Für jede Stromerzeugungsanlage mit einer installierten Gesamtleistung von 10 kW (sogenannte De-minimis-Anlage) gilt die 10-MWh-Schwelle, mithin sind für jede De-minimis-Anlage bis zu 10 MWh von der EEG-Umlage nach § 61a Nummer 4 EEG 2017 befreit.
Bei Vorliegen von mehreren Stromerzeugungsanlagen, z. B. einer Biomasseanlage und einem Speicher, aber auch beim Vorliegen von mehreren PV-Installationen, die jeweils für sich genommen die Voraussetzungen für sogenannte De-minimis-Anlagen gemäß § 61a Nr. 4 EEG 2017 erfüllen (zur Ermittlung der 10 kW-Leistungsschwelle der De-minimis-Regelung siehe Empfehlung 2014/31, Abschnitt 4 der Clearingstelle), sind für jede Stromerzeugungsanlage jeweils 10 MWh von der EEG-Umlage befreit.
Denn die 10-MWh-Schwelle der De-minimis-Regelung bezieht sich auf die Stromerzeugungsanlage, nicht auf den Letztverbraucher in der jeweiligen Eigenversorgungskonstellation (dazu im Einzelnen Empfehlung 2017/29 der Clearingstelle, Leitsatz 6, Abschnitt 4.2.1). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass es sich um eine Eigenversorgung i.S.d. EEG handelt (dazu im Einzelnen Leitfaden zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur).