Ja, im Grundsatz müssen Anlagenbetreiber/-innen die Kosten für einen Bezugsstromzähler auch dann tragen, wenn der Bezug geringfügig ist.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich jede Entnahme aus dem Netz sowie jede Einspeisung in das Netz eines Netzbetreibers nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) messtechnisch zu erfassen ist (siehe FAQ der BnetzA zu „Muss sich der Anlagenbetreiber um die Bilanzierung und Vermarktung des Solarstroms kümmern, den er ins Netz einspeist?“ und „Muss der Zähler getauscht werden, um die Einspeisung des Solarstroms ins Netz zu erfassen?“).
Dementsprechend ist der Einbau eines Zweirichtungszählers notwendig, wenn durch die Anlage nachweislich Strom - wenn auch nur in geringfügigen Mengen - aus dem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird.
Zustandekommen eines Versorgungsverhältnisses und Ausnahmeregelung für Gebäudesolaranlagen ≤ 100 kW gemäß § 10c EEG 2023
Zusätzlich kommt hinsichtlich des geringfügigen Strombezugs ein Versorgungsverhältnis zwischen Anlagenbetreiber/innen und dem Grundversorgungsunternehmen zustande.
Ausnahmsweise verfügen Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern einer Volleinspeiseanlage nach § 10c EEG 2023 über einen Anspruch auf Zurechnung der geringfügigen Stromverbräuche (wie z.B. Wechselrichterverbräuche) zu einer anderen Entnahmenstelle (z.B. Haushaltsstrom). Lesen Sie hierzu die Häufige Rechtsfrage Nr. 260 „Unter welchen Voraussetzungen kann geringfügiger Anlagenbezugsstrom gemäß § 10c EEG 2023 den sonstigen Stromverbräuchen in einem Haushalt zugerechnet werden ?"
Weitere Informationen
- Entscheidungen der Schlichtungsstelle Energie e.V.
- Schlichtungsempfehlung (AZ: 4615/13) vom 30. April 2014 „Empfehlung zur Abrechnung der Bezugsseite von Photovoltaikanlagen bei minimalem Verbrauch“,
- Schlichtungsempfehlung (AZ: 738/17) vom 26. April 2017 „Empfehlung zum Vertragskonto für die Bezugsseite eines Zweirichtungszählers“ sowie
- Schlichtungsempfehlung (AZ: 3104/21) vom 30. September 2021 „Schlichtungsempfehlung zur PV-Anlage, Bezugsseite eines Zwei-Richtungszählers, geringer Verbrauch“. - Informationen zu den Kosten des Messstellenbetriebs finden Sie in der Häufigen Rechtsfrage Nr. 254 „Wie setzen sich die Kosten des Messstellenbetriebs zusammen?“.
- Ergänzend können Sie ebenfalls unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 112 „Müssen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber die Kosten für Bezugsstromzähler auch dann tragen, wenn gar kein Bezugsstrom bezogen wird" lesen.