich genommen die Voraussetzungen für sogenannte De-minimis-Anlagen gemäß § 61a Nr. 4 EEG 2017 erfüllen (zur Ermittlung der 10 kW-Leistungsschwelle der De-minimis-Regelung siehe Empfehlung 2014/31, Abschnitt 4 der Clearingstelle), sind für jede Stromerzeugungsanlage jeweils 10 MWh von der EEG-Umlage befreit.

Denn die 10-MWh-Schwelle der De-minimis-Regelung bezieht sich auf die Stromerzeugungsanlage, nicht auf den Letztverbraucher in der jeweiligen Eigenversorgungskonstellation (dazu im Einzelnen Empfehlung 2017/29 der Clearingstelle, Leitsatz 6, Abschnitt 4.2.1). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass es sich um eine Eigenversorgung i.S.d. EEG handelt (dazu im Einzelnen Leitfaden zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur). 

Rechtslage unter dem EEG 2021 ab dem 1. Januar 2021:

Für EEG-Anlagen wurde durch § 61b Abs. 2 EEG 2021 gegenüber der Vorgängerregelung beim Vorliegen einer Eigenversorgung die De-minimis-Schwelle für EEG-Anlagen von 10 kW auf 30 kW installierte Leistung und die EEG-umlagebefreite Strommenge von 10 MWh/a auf 30 MWh/a selbstverbrauchten Stroms je Kalenderjahr erhöht.

Rechtslage unter dem EEG 2021 ab dem 27. Juli 2021:

Seit dem 27. Juli 2021 ist der Eigenverbrauch von Strom aus EEG-Anlagen in Eigenversorgungskonstellationen von der EEG-Umlage befreit, wenn die EEG-Anlage eine installierte Leistung von maximal 30 kW aufweist. Die Begrenzung der Befreiung auf 30 MWh/a ist seit dem 27. Juli 2021 aufgehoben. Dies gilt auch für Bestandsanlagen.

Rechtslage unter dem EEG 2021 ab dem 1. Juli 2022:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

 

 

 

 

 

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