Grundstück im Sinne der EEG-Regelungen ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)). Im EEG ist der Grundstücksbegriff sowohl für den Vergütungsanspruch wie für den Netzanschluss als auch für die technischen Vorgaben zum Einspeisemanagement relevant.
Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber können den Anschluss ihrer Anlage(n) mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW an den bestehenden Netzanschluss eines Grundstückes dann nicht verlangen, wenn sich die Anlagen auf einem anderen Buchgrundstück befinden und dieses Buchgrundstück nicht über denselben Netzanschluss versorgt wird. Der richtige Netzverknüpfungspunkt ist in diesen Fällen vielmehr nach der gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise zu ermitteln (Einzelheiten zum richtigen Verknüpfungspunkt können Sie der Empfehlung 2011/1 - richtiger Verknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2009 - der Clearingstelle vom 29. September 2011 entnehmen). Einzelheiten zum Grundstücksbegriff können Sie dem Hinweis 2011/23 - Grundstücksbegriff mit bereits bestehendem Netzanschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009/EEG 2012 der Clearingstelle vom 20. Dezember 2012 entnehmen.
Auf demselben Grundstück befinden sich Anlagen immer dann, wenn sie sich auf demselben Flurstück - so wie es im Grundbuch eingetragen ist - befinden (Ausnahme: ungebuchte Flurstücke). Ein Grundstück kann jedoch auch aus mehreren Flurstücken bestehen. Dies ist daran erkennbar, dass mehrere Flurstücke - je nach Art des Grundbuches - entweder auf demselben Grundbuchblatt oder unter derselben laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches aufgeführt sind. Oft ist die laufende Nummer des Grundstücks in der ersten Spalte des Bestandsverzeichnisses eingetragen. Einer Flur- bzw. Katasterkarte ist nicht entnehmbar, ob mehrere Flurstücke zu einem Grundstück gehören.
Wenn betroffene Grundstücke geteilt (parzelliert) wurden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dies im Zusammenhang mit der Errichtung von Solaranlagen geschehen ist.
In der Vergangenheit ging die Clearingstelle davon aus, dass in sehr seltenen Ausnahmefällen statt des soeben umrissenen grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs ein wirtschaftlicher Grundstücksbegriff angewendet werden könnte. Der BGH hat mit Urteil vom 14. Juli 2020 (Az.: XIII ZR 12/19, Rn. 16) jedoch entschieden, dass der wirtschaftliche Grundstücksbegriff aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit nicht heranzuziehen ist. Dem hat sich die Clearingstelle mit Votum vom 9. Dezember 2021, Az. 2020/64-II angeschlossen.
Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber in § 24 EEG 2017/2021/2023 die Anlagenzusammenfassung auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe vorsieht. In der Empfehlung 2017/11 wurde geklärt, was u.a. unter Betriebsgelände zu verstehen ist und in welchem Verhältnis die einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander stehen. Wann es sich um Anlagen auf "auf demselben Gebäude" im Rahmen dieser Regelung handelt, erfahren Sie in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 173. Eine ausführliche Erläuterung zum Begriff der "unmittelbaren räumlichen Nähe" ist in unserer Empfehlung 2008/49 zu finden.