Nein. Denn die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers, um den Verknüpfungspunkt zu ermitteln, ist grundsätzlich unentgeltlich nach dem EEG durchzuführen (Lesen Sie bitte auch unseren Beitrag Was ist eine Netzverträglichkeitsprüfung?).
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit dem am 23. Oktober 2013 zum Anlagenbegriff für Biogasanlagen ergangenen BGH-Urteil (VIII ZR 262/12) und zeigt die daraus resultierenden Rechtsfolgen auf. In diesem Zusammenhang beschäftigt er sich insbesondere mit dem Hinzubau und dem Austausch von Blockheizkraftwerken.
Der Autor berichtet, welche Fragestellungen des EEG die Themenschwerpunkte der BGH-Rechtsprechung bilden. Dabei geht er auf den Anwendungsbereich des EEG, das Rechtsverhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber, Fragen des Netzanschlusses und des Netzausbaus, die Abnahme- und Vergütungspflicht sowie den Belastungsausgleich ein.
Vereinbarung von Blindarbeitsentgelt in Einspeisevertrag (AGB); Aufrechnung gegen Einspeisevergütung
Leitsätze des Gerichts:
Leitsätze des Gerichts:
Zu der Frage, ob ab dem 1. August 2004 die Vergütung für Strom, der in bis zum 31. Juli 2004 in Betrieb genommenen Biomasseanlagen erzeugt wurde, gem. § 12 Abs. 2 EEG 2004 nach der tatsächlichen Leistung oder gem.
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, welche Probleme sich bei der Einspeisung von aus Biogas erzeugtem Strom aus einer eventuell notwendigen Umspannung ergeben können.
Werden nach einem Degressionsschritt Solaranlagen hinzugebaut, besteht für die hinzugekommenen Anlagen in Abhängigkeit vom jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt ein anderer Vergütungsanspruch als für die bereits zuvor betriebenen. In diesem Fall ist die Vergütung für den Strom aus den zu einem früheren Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen gegenüber den später neu installierten gesondert zu berechnen.
Nein, ein Einspeisevertrag muss nicht abgeschlossen werden. Das EEG regelt wesentliche Rechte, Ansprüche und Pflichten für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber und Netzbetreiber. Unter anderem müssen Netzbetreiber EE-Anlagen
In diesem Beitrag wird der § 4 EEG 2009 analysiert, der gesetzliche Schuldverhältnisse zwischen Anlagen- und Netzbetreibern regelt.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Abzüge für Blindstromeinspeisungen vom Netzbetreiber geltend gemacht werden können (hier aufgrund vertraglicher Vereinbarung für zulässig erachtet).
- Die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, dass der Netzbetreiber die Kosten des Netzausbaus trägt, ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.
- Ein Verstoß des Netzbetreibers gegen das allein an ihn gerichtete Verbot des § 12 Abs.
Zu der Frage, ob ein Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes nach § 12 Abs. 5 EEG 2004 auf Antrag der Anlagenbetreiberin bzw. des -betreibers den Netzbetreiber zur Zahlung von Abrechnungsrückständen für die in einer bereits errichteten EEG-Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strommengen verurteilen kann.
Die Inbetriebnahme im Sinn des § 3 Abs. 4 EEG 2004 setzt - abgesehen von zulässiger Stütz- und Zündfeuerung - die ausschließliche Verwendung erneuerbarer Energien voraus. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme kommt es auf einen Probebetrieb oder eine Mitwirkung des Netzbetreibers nicht an.
Zur Frage, ob eine vertraglich vereinbarte Vergütung für Blindstromeinspeisungen gegen AGB-Recht oder gegen das EEG verstößt (hier: kein Verstoß, da Blindstromentgelte Teil der vom Anlagenbetreiber zu tragenden Netzanschlusskosten).