Es ist nicht abschließend geklärt, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist.
Grundsätzlich ja.
Die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber können den Anschluss vom Netzbetreiber oder aber auch von einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen. Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen müssen
Die für den Netzanschluss notwendigen Kosten an den gesetzlichen bzw. selbst gewählten Verknüpfungspunkt haben die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber zu tragen. Hierbei handelt es sich um die Anschlusskosten an den bzw. bis zum Verknüpfungspunkt, die notwendig sind (vgl. zur Notwendigkeit das Votum 2008/33 der Clearingstelle).
Sobald der Netzbetreiber alle erforderlichen Informationen, z.B. Standort der geplanten Anlage, Energieträger und installierte Leistung, vom Anschlussbegehrenden (künftigen Anlagenbetreiber) für die Netzanschlussprüfung erhalten hat, muss der Netzbetreiber ihm innerhalb von maximal acht Wochen folgende Informationen übermitteln:
Dies richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Die Beurteilung, ob eine Maßnahme noch unverzüglich erfolgte, bedarf der Klärung im jeweiligen Einzelfall. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftest Zögern im Sinne von § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach werden die Angaben der Parteien zu der Planung, den Arbeitsschritten, der Bestellung, den Lieferfristen und der Errichtung von netztechnischen Einrichtungen dahingehend gewürdigt, ob eine schnellere Erledigung möglich gewesen war und ob die Maßnahmen erforderlich waren.
Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW können den Anschluss ihrer Anlagen an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen. Voraussetzungen sind:
Ja.
Zunächst ist jedoch der nächstgelegene Verknüpfungspunkt der richtige Verknüpfungspunktpunkt, es sei denn, es gibt einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt (vgl. hierzu unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 65). Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können jedoch einen anderen geeigneten Verknüpfungspunkt wählen. Dies gilt nicht, wenn die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers nicht unerheblich sind.
Nein, nicht immer.