Der Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung bezahlbarer Stromversorgung verfolgt das Ziel, bestehende Potenziale zur Sicherung der nationalen Energieversorgung, insbesondere mit Blick auf den laufenden Winter (2022/2023) sowie den darauffolgenden Winter (2023/2024), anzuheben und die Energiepreise zu dämpfen. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzesentwurf neben einer befristeten Absenkung der Stromsteuer und des Umsatzsteuersatzes (7 % für Stromlieferungen) vor, die Berechtigung zum Leistungsbetrieb der verbliebenen Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 bis zum 31.
Das Impulspapier „Ein beihilfefreies und schlankeres EEG - Vorschlag zur Weiterentwicklung des bestehenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ der Stiftung Umweltenergierecht, im Auftrag der Agora Energiewende, legt Vorschläge für Reformen des EEG vor.
Der Beitrag befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für den Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft. Dabei werden die Regelungen zur Erzeugung, zum Transport sowie zur Vermarktung von grünem Wasserstoff beleuchtet. Der Autor kommt zu dem Fazit, dass der rechtliche Rahmen für einen Wasserstoff Markthochlauf noch lückenhaft und unzureichend sei.
Leitsatz: Der Verbrauch von Strom in den Transformations- und Umspannanlagen einer Photovoltaikanlage ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei.
Leitsätze:
1. Der Begriff des Betreibenlassens in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG setzt eine Möglichkeit der Einflussnahme an den Betreiber voraus, die rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur sein kann.
Der Autor betrachtet die Rolle von Stromspeicherbetreibern aus regulatorischer Sicht. In steuer- und abgabenrechtlicher Hinsicht würde sich eine Doppelbelastung aus der Doppelstellung des Speichers als Erzeuger und Letztverbraucher ergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen sei aber eine Steuer- und Umlagenbefreiung möglich. Der Autor geht auch auf die technischen Anforderungen an den Netzbetrieb und -anschluss und die damit einhergehenden Informationspflichten ein. Zuletzt erläutert er die anwendbaren Entflechtungsregeln für Stromspeicher.
Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen und Betreiberin von zwei BHKW, die kaufmännisch-bilanziell mit Biogas betrieben werden.
Leitsätze:
1. NV: Bei der funktionsbezogenen Auslegung des Anlagenbegriffs ist auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen (Festhalten an den Senatsurteilen jeweils vom 23.06.2009 - VII R 34/08, BFH/NV 2009, 1673, und VII R 42/08, BFHE 225, 476).
2. NV: Der Betrieb verschiedener Motorgeneratoren mit unterschiedlichen Energieerzeugnissen (im Streitfall Robiogas und Erdgas) steht der Annahme einer einzigen Anlage nicht entgegen.
Die Autoren bieten in ihrem Aufsatz einen Einstieg in die neuen Regelungen für Speicher gemäß der Richtlinie RL (EU) 2018/2001 - RED II, der Richtlinie RL (EU) 2019/944 - EBM-VO und der Verordnung VO (EU) 2019/943 - EBM-VO. Dabei behandeln sie zunächst den Status quo, dass Speicher eine Doppelrolle zwischen Erzeuger oder Verbraucher sein können, und die damit verbundene rechtliche Komplexität.
Die Autoren stellen im Rahmen eines Rückblicks die wichtigsten Entwicklungen des Rechts der Energiewende 2019 dar.
Die Autoren befassen sich mit der Stromsteuer und der EEG-Umlage im Hinblick auf Verbrauchskonstellationen im Windpark. Sie werfen die Frage für verschiedene Fallgruppen auf, wie deren Stromverbräuche im Lichte der Stromsteuer und der EEG-Umlage zu behandeln sind.
Die Autoren geben einen Überblick über wichtigte rechtliche Änderungen für den Stromerzeugungsmarkt im Jahr 2018. Hierbei gehen sie insbesondere auf die im Energiesammelgesetz festgelegten Neuerungen zu Sonder- und Innovationsausschreibungen, zum EEG-Umlage-Privileg bei KWK-Eigenversorgung und zum Thema Messen und Schätzen ein.
Leitsatz: Der Verbrauch von Strom in den Transformations- und Umspannanlagen einer Photovoltaikanlage ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei.
