Teilweise.
Netzbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, Anlagen unverzüglich (s. Abschnitt „5. Zur Unverzüglichkeit“) vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Zu der Frage, an welchen Netzverknüpfungspunkt die Anlage dabei anzuschließen ist, lesen Sie hier: „Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“.
1. Fristen ab Netzanschlussbegehren
Zunächst ist der Netzbetreiber gemäß § 8 Abs. 5 EEG 2023 verpflichtet, dem Einspeisewilligen nach Eingang des Netzanschlussbegehrens (dies haben Einspeisewillige auch bei Begehren auf Änderung oder Erweiterung einer Anlage zur Erhöhung der installierten Leistung an den Netzbetreiber zu richten), unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln (dazu auch die Häufige Rechtsfrage 127 „Ist ein Netzanschlussbegehren erforderlich, damit der Netzbetreiber unverzüglich handelt?“).
In dem Zeitplan muss der Netzbetreiber mitteilen, in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und welche weiteren Informationen ihm die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich übermitteln müssen, damit er seine Pflichten zum Netzanschluss aus § 8 EEG 2023 erfüllen oder seine Planungen für eine Kapazitätserweiterung (z.B. Netzausbau) nach § 12 EEG 2023 durchführen kann.
2. Frist ab Erhalt aller Informationen des Einspeisewilligen
Erhalten Netzbetreiber alle erforderlichen Informationen von den Anschlussbegehrenden, so haben sie ab diesem Zeitpunkt gemäß § 8 Abs. 6 EEG 2023 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen, das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung und folgende Informationen mitzuteilen:
- einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
- alle Informationen, die Anschlussbegehrende für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen sowie, wenn die Anschlussbegehrenden dies verlangen, auch die für die Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
- die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist,
- einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten für die technische Herstellung des Netzanschlusses, die den Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen und
- die zur Erfüllung der Pflichten zu den technischen Vorgaben nach § 9 Absatz 1 bis 2 EEG 2023 erforderlichen Informationen.
Solaranlagen mit einer installierten Leistung über 30 Kilowatt bis insgesamt höchstens 100 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und bei denen die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt, dürfen auch ohne Zustimmung des Netzbetreibers angeschlossen werden, wenn der Netzbetreiber nicht innerhalb von acht Wochen mitgeteilt hat, dass der bereits bestehende Netzanschluss technisch noch nicht als Verknüpfungspunkt geeignet ist.
3. Sonderregeln für Anlagen bis 30 kW
Für den Netzanschluss von einer oder mehrerer Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 kW, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gelten mehrere Ausnahmen von den unter Abschnitt 1 und 2 dargestellten Ausführungen.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Netzbetreiber für diese Anlagen nach § 8 Absatz 7 Satz 2 EEG 2023 folgende Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen:
- die Information, in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird,
- die Angabe, welche Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber für ein Netzanschlussbegehren übermitteln müssen, damit der Netzbetreiber seine Pflichten zum Netzanschluss nach § 8 EEG 2023 erfüllen oder seine Planung zu Erweiterung der Netzkapazität nach § 12 EEG 2023 durchführen kann,
- die Kosten, die Anlagenbetreibern durch einen Netzanschluss entstehen, und
- die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 EEG 2023 notwendige Ausstattung.
Netzbetreiber müssen zudem ein Webportal zur Verfügung stellen, über das Netzanschlussbegehren gestellt werden können und die Informationen übermittelt werden können, die Anschlussbegehrende aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber für ein Netzanschlussbegehren übermitteln müssen, damit der Netzbetreiber seine Pflichten zum Netzanschluss nach § 8 EEG 2023 erfüllen oder ggf. seine Planung zur Erweiterung der Netzkapazität nach § 12 durchführen kann.
Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden dieser Anlagen unverzüglich, aber spätestens innerhalb von einem Monat nach Eingang des Anschlussbegehrens, zusätzlich zu den unter Abschnitt 2 genannten Informationen, folgende Informationen mitteilen:
- auf Verlangen der Anschlussbegehrenden alle Informationen die diese zur Prüfung des Netzverknüpfungspunkts nach § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 EEG 2023 benötigen sowie die für die Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten und
- eine einfache und verständliche Begründung anhand des Einzelfalls, wenn der Netzbetreiber seine Anwesenheit beim Netzanschluss ausnahmsweise für erforderlich hält.
Begründet der Netzbetreiber innerhalb eines Monats nach Eingang des Anschlussbegehrens nicht, warum seine Anwesenheit beim Netzanschluss ausnahmsweise erforderlich ist, kann die Anlage auch ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden (§ 8 Abs. 7 Satz 6, Abs. 6 Satz 2 EEG 2023).
Wenn Netzbetreiber nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Anschlussbegehrens mitteilen, dass der der bereits bestehende
Netzanschluss technisch noch nicht als Verknüpfungspunkt geeignet ist, dürfen Anschlussbegehrende Anlagen bis 30 kW auch ohne Zustimmung des Netzbetreibers anschließen (§ 8 Abs. 7 Satz 6, Abs. 6 Satz 3 EEG 2023). Wichtig ist, dass die Anlage nur unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden darf.
