Gesetzliche Vergütungsdauer von 20 Jahren
Der Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht grundsätzlich für die Dauer von 20 Jahren.
Die 20-Jahre-Frist beginnt generell ab der Inbetriebnahme zu laufen.
Sie verlängert sich für alle Anlagen, die bis 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen wurden, bzw. Freiflächenanlagen, denen zuvor ein Zuschlag erteilt wurde, bis zum 31. Dezember des 20. Jahres.
§ 9 Abs. 1 EEG 2000, § 12 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 21 Abs. 2 EEG 2009/EEG 2012, § 22 EEG 2014
Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen bzw. in einem Gebotsverfahren ab dann den Zuschlag erhalten haben, gilt folgende Unterscheidung:
- Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird: Verlängerung bis zum 31. Dezember des 20. Jahres
- Anlagen, die ausschreibungspflichtig sind: keine Verlängerung
§ 25 EEG 2017, § 25 Abs. 1 EEG 2021/ 2023
Für alle Anlagen, die vor dem 1. April 2000 - und damit vor dem Inkrafttreten des EEG 2000 - in Betrieb genommen worden sind, setzt § 9 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 als fiktives Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000 fest. Diese Regelung gilt aufgrund der Übergangsbestimmungen in den nachfolgenden EEG-Fassungen fort. Mithin endete für diese Anlagen der gesetzliche Vergütungszeitraum von 20 Jahren am 31. Dezember 2020. Einzelheiten hierzu können Sie im Votum der Clearingstelle EEG vom 13. April 2010 - 2009/26, Rn. 37 ff. nachlesen.
Insbesondere für Wasserkraftanlagen enthielten die jeweils anzuwendenden EEG-Fassungen Sonderregelungen, sodass hier andere Vergütungszeiträume gelten können.
Die Reduktion des anzulegenden Werts bei negativen Strompreisen auf null, welche je nach Inbetriebnahme/Gebotstermin unter verschiedenen Voraussetzungen eintritt, führt bei Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen bzw. in einem Gebotsverfahren ab dann den Zuschlag erhalten haben, zu einer Verlängerung der Vergütungsdauer um die Zahl der negativen (Viertel-)Stunden bzw. um ein hieraus berechnetes „Monatskontingent“.
§ 51a EEG 2021/2023
Siehe zur Abgrenzung zwischen der für die Vergütungsdauer relevanten Inbetriebnahme und der für den Beginn des Vergütungsanspruchs relevanten erstmaligen Einspeisung die Häufige Rechtsfrage „Welche Förderung erhalten Anlagen, wenn zwischen Inbetriebnahme und erstmaliger Einspeisung ein Degressionsschritt (z.B. ein Monatswechsel) liegt?“.
Weiterbetrieb der Anlage
Auch wenn der Vergütungszeitraum abgelaufen ist und damit der originäre Förderanspruch nach dem EEG nicht mehr besteht, handelt es sich weiterhin um eine Anlage im Sinne des EEG. Nach gegenwärtiger Rechtslage bleibt damit auch der Anspruch auf Netzanbindung der EEG-Anlage bestehen (sog. kleiner Anwendungsbereich des EEG).
Einnahmen und sonstige wirtschaftliche Vorteile können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber nach dem Ende des Vergütungszeitraums z.B. durch
- die Inanspruchnahme der Anschlussvergütung (s. dazu unten),
- den Verkauf des Stroms
- an Dritte über einen Direktvermarkter (sonstige Direktvermarktung, § 21a EEG 2021/EEG 2023) oder
- an einen „Nachbarn“ (sog. Direktlieferung/Nachbarbelieferung ohne notwendige Bilanzierung / Zuordnung, siehe Voraussetzungen in § 21a Abs. 4 EEG 2023),
- ggf. im Rahmen eines sog. Power Purchase Agreements (PPA),
- einen (nicht gesetzlich vergüteten) Eigenverbrauch ggf. mit Nutzung eines Speichers,
- die Erstattung vermiedener Netznutzungsentgelte unter den Voraussetzungen von § 18 StromNEV oder
- durch steuerrechtliche Vergünstigungen für den Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen
erzielen.
Bitte beachten Sie, dass die Clearingstelle zur Klärung von Fragen, die sich aus der StromNEV oder dem Steuerrecht ergeben, nicht zuständig ist.
Der eingespeiste Strom ist in jedem Fall einem Bilanzkreis zuzuordnen.
Siehe dazu auch den von der Bundesnetzagentur verfassten „Hinweis zur Zuordnung von ausgeförderten EE-Anlagen“ vom 15. Februar 2021 (unten angehängt).
Bei einer Entscheidung für den Eigenverbrauch und einem damit einhergehenden Wechsel zwischen Voll- und Überschusseinspeisung ist dieser dem Netzbetreiber rechtzeitig vorab anzuzeigen.
