Grundsätzlich nein, wenn entweder der bestehende Verknüpfungspunkt des Grundstückes der günstigste Verknüpfungspunkt ist oder der Netzbetreiber den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mittels Netzverträglichkeitsprüfung ermittelt hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Verlangen nach einer Netzverträglichkeitsprüfung unbillig ist.
Näheres können Sie in dem
- Hinweis 2013/20 der Clearingstelle EEG|KWKG und in unseren Beiträgen
- Was ist eine Netzverträglichkeitsprüfung? und
- Darf der Netzbetreiber von der unentgeltlichen Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung abweichen?
nachlesen.