4. Technische Anforderungen an den Netzanschluss
Unabhängig davon, wer den Netzanschluss herstellt, und nach welchen Regeln die Anlage angeschlossen wird, muss dieser den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers sowie § 49 EnWG entsprechen (§ 10 Abs. 2 EEG 2023). Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die Voraussetzungen von § 49 EnWG erfüllt sind, wenn die technischen Regeln des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) eingehalten werden, z. B. die VDE-AR-N 4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“. Lesen Sie auch die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Wer darf EEG-Anlagen an das Netz anschließen?“.
5. Zur Unverzüglichkeit
„Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vereinfacht gesagt, darf die Verzögerung nicht durch Umstände bedingt sein, die aus der Sphäre des Netzbetreibers stammen und von ihm verschuldet werden. Zu diesen Umständen können z.B. die Netz- und die Unternehmensstruktur des Netzbetreibers gehören. Er muss alles ihm zumutbare unternehmen, um die Pflicht unverzüglich zu erfüllen. Es kann aber auch Gründe geben, die nicht von dem Netzbetreiber verschuldet sind. Die Frage, ob eine bestimmte Handlung unverzüglich vorgenommen wurde, bedarf daher der Klärung im Einzelfall. Zur Unverzüglichkeit des Netzanschlusses und des Netzausbaus (Kapazitätserweiterung) beachten Sie auch das Votum 2013/35, das Votum 2021/7-VIII und das Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 5. Oktober 2011 sowie die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Sind 5 Monate bis zur Fertigstellung des Netzausbaus (Kapazitätserweiterung) noch unverzüglich?“.
6. Schadensersatzansprüche
Verstößt der Netzbetreiber gegen seine Pflicht zum unverzüglichen Netzanschluss- oder Ausbau, kommen grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 ff. BGB gegen den Netzbetreiber in Betracht.
7. Möglichkeiten bei einer Verzögerung des Netzanschlusses
Kommt es zu Streitigkeiten im Rahmen des Netzanschlusses bzw. des Netzanschlussbegehrens, bieten wir gerne eine Klärung im Rahmen eines Einzelfallverfahrens an. Voraussetzung dafür ist, dass beide Parteien einem Verfahren bei der Clearingstelle zustimmen. Die Clearingstelle kann keine Partei dazu zwingen, ein Verfahren durchzuführen.
Stimmt der Netzbetreiber einem Verfahren nicht zu, können mögliche Rechte von Anschlussbegehrenden nur in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Für eine vorläufige Sicherung der Rechte der Anschlussbegehrenden kann ein Gericht nach § 83 EEG 2023 bereits vor Errichtung der Anlage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes u.a. regeln, dass eine Anlage vorläufig angeschlossen werden, das Netz unverzüglich optimiert, verstärkt oder ausgebaut werden oder der Strom abgenommen werden muss.
Außerdem kann die Bundesnetzagentur bei Verstößen gegen bestimmte Regelungen des EEG aufsichtsrechtliche Schritte einleiten. Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur kommen insbesondere dann in Frage, wenn sie Anhaltspunkte für ein systematisches Nichteinhalten der gesetzlichen Vorschriften feststellt. Sollten Sie der Ansicht sein, Ihr Netzbetreiber verstößt systematisch gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen aus dem EEG, können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden. Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur sind jedoch nicht dazu geeignet, individuelle Streitigkeiten zwischen dem Anschlussbegehrenden und seinem Netzbetreiber zu lösen. Auch eine Rechts- und Projektberatung zu einzelnen Vorhaben oder zur Durchsetzung konkreter Anschlussbegehren kann die Bundesnetzagentur nicht vornehmen.
8. Zum Netzanschluss von Steckersolargeräten
Zum Netzanschluss von Steckersolargeräten beachten Sie bitte die Häufige Rechtsfrage „Was ist beim Anschluss von Steckersolargeräten (»Plug&Play-Anlagen«, »PV-Kleinstanlagen«, »Balkonkraftwerke«) zu beachten?“.
9. Weiterführende Informationen
Zum Netzanschluss von EEG-Anlagen lesen Sie bitte auch die Veröffentlichungen des Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) Änderungen beim Netzanschluss von EEG-Anlagen bis 30 kW und Solaranlagen über 30 bis 100 kWp durch „Solarpaket I“.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis 2013/20 und die Häufigen Rechtsfragen
- Häufige Rechtsfrage Nr. 18: Müssen Netzbetreiber den Einspeisewilligen innerhalb einer bestimmten Frist die Netzdaten vorlegen?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 27: Ist die Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Netzausbaus beim Anschluss von Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW entbehrlich?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 145: Was ist eine Netzverträglichkeitsprüfung?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 147: Darf der Netzbetreiber von der unentgeltlichen Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung abweichen?