Die Autorin behandelt das Thema der Eigenversorgung mit Strom auf Basis der EU-Richtlinie: "Saubere Energie für alle Europäer" (EU) 2018/2001 im Vergleich zum deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017. Im Mittelpunkt stehen dabei die Definition des "Selbst Betreibens", die EEG-Umlagefähigkeit von Anlagen unterschiedlicher Kapazität und die Gemeinschaftliche Eigenversorgung.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob sich die EEG-Umlage für den in der Turbine der Schiedsklägerin erzeugten und von der Schiedsklägerin selbst verbrauchten Strom auf null gemäß § 61f
Die Autoren befassen sich damit, welche Umbaumaßnahmen einer Bestandsanlage zu einer Reduzierung des EEG-Umlageprivilegs führen. Hierzu gehen sie insbesondere auf die Bestandsschutzregelungen in § 61 c und d
Die Autorin befasst sich damit, welche Folgen es für die EEG-Umlagebefreiung bei Eigenversorgung hat, wenn sich (Ehe-)partner, die gemeinsam eine PV-Anlage betreiben, trennen. Im Fokus liegt die Stellungsnahme 2017/36/Stn der Clearingstelle vom 28.02.2018.
Grundsätzlich ja.
Seit dem Inkrafttreten des EEG 2014 besteht grundsätzlich auch für die Eigenversorgung die Pflicht zur - ggf. anteiligen - Zahlung der EEG-Umlage.
Durch die EEG-Umlage (§ 3 EEV) wird die Differenz ausgeglichen, die sich zwischen den bundesweit an die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber für den erzeugten Strom gezahlten Vergütungen sowie den Erlösen ergibt, die die Übertragungsnetzbetreiber aus der Vermarktung des aufgenommenen Stromes an der Börse erzielen.
In der Regel ja. Dies betrifft sowohl den vergüteten Eigenverbrauch, als auch den unvergüteten Eigenverbrauch.