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Ist die Regelung des vergüteten Eigenverbrauchs bzw. des Mieterstromzuschlags auch auf „Inselanlagen“ anwendbar?

Nein.

Die Anwendung der Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch nach § 33 Abs. 2 EEG 2009/ EEG 2012 (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) bzw. zum Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017/2021/2023 setzt voraus, dass die Solaranlage zumindest mittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen ist, dazu auch

  • Hinweis 2013/13, Leitsatz Nr. 5 sowie
  • Empfehlung 2011/2/1, Abschnitt 3.1.4. 
  • In dem Votum 2019/38 , Abschnitt 2.3.1, hat die Clearingstelle festgestellt, dass im konkreten Fall keine „Inselanlage“ vorlag, obwohl durch eine technische Umschaltvorrichtung sichergestellt war, dass die verfahrensgegenständliche Erzeugungsanlage zu keinem Zeitpunkt mit dem Netz verbunden ist. Denn die Erzeugungsanlage war zumindest mittelbar an ein Netz angeschlossen. 

Bitte berücksichtigen Sie, dass das EEG seit den ab 1. April 2012 geltenden Fassungen keine Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch mehr enthält.

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