Sachverhalt: Zur Frage, ob für die Berechnung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung im Geltungszeitraum des
Leitsatz: Eine mögliche Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG führt auch dann zu einer Verringerung der "zu tragenden Stromkosten", wenn das Unternehmen den für die Stromsteuererstattung notwendigen Antrag nicht stellt.
Leitsatz: Eine Eigenversorgung gemäß § 37 Abs. 3 S. 2 EEG 2012 erfordert keine Gleichzeitigkeit zwischen Stromerzeugung und Stromverbrauch i.S. eines 1/4-h-Intervalls.
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Artikel mit der oft schwierigen Abgrenzung zwischen Selbstverbrauch und Weiterleitung von Strom. Diese Thematik sei besonders relevant für die Entlastung von der Stromsteuer, die Begrenzung und Verringerung der EEG-Umlage, die Reduktion von Netzentgelten, weiteren Umlagen sowie Konzessionsabgaben und die Strompreiskompensation für die Mehrkosten durch den Emmissionshandel. Zur Klärung der Fragestellung untersuchen sie die einschlägigen Gesetzesgebungen, insbesond
Die Autoren erläutern das Doppelförderungsverbot des § 53 c EEG 2017 und gehen dabei insbesondere auf die Voraussetzungen der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Stromsteuergesetz ein. Sie überprüfen außerdem, ob nach § 104 Absatz 5
Die Autorin gibt Hinweise zur Klärung rechtlicher Fragen bei der Planung von Power-to-Gas-Anlagen. Hierbei geht sie auf die Kostenzusammensetzung des Bezugsstroms, die Anforderungen bei der Durchleitung durch das Erdgasnetz und die Vermarktung der Elektrizität nach der Rückverstromung ein. Wesentliche Kernpunkte sind hierbei die EEG-Umlage, die KWKG-Umlage sowie Strom- und Energiesteuer.
Die Autoren stellen die Finanzierung der Energiewende durch die EEG-Umlage sowie mögliche Modelle der Umgestaltung derselben vor und gehen auf deren rechtliche Umsetzbarkeit ein.
Die Autoren erläutern, was beim Einsatz von Elektromobilität im Unternehmen bezüglich der Eigenstromversorgung zu berücksichtigen ist. Sie befassen sich insbesondere mit den zusätzlichen Stromabgaben, wie etwa der EEG-Umlage und der Stromsteuer sowie den notwendigen Meldepflichten beim Betrieb einer Ladesäule nach
Sachverhalt: Zur Frage, ob in einem Solarpark der Strom, der in den für den Betrieb und die Einspeisung in das Netz erforderlichen Umwandlungs- und Umspannungprozessen sowie den Sicherheitstechniken und Überwachungseinrichtungen verbraucht wird, von der Stromsteuer zu entlasten ist.
Ergebnis: Teilweise bejaht.
Die Autorin erörtert im Beitrag, ob Anlagenbetreiber im Sinne des Stromsteuergesetzes (StromStG) als Versorger gelten, somit Stromsteuer zu entrichten haben und welche weiteren Pflichen diese Einordnung nach sich zöge. Zudem gibt sie Anlagenbetreibern Hinweise zum richtigen Umgang in einem solchen Fall.
Die Autoren geben einen Überblick zur energierechtlichen Einordnung der Elektromobilität nach dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017, dem Stromsteuergesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016. Sie erläutern ebenfalls, wie sich die Strompreisbestandteile für den Elektrizitätsbezug der Ladesäule zusammensetzen und nehmen Bezug auf die Ladesäulenverordnung und die Marktstammdatenregister-Verordnung.
Die Autorin gibt einen Überblick über die möglichen Erscheinungsformen virtueller Kraftwerke im Energiewirtschaftsrecht und die daraus resultierenden Rechtsfragen. Sie zeigt dabei die Anreize und Hemnisse für die Integration von Speichern, insbesondere auch von Elektrofahrzeugen, in virtuelle Kraftwerke auf. Sie geht zudem auf die Auswirkungen ein, die virtuelle Kraftwerke auf die Stromnetze haben könnten sowie auf das Vorhandensein gezielter ökonomischer Anreize für virtuelle Kraftwerke.