In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die von der Anspruchstellerin betriebenen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter 750 kWp, die einen Tag nach den von der Anspruchstellerin betriebenen und auf demselben Grundstück befindlichen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von über 750 kWp in Betrieb genommen wurden, zur Bestimmung der für sie geltenden Vergütungshöhe nach § 32 Abs. 1
Die Autorin diskutiert in ihrem Beitrag die Entscheidung des BGH zum Begriff der "unmittelbaren räumlichen Nähe" bei der Feststellung einer Anlagenzusammenfassung.
Leitsatz:
Sachverhalt: Zur Frage, ob es sich bei dem 2017 in Betrieb genommenen Blockheizkraftwerk einer Anlagenbetreiberin um eine Anlagenerweiterung eines bereits bestehenden und im Jahr 2011 in Betrieb genommen Satelliten-BHKWs handelt.
Ergebnis: Verneint.
Der Autor beschäftigt sich mit den Regelungen und Vergütungs- sowie EEG-Umlageseitigen Konsequenzen der Anlagenzusammenfassung nach dem EEG 2017.
Vorabinformation:
Die Clearingstelle hat am 27. September 2018 die Empfehlung zu dem Thema »Anlagenzusammenfassung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017« beschlossen.
Der Autor gibt in seinem Tagungsbericht einen Überblick über das 26.
Im Beitrag werden die Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle EEG zu Anwendungsfragen von Speichern unter dem EEG 2014, die Stellungnahme 2016/42/Stn zur Kostentragungspflicht für die Bezugsseite der Messu
Inbetriebnahme ab 1. Januar 2023:
Wenn Ihre Anlagen nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, gilt § 24 EEG 2023. (Beachten Sie bei Gebäudeanlagen allerdings auch die Ausnahme des § 48 Absatz 2a Satz 2 EEG 2023.)
Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023
Die Autorin beleuchtet in ihrem Beitrag den Begriff der »unmittelbaren räumlichen Nähe« bei Photovoltaikanlagen auf Gebäuden und geht dabei auf ein Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2016 ein, in dem zu Gunsten eines Anlagenbetreibers keine unmittelbare räumliche Nähe angenommen wurde.
Die Clearingstelle EEG hat am 23. Januar 2017 die Empfehlung zu dem Thema »Anwendungsfragen zu Speichern im EEG 2014« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
Die Autorin geht in ihrem Beitrag darauf ein, wann und für wen der § 24 EEG 2014 Anwendung findet, welcher die Marktprämie beim Vorliegen negativer Spotmarktpreise in bestimmten Fällen auf Null reduziert.
Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?
Gemäß § 3 Nr. 1 EEG 2023 stellt jedes Modul eine Anlage nach dem EEG dar. Grundsätzlich ist die Höhe der Förderung von Gebäude-Solaranlagen daher für jedes Modul einzeln zu ermitteln.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 20. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zu messtechnischen Aspekten im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das am 17. März 2015, in Kooperation mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), in der Landesvertretung Hessen in Berlin veranstaltet wurde.
Grundsätzlich ja.
Die Autoren stellen in diesem Artikel das Ausschreibungsverfahren für Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Pilotprojekt 2015 dar. Sie geben einen weitreichenden Überblick über die einzelnen Regelungen der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV), u.a. wird dabei auf Fragen zur Erteilung von Förderberechtigungen und zum Rechtsschutz eingegangen.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 19. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum Anlagenbegriff und zur Inbetriebnahme im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das am 20. November 2014 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin stattfand.
Die Autoren geben einen Überblick über die Übergangsvorschriften des EEG 2014 und die Probleme, die sich daraus ergeben könnten. Dabei gehen sie ausführlich auf die finanzielle Förderung, insbesondere auf die Direktvermarktung, sowie Voraussetzungen für die finanzielle Förderung und die Folgen bei Nichterfüllung und besondere Vorschriften für Biomassebestandsanlagen ein.
Die Autoren befassen sich mit dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG 2014 und dessen Übergangsbestimmungen für Bestandsanlagen. Sie stellen zunächst die allgemeine Struktur der Übergangsbestimmungen für neuere und ältere Bestandsanlagen sowie spezielle Übergangsvorschriften vor und gehen anschließend auf die einzelnen Übergangsbestimmungen ein und erläutern diese ausführlich.
Grundstück im Sinne der EEG-Regelungen ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)).
Erweiterung
Von einer „Erweiterung“ oder einem „Erweitern“ einer Solaranlage spricht man dann, wenn die installierte Leistung vergrößert wird. Dies kann entweder durch ein Hinzufügen von Modulen geschehen, oder, im Rahmen eines gleichzeitigen Repowerings (siehe dazu unten), wenn Module durch leistungsstärkere Module ersetzt werden.
Die Vergütung einer bereits bestehenden Solaranlage bleibt beim Zubau weiterer Anlagen bestehen. Für die nachträglich zugebauten weiteren Solaranlagen erfolgt eine neue Berechnung der EEG-Vergütung. Denn nach dem EEG ist jedes neue Modul eine Anlage mit einem eigenen Inbetriebnahmedatum und entsprechendem eigenen Vergütungssatz.