Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung verfolgt das Ziel, das Anschlusssystem für Erneuerbare-Energien-Anlagen in der Art zu modifizieren, dass Anlagenbetreiber in kapazitätslimitierten Netzabschnitten nur unverzüglich angeschlossen werden müssen, wenn sie für eine Übergangsphase von bis zu vier Jahren auf den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 1
Sachverhalt: Die Antragstellerin betreibt eine Photovoltaikanlage (PVA), die fertiggestellt und anschlussbereit ist. Sie beantragte bei der Antragsgegnerin, einer Netzbetreiberin, den Anschluss ihrer PVA an eine bestimmte Trafostation sowie die Abnahme des erzeugten Stroms. Die Netzbetreiberin lehnte den beantragten Verknüpfungspunkt ab, da dieser aus ihrer Sicht nicht der wirtschaftlich günstigste sei, und schlug einen alternativen Anschluss vor. Die Antragstellerin machte daraufhin den Netzanschluss- und Stromabnahmeanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend.
Grundsätzlich ja.
Es ist nicht abschließend geklärt, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist.
Dies richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Die Beurteilung, ob eine Maßnahme noch unverzüglich erfolgte, bedarf der Klärung im jeweiligen Einzelfall. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftest Zögern im Sinne von § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach werden die Angaben der Parteien zu der Planung, den Arbeitsschritten, der Bestellung, den Lieferfristen und der Errichtung von netztechnischen Einrichtungen dahingehend gewürdigt, ob eine schnellere Erledigung möglich gewesen war und ob die Maßnahmen erforderlich waren.
Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW können den Anschluss ihrer Anlagen an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen. Voraussetzungen sind:
Nein, nicht immer.
Nein.
Zwar sind Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen, auch wenn wenn der Anschluss die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbaus des Netzes im Sinne des § 12 EEG 2023 erfordert.