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Müssen Netzanschlussbegehren schriftlich gestellt werden?

Nein.

Für Netzanschlussbegehren im Sinne von § 8 Absatz 5 EEG 2023 ordnet das EEG weder die Schriftform (eigenhändige Unterzeichnung einer Urkunde von dem Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens, § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) noch die Textform (Abgabe einer Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise, wobei die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss, § 126b BGB, z.B. E-Mail oder Fax) an. Daher sind auch formlos gestellte Netzanschlussbegehren grundsätzlich geeignet, die Pflicht zur unverzüglichen Bearbeitung des Anliegens auszulösen. Es besteht vor allem keine Pflicht des Netzanschlussbegehrenden zur Übermittlung des Netzanschlussbegehrens über ein Online-Daten-Portal oder mittels Formulare des Netzbetreibers. 

Erforderlich ist jedoch, dass das Netzanschlussbegehren dem Netzbetreiber zugeht, um wirksam zu werden. Hierfür trägt die Absenderin bzw. der Absender das Risiko. Daher ist die Übermittlung auf herkömmlichem Weg (per E-Mail, Brief oder Telefax) vorzugswürdig. Denn wird das Netzanschlussbegehren auf unkonventionellem Wege übermittelt (z.B. SMS oder MMS), kann der Zugang scheitern - etwa, wenn der Netzbetreiber nicht mit dem Zugang über den gewählten Weg rechnen musste. Das Netzanschlussbegehren gilt dann als nicht zugegangen.

Gemäß § 66 Absatz 18 Satz 2 EEG 2012 musste das Netzanschlussbegehren allerdings bis zum 24. Februar 2012 schriftlich (nicht: Schriftform i.S.d. § 126 BGB, vgl. oben) oder elektronisch an den Netzbetreiber gerichtet werden. Näheres zur Klärung der Anwendungsfragen dieser Übergangsbestimmung können Sie dem Hinweis 2012/10 der Clearingstelle entnehmen.

Webportal für Anlagen bis 30 kW

Ab dem 1. Januar 2025 sind Netzbetreiber für Anlagen bis 30 kW verpflichtet, ein Webportal zur Verfügung zu stellen, über das Anschlussbegehrende das Netzanschlussbegehren stellen und die erforderlichen Informationen übermitteln können, damit der Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder Planung zu einem ggf. erforderlichen Netzausbau durchführen kann.

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