Der BDEW hat eine Anwendungshilfe zum Netzbetreiberkoordinationskonzept (NKK) veröffentlicht. Das NKK soll eine effiziente und gestaffelte Umsetzung des Redispatch 2.0 auf der Basis logisch aufeinander aufbauender Module gewährleisten. Die Anwendungshilfe des BDEW beschreibt in diesem Zusammenhang die Rahmenbedingungen und Detailprozesse des Redispatch und erläutert die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen für den Zeitraum 15. Juli bis 30. September 2021.
Die Autoren erläutern die rechtlichen Grundzüge des Redispatch, durch das Netzengpässe im Stromnetz bewältigt werden sollen, und die Veränderungen, die durch das Clean Energy Package der EU und das deutsche NABEG 2.0 zu erwarten sind (Redispatch 2.0).
Der Autor behandelt in dem Aufsatz Auswirkungen des NABEG 2.0 und der Redispatch-Vorgaben der EU-EltVO auf Anlagen im Sinne des EEG 2017 und des KWKG 2016.
Die Clearingstelle hat am 26. September 2019 die Empfehlung zu dem Thema „Anwendungsfragen des MsbG (Teil 3)” beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
In dem Verfahren wird geklärt:
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat eine aktualisierte Fassung ihres Leitfadens zum EEG-Einspeisemanagement veröffentlicht.
Der Netzbetreiber muss unverzüglich nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens reagieren (vgl. unseren Beitrag unter Müssen Netzanschlussbegehren schriftlich gestellt werden?). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Ja.
Erst das Netzanschlussbegehren führt dazu, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Anlagenbetreiberin bzw. -betreiber und Netzbetreiber entsteht sowie Rechte und Pflichten zu beachten sind. Ein Netzanschlussbegehren ist eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber, dass dieser für eine geplante Anlage den Verknüpfungspunkt ermitteln und die Anlage anschließen soll. Diese muss dem Netzbetreiber zugehen, damit Rechte und Pflichten ausgelöst werden.
Das EEG regelt einen Ersatzanspruch für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber, wenn die Einspeiseleistung wegen eines Netzengpasses (bzw. wegen Überlastung der Netzkapazität) reduziert wird (sogenannte Härtefallregelung). Dies gilt sowohl für EEG-Anlagen aus auch für KWKG-Anlagen unter den dort näher bestimmten Regelungen.
Netzbetreiber müssen Erneuerbare-Energien-Anlagen, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grubengas und KWKG-Anlagen (vgl. § 3 KWKG) unverzüglich und vorrangig anschließen. Unverzüglich bedeutet dabei "ohne schuldhaftes Zögern" im Sinne des § 121 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Frage, ob eine bestimmte Handlung unverzüglich vorgenommen wurde, bedarf der Klärung im Einzelfall.
Ja.
Zunächst ist jedoch der nächstgelegene Verknüpfungspunkt der richtige Verknüpfungspunktpunkt, es sei denn, es gibt einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt (vgl. hierzu unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 65). Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können jedoch einen anderen geeigneten Verknüpfungspunkt wählen. Dies gilt nicht, wenn die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers nicht unerheblich sind.