Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?
Gemäß § 3 Nr. 1 EEG 2023 stellt jedes Modul eine Anlage nach dem EEG dar. Grundsätzlich ist die Höhe der Förderung von Gebäude-Solaranlagen daher für jedes Modul einzeln zu ermitteln.
Grundsätzlich ist zwischen solchen Solaranlagen zu unterscheiden, deren Vergütung (bzw. deren anzulegender Wert) gesetzlich bestimmt wird (s. dazu unten 1.) und solchen, deren Vergütung durch Ausschreibung (s. dazu unten 2.) bestimmt wird.
Erweiterung
Von einer „Erweiterung“ oder einem „Erweitern“ einer Solaranlage spricht man dann, wenn die installierte Leistung vergrößert wird. Dies kann entweder durch ein Hinzufügen von Modulen geschehen, oder, im Rahmen eines gleichzeitigen Repowerings (siehe dazu unten), wenn Module durch leistungsstärkere Module ersetzt werden.
Das kommt darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall der „Carport“ die Definition des „Gebäudes“ erfüllt. Seit 2009 ist ein Gebäude im Sinne des EEG definiert als
Rechtslage unter dem EEG 2009:
Anlagen, die nach
Ja. Grundsätzlich sind schwimmende PV-Anlagen unter der jeweilig geltenden Fassung des EEG als bauliche Anlage förderfähig, wenn die Voraussetzungen einer sonstigen baulichen Anlage vorliegen (siehe 1).