Siehe Empfehlung 2011/2/1, Rn. 101 ff.
Die Frage nach weiteren Vermarktungsmöglichkeiten außerhalb des EEG oder KWKG fällt nicht in die Zuständigkeit der Clearingstelle.
Siehe hierzu die Materialien des 32. Fachgespräch der Clearingstelle, bei dem das Thema des Auslaufens der EEG-Vergütung mit verschiedenen Akteuren der Energiewirtschaft diskutiert wurde.
Anschlussvergütung
Seit dem Inkrafttreten des EEG 2021 zum 1. Januar 2021 können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber von bestimmten ausgeförderten Anlagen eine Anschlussförderung in Anspruch nehmen.
Welche Anlagen können gefördert werden?
Die Anschlussvergütung können EEG-Anlagen in Anspruch nehmen,
- deren Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2021 liegt,
- deren ursprünglicher Zahlungsanspruch auf EEG-Vergütung beendet ist und
- die eine installierte Leistung von bis zu 100 kW aufweisen und keine Windenergieanlagen an Land sind
§ 19 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Nr. 3a EEG 2021; § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EEG 2023
Zur Bestimmung der maximalen installierten Leistung von 100 kW sind die Vorschriften zur Anlagenzusammenfassung nach der jeweils für die Anlage geltenden EEG-Fassung anzuwenden (§ 3 Nr. 3a EEG 2021/EEG 2023).
Die Förderung kann für diese Anlagen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2032 in Anspruch genommen werden. Die Förderdauer gilt unabhängig davon, wann die Anschlussförderung erstmalig in Anspruch genommen wurde.
§ 25 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2021, § 25 Abs. 2 EEG 2023
Eine Anschlussförderung konnten auch ausgeförderte Windenergieanlagen an Land - unabhänging von deren installierter Leistung - in Anspruch nehmen, deren ursprünglicher Anspruch auf EEG-Vergütung am 31. Dezember 2020 beendet war. Sie war jedoch begrenzt bis zum 31. Dezember 2021.
§ 19 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 25 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021
Wie berechnet sich die Höhe der Anschlussvergütung?
Für ausgeförderte Anlagen ist der Jahresmarktwert der anzulegende Wert. Seit dem Kalenderjahr 2023 ist dieser Wert auf 10 ct/kWh gedeckelt. Der Jahresmarktwert wird nach Nr. 4 der Anlage 1 EEG 2021/EEG 2023 ermittelt.
§ 23b EEG 2021/EEG 2023; Der Jahresmarktwert Solar ist abrufbar unter https://www.netztransparenz.de/de-de/Erneuerbare-Energien-und-Umlagen/EEG/Transparenzanforderungen/Marktpr%C3%A4mie/Marktwert%C3%BCbersicht.
Von diesem Jahresmarktwert ist sodann der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ermitteln und auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Ist die ausgeförderte Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, so wird nur die Hälfte dieses Betrages abgezogen.
§ 53 Abs. 2 EEG 2021, § 53 Abs. 4 EEG 2023; Der Abzugswert ist abrufbar unter https://www.netztransparenz.de/de-de/Erneuerbare-Energien-und-Umlagen/EEG/EEG-Abrechnungen/Ausgef%C3%B6rderte-Anlagen.
Für Windenergieanlagen an Land ergab sich der anzulegende Wert aus dem Monatsmarktwert zuzüglich der Aufschläge.
§ 23b Abs. 2 EEG 2021
Muss die Inanspruchnahme der Anschlussvergütung dem Netzbetreiber angezeigt werden?
Die Inanspruchnahme der Anschlussvergütung muss nicht gegenüber dem Netzbetreiber angezeigt werden, sondern erfolgt nach Ablauf der ursprünglichen Vergütung durch den Netzbetreiber automatisch, sofern diesem keine anderweitige Zuordnung durch die Anlagenbetreiberin bzw. den Anlagenbetreiber zugeht.
§ 21c Abs. 1 Satz 3 EEG 2021; § 21c Abs. 1 Satz 4 EEG 2023; Siehe hierzu auch Abschnitt 3 im „Hinweis zur Zuordnung von ausgeförderten EE-Anlagen“ vom 15. Februar 2021 der Bundesnetzagentur.
Kann der Strom auch bei Inanspruchnahme der Anschlussvergütung teilweise zur Eigenversorgung genutzt werden?
Ja, die ursprünglich im Gesetzesentwurf zum EEG 2021 vorgesehene Einschränkung zur Eigenversorgung mit Strom aus ausgeförderten Anlagen hat keinen Eingang in den finalen Gesetzestext gefunden. Die Anschlussvergütung wird jedoch nur für den eingespeisten Strom gezahlt.