Welche weiteren Möglichkeiten ergeben sich nach Ablauf des Vergütungszeitraums? Welche Anlagen haben Anspruch auf die sog. Anschlussvergütung?

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Gesetzliche Vergütungsdauer von 20 Jahren

Der Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht grundsätzlich für die Dauer von 20 Jahren. 

Die 20-Jahre-Frist beginnt generell ab der Inbetriebnahme zu laufen. 

Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2016

Die Frist verlängert sich für alle Anlagen, die bis 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen wurden, bzw. Freiflächenanlagen, denen zuvor ein Zuschlag erteilt wurde, bis zum 31. Dezember des 20. Jahres.1

Beispiel: Eine Anlage wurde am 3. August 2008 in Betrieb genommen. Der Vergütungszeitraum von 20 Jahren beginnt also an diesem Tag zu laufen. Er endet mit Ablauf des 31. Dezember 2028 (d.h. 20 Jahre + bis zum Rest des Jahres) 

Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2017

Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen bzw. in einem Gebotsverfahren ab dann den Zuschlag erhalten haben, gilt folgende Unterscheidung: 

  • Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird: Verlängerung bis zum 31. Dezember des 20. Jahres
  • Anlagen, die ausschreibungspflichtig sind: keine Verlängerung2

Beispiel: Eine Anlage wurde am 3. August 2018 in Betrieb genommen. Der Vergütungszeitraum von 20 Jahren beginnt also an diesem Tag zu laufen. Er endet: 

  • wenn die Anlage nicht ausschreibungspflichtig war: mit Ablauf des 31. Dezember 2038 (d.h. 20 Jahre + bis zum Rest des Jahres)
  • wenn die Anlage ausschreibungspflichtig war: mit Ablauf des 3. August 2038 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Var. 1 BGB).

Bei Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen oder, wenn ausschreibungspflichtig, in einem Gebotsverfahren ab diesem Zeitpunkt den Zuschlag erhalten haben, wird die Vergütungsdauer um die Zahl der negativen (Viertel-)Stunden bzw. um ein hieraus berechnetes „Monatskontingent“ verlängert. 3

Weiterbetrieb der Anlage

Auch wenn der Vergütungszeitraum abgelaufen ist, handelt es sich weiterhin um eine Anlage im Sinne des EEG. Damit bleibt auch der Anspruch auf Netzanbindung der EEG-Anlage bestehen. 

Einnahmen und sonstige wirtschaftliche Vorteile können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber nach dem Ende des Vergütungszeitraums z.B. durch

  • die Inanspruchnahme der Anschlussvergütung,
  • den Verkauf des Stroms  
    • an Dritte über einen Direktvermarkter oder
    • im Rahmen einer sog. „Nachbarbelieferung“ (Direktlieferung ohne notwendige Bilanzierung / Zuordnung gem. § 21b Abs. 4 Nr. 2 EEG 2023),
  • einen Eigenverbrauch ggf. mit Nutzung eines Speichers,
  • die Erstattung vermiedener Netznutzungsentgelte unter den Voraussetzungen von § 18 StromNEV oder
  • durch steuerrechtliche Vergünstigungen für den Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen

erzielen.

Anschlussvergütung

Seit dem Inkrafttreten des EEG 2021 zum 1. Januar 2021 können Anlagenbetreibende von bestimmten ausgeförderten Anlagen eine Anschlussförderung in Anspruch nehmen. 

Welche Anlagen können gefördert werden?

Die Anschlussvergütung können EEG-Anlagen in Anspruch nehmen,

  • deren Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2021 liegt,
  • deren ursprünglicher Zahlungsanspruch auf EEG-Vergütung beendet ist und
  • die eine installierte Leistung von bis zu 100 kW aufweisen und keine Windenergieanlagen an Land sind.4 

Die Förderung kann für diese Anlagen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2032 in Anspruch genommen werden. Die Förderdauer gilt unabhängig davon, wann die Anschlussförderung erstmalig in Anspruch genommen wurde. 5

Wie berechnet sich die Höhe der Anschlussvergütung?

Für ausgeförderte Anlagen ist der Jahresmarktwert der anzulegende Wert. Seit dem Kalenderjahr 2023 ist dieser Wert auf 10 ct/kWh gedeckelt. 6

Von diesem Jahresmarktwert ist sodann ein Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach dem Energiefinanzierungsgesetz  ermitteln.7

Muss die Inanspruchnahme der Anschlussvergütung dem Netzbetreiber angezeigt werden?

Die Inanspruchnahme der Anschlussvergütung muss nicht gegenüber dem Netzbetreiber angezeigt werden, sondern erfolgt nach Ablauf der ursprünglichen Vergütung durch den Netzbetreiber automatisch, sofern diesem keine anderweitige Zuordnung durch die Anlagenbetreiberin bzw. den Anlagenbetreiber zugeht.8

Weiterführende Ressourcen


1 § 9 Abs. 1 EEG 2000, § 12 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 21 Abs. 2  EEG 2009/EEG 2012, § 22 EEG 2014

2 § 25 EEG 2017, § 25 Abs. 1 EEG 2021/ 2023 

3 § 51a EEG 2021/2023

4 § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Nr. 3a EEG 2021; § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EEG 2023

5 § 25 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2021, § 25 Abs. 2 EEG 2023

6 § 23b Nr. 4 i.V.m. Anlage 1 EEG 2021/EEG 2023

7 § 53 Abs. 2 EEG 2021, § 53 Abs. 4 EEG 2023

8 § 21c Abs. 1 Satz 3 EEG 2021; § 21c Abs. 1 Satz 4 EEG 2023