Grundsätzlich nein.
Netzbetreiber sind verpflichtet, EEG-Anlagen unverzüglich und vorrangig an das Netz für die allgemeine Versorgung anzuschließen. Die Erfüllung dieser Pflicht dürfen sie nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Von den Bestimmungen des EEG dürfen Netzbetreiber nur in eng begrenzten Fällen abweichen.
Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die anzuschließende Solaranlage in Voll- oder Überschusseinspeisung mit Selbstverbrauch durch die Anlagenbetreiberin bzw. den Betreiber selbst oder durch Dritte betrieben wird.
Netzbetreiber verstoßen gegen die Anschlusspflicht, wenn sie den Netzanschluss der EEG-Anlagen nur deswegen verweigern, weil Dritte, die über denselben Anschluss Strom von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen beziehen (sog. Anschlussnutzer), ihren Zahlungsverpflichtungen für den bezogenen Strom nicht nachkommen könnten und eine (womöglich) statthafte Sperrung des Anschlusses die Abnahme des in der EEG-Anlage erzeugten Stromes verhindern oder erschweren würde.
Die Frage, wie und mit welchen Rechtsfolgen im Falle eines konkreten Zahlungsverzuges eines Anschlussnutzers im Verhältnis zu seinem Stromlieferanten umzugehen ist, insbesondere ob und mit welchen Folgen der Anschlussnutzer „abgeklemmt“ werden kann, bestimmt sich nach anderen Regelwerken und lässt die vorrangige Anschlusspflicht unberührt.
Die Frage, ob im Falle der Anschlussverweigerung eine Pflichtverletzung vorliegt, indem nicht unverzüglich angeschlossen wird, kann ggf. durch ein Einzelfallverfahren bei der Clearingstelle geklärt werden. Siehe dazu auch die Antwort auf die häufige Frage Gibt es für den Anspruch auf Netzanschluss gesetzliche Fristen?.
Des Weiteren weist die Clearingstelle darauf hin, dass Anlagenbetreiberinnen und -betreibern im Falle der Anschlussverweigerung aus oben genannten Gründen die Möglichkeit offen steht, bei der BNetzA einen Antrag auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens gemäß § 31 EnWG zu stellen.