Das EEG enthält keine Definition und auch keine detaillierte Regelung zur Netzverträglichkeitsprüfung. Allgemein wird darunter eine netztechnische Prüfung verstanden, bei der anhand von Netzdaten – unter Beachtung bereits angeschlossener Anlagen sowie weiterer noch anzuschließender Anlagen, für die bereits Netzanschlussbegehren gestellt wurden – rechnerisch ermittelt wird, ob beispielsweise Kapazitätsengpässe vorliegen und welcher Verknüpfungspunkt sich für den Anschluss einer Anlage sowie die Aufnahme des erzeugten Stroms in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eignet.
Näheres können Sie in dem Hinweis 2013/20 der Clearingstelle EEG|KWKG nachlesen.
Lesen Sie bitte dazu auch unsere Beiträge:
- Häufige Rechtsfrage Nr. 37: Muss der Netzbetreiber innerhalb von acht Wochen die Netzverträglichkeitsprüfung abgeschlossen haben?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 68: Gibt es für den Anspruch auf Netzanschluss gesetzliche Fristen?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 108: Welche Fristen gelten bei dem Netzanschluss?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 144: Darf der Netzbetreiber ein Entgelt für die Netzverträglichkeitsprüfung verlangen?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 146: Was ist ein Netzanschlussbegehren?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 147: Darf der Netzbetreiber von der unentgeltlichen Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung abweichen?