Der VIII. Zivilsenat des BGH hat die Beschwerde der Beklagten über die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des OLG Schleswig v. 27.01.2017 (vgl. Hinweisbeschluss 16 U 73/16) ohne Begründung durch Beschluss v. 20.11.2018 - VIII ZR 46/17 zurückgewiesen.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurden dem Schiedsgericht die Fragen vorgelegt, ob
Sachverhalt: Zu der Frage, ob für eine Windenergieanlage, die unter dem EEG 2009 in Betrieb genommenen wurde, bei der Berechnung des Zeitraums der erhöhten Anfangsvergütung temporäre Leistungsreduzierungen aufgrund von Maßnahmen des Einspeisemanagements gemäß Anlage 5 EEG 2009 herauszunehmen sind, wodurch sich dieser Zeitraum wegen Minderertrags verlängern würde.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag u.a. den Hinweis 2015/42 zur Anwendung des Referenzertrags im EEG 2014, das Votum 2016/9 zum Anlagenbegriff und zur Inbetriebnahme beim Austausch eines Deponiegas-
Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag das Votum 2015/49 zur Nachrüstungspflicht bei technischen Einrichtungen und zur leistungsseitigen Anlagenzusammenfassung, das Votum 2015/58 zur Nachweisfrist beim Systemdienstleistungsbonus sowie das Votum 2015/56 zur Übergangsregelung in § 66 Abs. 18 a
Zu der Frage, ob eine Anlagenbetreiberin einer im Jahr 2009 in Betrieb genommenen Windenerergieanlage (WEA) gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Anfangsvergütung gem. § 29 Abs. 2 EEG 2009
Welche fiktiven Strommengen bei der Anwendung des Referenzertrags zu berücksichtigen sind, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Windenergieanlage (WEA) ab.
Für Windenergieanlagen (WEA), die unter Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommen wurden: ja. Für WEA, die früher in Betrieb genommen wurden: nein.
Die Clearingstelle EEG hat am 16. Juni 2016 ihren Hinweis zu dem Thema „Anwendung des Referenzertrags im EEG 2014“ beschlossen.
Dem Hinweisverfahren insgesamt voraus ging eine Konsultation der betroffenen Kreise zu tatsächlichen Fragen. Die vorab konsultierten Verbände und öffentlichen Stellen sowie die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind in der unten genannten Listen aufgeführt.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob das von der Anlagenbetreiberin vorgelegte Sachverständigen-Gutachten vom 29.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag den Hinweis 2011/21, welcher im Bereich der Windenergie für sog. »SDL-Übergangsanlagen« klärt, ab welchem Zeitpunkt der Systemdienstleistungsbonus (SDL-Bonus) zu zahlen ist, und die Empfehlung 2011/2/2 vor, welche rechtliche und technische Fragen der Einspeisemessung insbesondere beim vergüteten Eigenverbrauch
Betreiberinnen und Betreiber sogenannter Übergangs-WEA, die vor dem 1.
Die Autoren geben einen kritischen Überblick über das Regelungssystem der SDLWindV (Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen) und die zugrundeliegenden Regelungen im EEG, insbesondere im Hinblick auf die unterchiedlichen Anlagekategorien. Sie gehen außerdem auf die technischen Anforderungen ein, die bei einem Anschluss von alten und neuen Windenergieanlagen über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt greifen.
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 23. Februar 2012 den Hinweis zum Thema „Zahlung des SDL-Bonus bei Übergangsanlagen“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden.
Die Clearingstelle EEG hat am 9. Dezember 2011 die Empfehlung zu dem Thema „sog. Abschlagszahlungen“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Im Auftrag der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50 Hertz, Amprion GmbH, EnBW Transportnetze AG und TenneT TSO GmbH hat das Leipziger Institut für Energie GmbH die Mittelfristprognos
Das Bundesumweltministerium (BMU) hat verschiedene Vergütungsberechnungsbeispiele zum EEG 2009 (mit Änderungen anlässlich der PV-Novelle 2010) für alle Energieträger und Erzeugungsarten veröffentlicht (s. Anhang).
Während im ersten Teil des Artikels die neuen Anforderungen nach EEG 2009 an Windenergieanlagen (WEA) auf Mittelspannungsebene erläutert wurden, werden in diesem Beitrag die neuen Anforderungen an WEA auf der Hoch- und Hö
Anlagen, die vor dem 1. April 2011 in Betrieb genommen wurden, müssen die Anforderungen der SDLWindV nicht erfüllen.
Das EEG 2009 (§§ 6, 29, 30, 64, 66) und die auf seiner Grundlage ergangene Verordnung zu Systemdienstleistungen bei Windkraftanlagen (SDLWindV) beinhalten neue technische Anforderungen und Vergütungstatbestände für Windenergieanlagen (WEA), die den Beitrag der WEA zur Netzstabilität e