Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW können den Anschluss ihrer Anlagen an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen. Voraussetzungen sind:
- die Anlagen befinden sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss und
- die installierte Gesamtleistung beträgt maximal 30 kW.
"Grundstück" ist dabei ausschließlich das Buchgrundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts (Grundbuchrechts) (dazu im Einzelnen auch unserer Antwort auf die Frage „Was ist ein Grundstück?“). Es kommt für einen "bestehenden Netzanschluss" auf das Netzanschlussverhältnis gemäß § 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) bzw. auf das für einen Anschluss nach § 17 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geschlossene Netzanschlussverhältnis an, um zu beurteilen, ob und in welchem Umfang der Netzanschluss im Sinne der Regelung besteht. Einzelheiten hierzu können Sie dem Hinweis 2011/23 der Clearingstelle zum Grundstücksbegriff mit bereits bestehendem Netzanschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009/EEG 2012 und dem Votum 2015/10 zum Netzverknüpfungspunkt entnehmen.
Der Netzbetreiber kann nur dann einen anderen Verknüpfungspunkt benennen, wenn er die Mehrkosten für einen Anschluss an diesen trägt.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die mit dem Netzanschluss verbundene und geschuldete Kapazitätserweiterung wirtschaftlich unzumutbar ist. Einzelheiten hierzu können Sie der Antwort auf die Frage „Ist die Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Netzausbaus beim Anschluss von Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW entbehrlich?" entnehmen.