Grundsätzlich nein, wenn entweder der bestehende Verknüpfungspunkt des Grundstückes der günstigste Verknüpfungspunkt ist oder der Netzbetreiber den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mittels Netzverträglichkeitsprüfung ermittelt hat. Denn die Netzverträglichkeitsprüfung, um den Verknüpfungspunkt zu ermitteln, ist nach dem EEG vom Netzbetreiber grundsätzlich unentgeltlich durchzuführen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Verlangen nach einer Netzverträglichkeitsprüfung unbillig ist.
Vereinbaren Netzbetreiber und Einspeisewillige die entgeltliche Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung oder die entgeltliche Übermittlung der Informationen und Netzdaten an Einspeisewillige, so verstößt dies gegen das Abweichungsverbot in § 7 Abs. 2 EEG. In dem Fall kann der Netzbetreiber von Einspeisewilligen oder Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern keine Zahlung verlangen.
Näheres können Sie in dem
- Hinweis 2013/20 der Clearingstelle EEG|KWKG und in unserem Beitrag
- Was ist eine Netzverträglichkeitsprüfung?
nachlesen.
- BGB
- EEG 2009 § 5,§ 6,§ 7 u. § 13
- EEG 2012 §§ 5, 7, 13
- EEG 2014 §§ 8, 10, 16
- EEG 2004 § 4
- EEG 2009 § 4
- EEG 2012 § 4 Abs. 1
- EEG 2012 § 4 Abs. 2
- EEG 2014 § 7 Abs. 1
- EEG 2014 § 7 Abs. 2
- EEG 2004 § 4 Abs 1
- EEG 2017 §§ 8, 10, 16
- EEG 2017 § 7 Abs. 2
- EEG 2021 §§ 8, 10, 16
- EEG 2021 § 7 Abs. 2
- EEG 2023 § 7 Abs. 2
- EEG 2023 §§ 8, 10, 16