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Wann erfolgt ein Verbrauch »in unmittelbarer räumlicher Nähe«?

Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 01.01.2023 entfielen alle bisherigen Regelungen zur Eigenversorgung im Zusammenhang mit der  EEG-Umlage (§§ 3 Nr. 19 sowie 59 bis 69 EEG 2023 weggefallen). Eigenversorgung bei Neu- und Bestandsanlagen ist ohne Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage weiterhin möglich.


Der vergütete Eigenverbrauch setzt u.a. voraus, dass der Strom von der Anlagenbetreiberin, dem Anlagenbetreiber oder Dritten „in unmittelbarer räumlicher Nähe" zur Anlage selbst verbraucht wird. Die Anforderung eines solchen Verbrauchs „in unmittelbarer räumlicher Nähe“ ist gemäß dem Zweck der Regelung, zu einer Netzentlastung beizutragen, netzbezogen auszulegen. Es geht also um eine »Nähe im Netz«.

Danach erfolgt ein Verbrauch in unmittelbarer räumlicher Nähe dann, wenn der in der Solarstromanlage erzeugte Strom nicht über ein Netz für die allgemeine Versorgung zu den Dritten gelangt. Von einem Verbrauch in unmittelbarer räumlicher Nähe ist nur dann nicht mehr auszugehen, wenn sich der Netzverknüpfungspunkt der Solaranlage und die Entnahme-/Anschlussstelle der Dritten, über die diese im Übrigen mit Strom versorgt werden, nicht innerhalb desselben Netzbereichs im Netz für die allgemeine Versorgung befinden. Den maßgeblichen Netzbereich stellen dabei alle zusammengehörigen Netzabschnitte einer Spannungsebene dar, etwa alle im Regelbetrieb von einer Transformatorenstation oder Schaltstation versorgten Netzteile, denn innerhalb dieser muss eine Netzeinspeisung aus Gründen der Frequenz- und Spannungshaltung physisch ausgeglichen werden. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nicht derselbe, sondern verschiedene Netzbereiche betroffen sind, trifft den Netzbetreiber.

Näheres entnehmen Sie bitte dem Leitsatz 6 und dem Abschnitt 3.1.5 der Empfehlung 2011/2/1.

Bitte berücksichtigen Sie, dass seit dem 1. April 2012 keine Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch mehr im EEG enthalten ist.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass seit Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 auch für den selbst verbrauchten Strom grundsätzlich die EEG-Umlage zu zahlen ist.

Zur Anwendung und Auslegung der Regelungen zur EEG-Umlage bei der Eigenversorgung - u.a. auch zur Frage, wann ein „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang" i.S.d. Regelung vorliegt (Abschnitt 4.2) - hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) den Leitfaden zur Eigenversorgung herausgegeben.

Für Solaranlagen, die nach dem 24. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen der Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden. Eine Bedingung ist dabei, dass der Strom im "unmittelbaren räumlichen Zusammenhang" zur Erzeugung verbraucht wird. Näheres dazu entnehmen Sie dem Leitsatz 7, Abschnitt 2.7 des Hinweises 2017/46 der Clearingstelle. Im EEG 2021 ist der "unmittelbare räumliche Zusammenhang" beim Mieterstromzuschlag ersetzt worden durch den Quartiersbegriff (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021).

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