Müssen Anlagenbetreiber/-innen Kosten für Bezugsstromzähler auch dann tragen, wenn der Bezug geringfügig ist?

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Ja, im Grundsatz müssen Anlagenbetreiber/-innen die Kosten für einen Bezugsstromzähler auch dann tragen, wenn der Bezug geringfügig ist.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich jede Entnahme aus dem Netz sowie jede Einspeisung in das Netz eines Netzbetreibers nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) messtechnisch zu erfassen ist (siehe FAQ der BnetzA zu „Muss sich der Anlagenbetreiber um die Bilanzierung und Vermarktung des Solarstroms kümmern, den er ins Netz einspeist?“ und „Muss der Zähler getauscht werden, um die Einspeisung des Solarstroms ins Netz zu erfassen?“).

Dementsprechend ist der Einbau eines Zweirichtungszählers notwendig, wenn durch die Anlage nachweislich Strom - wenn auch nur in geringfügigen Mengen - aus dem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird.

Zustandekommen eines Versorgungsverhältnisses und Ausnahmeregelung für Gebäudesolaranlagen ≤ 100 kW gemäß § 10c EEG 2023 

Zusätzlich kommt hinsichtlich des geringfügigen Strombezugs ein Versorgungsverhältnis zwischen Anlagenbetreiber/innen und dem Grundversorgungsunternehmen zustande.

Ausnahmsweise verfügen Anlagenbetreiberinnen bzw. -⁠betreibern einer Volleinspeiseanlage nach § 10c EEG 2023 über einen Anspruch auf Zurechnung der geringfügigen Stromverbräuche (wie z.B. Wechselrichterverbräuche) zu einer anderen Entnahmenstelle (z.B. Haushaltsstrom). Lesen Sie hierzu die Häufige Rechtsfrage Nr. 260 „Unter welchen Voraussetzungen kann geringfügiger Anlagenbezugsstrom gemäß § 10c EEG 2023 den sonstigen Stromverbräuchen in einem Haushalt zugerechnet werden ?"

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