Grundsätzlich ja.
Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes möglich wird. Netzbetreiber haben auf Verlangen der Einspeisewilligen ihr Netz unverzüglich auszubauen (vgl. unter anderem das Votum 2013/35 , das Votum 2014/40 und das Votum 2015/10 der Clearingstelle).
Netzbetreiber müssen nur dann nicht die Anlage an den gesetzlichen oder gewählten Verknüpfungspunkt anschließen, wenn der mit dem Anschluss verbundene Netzausbau wirtschaftlich unzumutbar ist. Näheres zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit können Sie in dem Votum 2014/40 der Clearingstelle und der Häufigen Rechtsfrage Nr. 27 nachlesen. Mit dem Thema befassen sich auch die Landgerichte Münster (2014) und Verden (2015) in ihrer Rechtsprechung.
Zu der Frage, ob die Einspeisung in Hinblick auf die bestehende Netzkapazität verweigert oder beschränkt werden kann, finden Sie Ausführungen in der Stellungnahme 2015/40/Stn - Teileinspeisung einer PV-Anlage bei erhöhter Spannungsanhebung.
- EEG 2004 § 4 Abs 2
- EEG 2009 § 5,§ 6,§ 7 u. § 13
- EEG 2009 § 9 u. § 14
- EEG 2012 §§ 5, 7, 13
- EEG 2012 §§ 9, 14
- EEG 2014 §§ 8, 10, 16
- EEG 2014 §§ 12, 17
- EEG 2017 §§ 8, 10, 16
- EEG 2017 §§ 12, 17
- EEG 2017 § 13
- EEG 2021 §§ 8, 10, 16
- EEG 2021 §§ 12, 17
- EEG 2021 § 13
- EEG 2023 §§ 8, 10, 16
- EEG 2023 §§ 12, 17
- EEG 2023 § 13