Nein.
Das EEG gilt grundsätzlich (nur) für alle Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die unmittelbar oder mittelbar an das Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen sind.
Sofern es sich um eine unmittelbar oder mittelbar an das Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossene Anlage handelt, sind alle Rechte und Pflichten des EEG zu erfüllen.
Auch die Anwendung der Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch nach § 33 Abs. 2 EEG 2009/ EEG 2012 (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) bzw. zum Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017/2021/2023 setzt somit voraus, dass die Solaranlage zumindest mittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen ist, dazu auch
- Hinweis 2013/13, Leitsatz Nr. 5 sowie
- Empfehlung 2011/2/1, Abschnitt 3.1.4.
- In dem Votum 2019/38 , Abschnitt 2.3.1, hat die Clearingstelle festgestellt, dass im konkreten Fall keine „Inselanlage“ vorlag, obwohl durch eine technische Umschaltvorrichtung sichergestellt war, dass die verfahrensgegenständliche Erzeugungsanlage zu keinem Zeitpunkt mit dem Netz verbunden ist. Denn die Erzeugungsanlage war zumindest mittelbar an ein Netz angeschlossen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass mit dem EEG in der ab 1. April 2012 geltenden Fassungen die Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch nach § 33 Abs. 2 EEG 2009/ EEG 2012 (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) gestrichen wurde. Mit dem EEG 2017 wurde dafür der sogenannte Mieterstromzuschlag für Strom aus Solaranlagen eingeführt (dazu Häufige Rechtsfrage „Unter welchen Voraussetzungen kann der Mieterstromzuschlag verlangt werden?“).