Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?
Für Solaranlagen, die in, an oder auf Gebäuden angebracht wurden (Gebäude-PV), stellt sich oft die Frage, ob diese mit anderen PV-Anlagen, die auf demselben Gebäude, auf demselben Flur- und/oder Grundstück oder auf anderen Gebäuden angebracht wurden, zur Berechnung der Vergütung gemeinsam als eine Anlage gelten.
Grundsätzlich ist zwischen solchen Solaranlagen zu unterscheiden, deren Vergütung (bzw. deren anzulegender Wert) gesetzlich bestimmt wird (s. dazu unten 1.) und solchen, deren Vergütung durch Ausschreibung (s. dazu unten 2.) bestimmt wird.
Rechtslage bis zum 31. Dezember 2022:
Nein.
Vergütungshöhe und -dauer jedes Solarstrommoduls ergeben sich aus seinem jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt. Das hat die Clearingstelle bereits in ihrem Hinweis 2011/11 vom 15. Juni 2011 dargestellt. Die vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung nach
Das kommt darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall der "Carport" die Definition des "Gebäudes" erfüllt. Seit 2009 ist ein Gebäude im Sinne des EEG definiert als
Das EEG 2009 sah vor, dass ab dem 1.
Anlagen, die nach
Ja. Grundsätzlich sind schwimmende PV-Anlagen unter der jeweilig geltenden Fassung des EEG als bauliche Anlage förderfähig, wenn die Voraussetzungen einer sonstigen baulichen Anlage vorliegen (siehe 1). Ab dem EEG 2023 gibt es darüber hinaus einen besonderen Fördertatbestand als sog. Floating-PV (siehe 2).