Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Einspeisewillige den Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm daraus entstanden ist, dass der Netzbetreiber die aus § 9 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 erwachsende Verpflichtung zur Erweiterung der Netzkapazität verletzt hat.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin unterjährig zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung wechseln kann, ohne gegen die Anforderungen des Marktintegrationsmodells gemäß § 33
Grundsätzlich ja.
Die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber können den Anschluss vom Netzbetreiber oder aber auch von einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen. Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen müssen
Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen unverzüglich anzuschließen. Die spezifische Anschlussstelle für die Anlage mit dem Netz (Verknüpfungspunkt) ist grundsätzlich diejenige, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet und die in Luftlinie die nächstgelegene Stelle ist. Dies gilt dann nicht, wenn eine andere Anschlussstelle technisch und gesamtwirtschaftlich günstiger ist.
Der Netzbetreiber muss unverzüglich nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens reagieren (vgl. unseren Beitrag unter Müssen Netzanschlussbegehren schriftlich gestellt werden?). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die für den Netzanschluss notwendigen Kosten an den gesetzlichen bzw. selbst gewählten Verknüpfungspunkt haben die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber zu tragen. Hierbei handelt es sich um die Anschlusskosten an den bzw. bis zum Verknüpfungspunkt, die notwendig sind (vgl. zur Notwendigkeit das Votum 2008/33 der Clearingstelle).
Sachverhalt: Der Kläger begehrte den Anschluss von PV-Anlagen in Überschusseinspeisung an das Netz der Beklagten.
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob sich bereits aus den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen über die örtliche Netzsituation unzulässige Spannungsanhebungen ergeben mit der Folge, dass jegliche Einspeisung des Solarparks vor Fertigstellung des Umspannwerks nicht netzverträglich gewesen sei (so die Beklagte), oder ob es technisch möglich gewesen wäre, (ggf.
Die Autorinnen geben einen Überblick über die im Berichtsraum veröffentlichten Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG.
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, wo der richtige Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1
Nein. Denn die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers, um den Verknüpfungspunkt zu ermitteln, ist grundsätzlich unentgeltlich nach dem EEG durchzuführen. Vereinbaren Netzbetreiber und Einspeisewillige die entgeltliche Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung oder die entgeltliche Übermittlung der Informationen und Netzdaten an Einspeisewillige, so verstößt dies gegen das Abweichungsverbot.
Ein Netzanschlussbegehren ist eine Erklärung des Einspeisewilligen, d.h. des künftigen Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber, eine von dem Einspeisewilligen geplante Anlage anzuschließen und dafür den Verknüpfungspunkt zu ermitteln. In dieser hat der Einspeisewillige mindestens die maximal zu installierende Leistung, die Art der Anlage (der Energieträger), die Anschrift (soweit vorhanden) oder sonst eine nähere Bezeichnung des Standorts der Anlage und den Einspeisewilligen anzugeben.
Das EEG enthält keine Definition und auch keine detaillierte Regelung zur Netzverträglichkeitsprüfung.
Grundsätzlich nein, wenn entweder der bestehende Verknüpfungspunkt des Grundstückes der günstigste Verknüpfungspunkt ist oder der Netzbetreiber den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mittels Netzverträglichkeitsprüfung ermittelt hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Verlangen nach einer Netzverträglichkeitsprüfung unbillig ist.
Näheres können Sie in dem
Zu der Frage, ob eine PV-Anlagenbetreiberin einen Anspruch gegen die Netzbertreiberin auf Entschädigung gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 EEG 2012 wegen entgangener Vergütung für den Zeitraum vom 23. Oktober 2012 bis zum 7.
Grundsätzlich nicht. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber berechtigt ist, den Messstellenbetrieb selbst vorzunehmen, und den Messstellenbetrieb vollständig - einschließlich der Messdienstleistung - übernimmt.
Grundsätzlich gelten für die Installation die Fristen, die die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber in dem Vertrag zum Einbau der Messeinrichtung mit ihren Auftragnehmern vereinbart haben. Kommen Auftragnehmer (also z.B. der grundzuständige Messstellenbetreiber oder ein Dritter im Sinne von § 5
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 20. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zu messtechnischen Aspekten im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das am 17. März 2015, in Kooperation mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), in der Landesvertretung Hessen in Berlin veranstaltet wurde.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob das von der Anlagenbetreiberin vorgeschlagene Gesamt-Messkonzept für den geplanten Zubau von PV-Modulen mit einer Leistung von insgesamt 499 kWp zu der bestehenden PV-Installation mit einer Leistung von 211 kWp den Anforderungen an die Messeinrichtungen gemäß §§ 13
Werden zu Solaranlagen, die dem Marktintegrationsmodell unterfallen (MIM-Anlagen) EEG-Anlagen hinzugebaut, die nicht dem Marktintegrationsmodell unterfallen (Nicht-MIM-Anlagen), ist die Regelung des § 33 Abs. 4
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, welches der richtige Verknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, wann die auf dem Gebäude belegenen PV-Anlagen des Anlagenbetreibers in Betrieb genommen worden sind.
Leitsätze der Clearingstelle EEG:
Ein Netzanschlussbegehren ist eine Erklärung des Anschlussbegehrenden (künftiger Anlagenbetreiber, in früheren EEG-Fassungen: „Einspeisewilliger“), die dem zuständigen Netzbetreiber gemäß § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugehen muss, um Rechte und Pflichten auszulösen.