Der BDEW hat mit dem im Anhang angeführten Dokument erste Hinweise zur Auslegung des § 8 EEG 2023 veröffentlicht: Mit dem Inkrafttreten des „Solarpakets I“ ändern sich die Verfahren für Netzbetreiber bezüglich Anschlussfragen von EEG-Anlagen bis 30 kW sowie von Solaranlagen zwischen 30 und 100 kWp ab dem 1. Juli 2024. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Anlagenbetreiber ein Recht auf Sofortanschluss, wenn der Netzbetreiber nicht innerhalb von einem Monat bzw. acht Wochen reagiert. Für Netzanschlussbegehren, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor Inkrafttreten des „Solarpakets I“ (16. Mai 2024) gestellt wurden, gelten weiterhin die alten Regelungen gemäß § 8 EEG. Netzbetreiber sollten laut BDEW Hinweisen ihre Prozesse anpassen, um ab Inkrafttreten des Gesetzes die gesetzlichen Fristen und notwendigen Mitteilungen zur Gewährleistung der Netzsicherheit einhalten zu können.
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Erste Hinweise zur Auslegung des neuen § 8 EEG 2023 | 351 kB |