Nein, nicht zwingend.
Die Anlagen von Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW müssen sich dann nicht auf demselben (Buch-)Grundstück wie der „bereits bestehende Netzanschluss“ gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 EEG 2023 und Vorgängerfassungen befinden, wenn das Grundstück und die Verbrauchseinrichtungen der Anschlussnehmerin bzw. des Anschlussnehmers auf dem Grundstück, auf dem sich die Anlagen befinden, über den bereits bestehenden Netzanschluss mitversorgt werden. Einzelheiten hierzu können Sie dem Hinweis 2011/23, Leitsatz 3 der Clearingstelle zum Grundstücksbegriff mit bereits bestehendem Netzanschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009/EEG 2012 entnehmen.