Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber Ersatz für die entgangene Einspeisevergütung aufgrund von Netzausbaumaßnahmen verlangen kann.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber Ersatz für entgangene Einspeisevergütung aufgrund von Ausbaumaßnahmen am Netz verlangen kann.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Beklagte (Netzbetreiberin) eine Entschädigung an die klagende Windenergieanlagenbetreiberin in insgesamt 18 Fällen zu zahlen hat, in denen der erzeugte Strom von der Netzbetreiberin wegen Netzausbaumaßnahmen nicht abgenommen wurde. Des Weiteren zur Frage, ob ein Anspruch auf Härtefallentschädigung besteht.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Einspeisewillige den Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm daraus entstanden ist, dass der Netzbetreiber die aus § 9 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 erwachsende Verpflichtung zur Erweiterung der Netzkapazität verletzt hat.
Es ist nicht abschließend geklärt, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist.
Grundsätzlich ja.
Die Autorinnen geben einen Überblick über die im Berichtsraum veröffentlichten Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG.
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, wo der richtige Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2012 für die PV-Installation des Anlagenbetreibers mit einer installierten Leistung von 26,56 kWp ist und ob der Anlagen
Leitsätze des Gerichts:
Zu der Frage, ob die Errichtung und der Betrieb einer Fernwirkstrecke zwischen dem Netzverknüpfungspunkt und der Netzleitstelle zum Netzausbau gehören (hier: bejaht. Die Fernwirkstrecke gehöre zu den für den Betrieb des Netzes notwendigen Einrichtungen. Denn die durch sie bewirkte Anbindung diene der Überwachung und damit der Sicherheit des Netzes. Der störungsfreie Netzbetrieb hänge von der Funktionsfähigkeit dieser telekommunikationstechnischen Anbindung ab. Sie sei daher dem Netzausbau und nicht dem Netzanschluss zuzuordnen.)
Dies richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Die Beurteilung, ob eine Maßnahme noch unverzüglich erfolgte, bedarf der Klärung im jeweiligen Einzelfall. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftest Zögern im Sinne von § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach werden die Angaben der Parteien zu der Planung, den Arbeitsschritten, der Bestellung, den Lieferfristen und der Errichtung von netztechnischen Einrichtungen dahingehend gewürdigt, ob eine schnellere Erledigung möglich gewesen war und ob die Maßnahmen erforderlich waren.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der vorgelagerte Netzbetreiber vor der Einigung mit dem nachgelagerten Netzbetreiber über die Herstellung eines neuen Verknüpfungspunktes am UW [T...] gemäß § 9 Abs. 1 EEG 2012 verpflichtet war, sein vorgelagertes Netz für die allgemeine Versorgung zu optimier
Sachverhalt: Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob die Klägerin einen Rückforderungsanspruch wegen (ihr zufolge) zu Unrecht gezahlter Kosten der Erdschlusskompensation im Rahmen des Anschlusses von Windenergieanlagen der Klägerin an das Stromnetz der Beklagten hat.
Begründung: Bejaht.
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Rechtslage nach dem Urteil des BGH vom 10. Oktober 2012 (Az. VIII ZR 362/11) zur Frage der Bestimmung des gesetzlichen Netzverknüpfungspunktes für den Netzanschluss von EEG-Anlagen ein.
Der Autor untersucht die Anschlussverpflichtung von Netzbetreibern nach § 5 Absatz 1 Satz 1 EEG 2012 und die rechtlichen Problematiken, die sich daraus ergeben.
Die Autoren gehen auf die Problematik der Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes ein. Dabei gehen sie neben den gesetzlichen Grundlagen auf die Auslegung durch die Clearingstelle EEG und verschiedene Oberlandesgerichte ein, bevor sie das Urteil des BGH zum Netzverknüpfungspunkt vom 10. Oktober 2012 (VIII ZR 362/11) besprechen.
In dieser vom Beratungsunternehmen Ecofys Germany GmbH im Auftrag des Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE) erstellten Kurzstudie wird die technische Machbarkeit von Einspeisenetzen untersucht.
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit Konzessionsverträgen gem. § 46 Abs. 2 S. 1 EnWG als qualifizierte Wegenutzungsverträge und gehen dabei auf deren Bedeutung, Förderung, potenzielle Regelungsgegenstände und Netzausbaudefizite ein.
Die Autorin argumentiert in diesem Beitrag, dass für Smart Grids hohe Anforderungen an das Einspeisemanagement gestellt würden.
In diesem Beitrag werden die Entwicklungen des Energiewirtschaftsrechts mit netzwirtschaftlichen Bezügen im Jahr 2011 dargestellt.
Dazu wird zunächst der allgemeine Rahmen skizziert, wobei auf Gesetzgebung (Europäisches Unionsrecht, nationales Recht, Auslegungshilfen), Europäische Netzkodizes und Festlegungen (Netzsicherheit, -zuverlässigkeit, Systemdienstleistungen, Netzzugang, Messwesen, Anreizregulierung, Netzentgelte, gerichtliche Überprüfung) sowie weitere strukturbezogene Aspekte eingegangen wird.
In diesem Beitrag wird § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012 auf seinen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich (kleine und kleinste PV-Anlagen, Nachrüstung, übermäßige Belastung der Betreiber von Kleinstanlagen) sowie seine Regelungsinhalte (Fernabregelung, Leistungskappung, Nachweis und K
Die Autoren stellen die Ergebnisse und rechtlichen Argumentationen vor, die zur Wahl des richtigen Netzverknüpfungspunktes gem. § 5 Abs. 1 EEG 2009 und zur Fortgeltung des Urteils des BGH zu § 13 EEG
Nein, nicht immer.
Nein.
Zwar sind Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen, auch wenn wenn der Anschluss die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbaus des Netzes im Sinne des § 12 EEG 2023 erfordert.