Leider kann die Clearingstelle nicht alle Rechtsfragen klären, die eine Erneuerbare-Energien-Anlage betreffen.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Windenergieanlage, die an das Netz der Beklagten angeschlossen ist. Der technische Defekt eines Betriebsmittels der Beklagten veranlasste diese, die Anlage der Klägerin vorübergehend an ein anderes Umspannwerk umzuschalten. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, die installierte Einspeiseleistung am vorübergehenden Anschlusspunkt auf 30 % zu reduzieren. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Entschädigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 in Anspruch.
Der vom Umweltbundesamt (UBA) in Auftrag gegebene und von der Stiftung Umweltenergierecht erstellte Kurzbericht befasst sich mit rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA), insbesondere im Hinblick auf Rückbauverpflichtungen und Repoweringmaßnahmen. Ziel ist es, auf Grundlage von Gesprächen mit der Praxis sowie einer Analyse der einschlägigen Rechtsprechung eine erste rechtliche Einordnung vorzunehmen.
Die Clearingstelle hat am 13. November 2025 den Hinweis zur Auslegung und Anwendung des § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 hinsichtlich der Mitteilung zur erhöhten Vergütung bei Volleinspeiseanlagen beschlossen.
Dem Hinweis voraus gingen die Auswahl der betroffenen akkreditierten Verbände und öffentlichen Stellen, der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen der Verbände und öffentlichen Stellen zum Hinweis-Entwurf.
Im Hinweis werden folgende Fragen geklärt:
Auf Ersuchen des Landgerichts Regensburg hat die Clearingstelle eine Stellungnahme u.a. zu den Fragen abgegeben, ob die streitgegenständlichen Anlagen im maßgeblichen Zeitraum über technische Einrichtungen zur Fernsteuerung im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 verfügten (im Ergebnis bejaht) und ob ein etwaiger Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 dem Vergütungsanspruch auf Grund fehlender technischer Einrichtungen und damit fehlender marktprämienspezifischer Anspruchsvoraussetzungen entgegensteht bzw.
Sachverhalt: Der Kläger ist ein Kleingartenverein, dessen Mitglieder die Beklagten sind. Er begehrt gem. §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Vereinssatzung die Beseitigung mehrerer Steckersolargeräte, die die Beklagten auf den Dächern ihrer Bungalows errichtet haben.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Photovoltaikanlage auf einem verfüllten ehemaligen Kiestagebau, die Beklagte ist zuständige Netzbetreiberin. Die Beklagte verweigert die Anerkennung der Anlage als förderfähig im Sinne des EEG, da es sich entgegen der klägerischen Auffassung nicht um eine „sonstige baulichen Anlage“ i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 handele. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Form der Differenz zwischen den erzielten Einnahmen aus sonstiger Direktvermarktung und entgangenen Einnahmen aus geförderter Direktvermarktung.
Leitsätze:
1. Knüpfen die Parteien eines Mietvertrags den Beginn einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, hängt die Beurteilung, ob in der Schwebezeit ein befristetes Mietverhältnis vorliegt, maßgeblich davon ab, welche rechtliche Bedeutung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien dieser Vertragsgestaltung zukommen soll.
Sachverhalt: Die Berufungsbeklagte ist zuständige Netzbetreiberin des Berufungsklägers, der eine PV-Anlage betreibt und als sog. SLP-Kunde (Standard-Last-Profil) bei der Beklagten registriert ist.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Junghennenanlage und begehrt von der Beklagten, ihrer ehemaligen Netzbetreiberin, Schadensersatz wegen entgangener Vergütung sowie Verletzung der Informations- und Auskunftspflicht im Zusammenhang mit dem Netzbau gem. § 5 Abs. 5 f. EEG 2009.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Mühlenbetrieb. Hierfür begehrt sie die Begrenzung der EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung für das Jahr 2022.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Der Kläger ist Anlagenbetreiber mehrerer Photovoltaikanlagen. Mit der beklagten Netzbetreiberin bestehen mehrere entsprechende Einspeiseverträge. Die Netzbetreiberin verweigert die Vergütung für Zeiträume, in denen die eingespeisten Strommengen mit ungeeichten Zählern gemessen wurden, da die Eichfrist der Zähler abgelaufen war. Der Anlagenbetreiber begehrt neben der Vergütung für die unberücksichtigten Zeiträume auch Zinsen sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Ergebnis: Teilweise bejaht.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Betreiberin einer Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 2,3 MW. Diese ist mit einer Leistung von 1,6 MW über den Netzverknüpfungspunkt des Beklagten an das Verteilernetz angeschlossen. Die Klägerin verlangt Zahlung von knapp 30.000 Euro aufgrund der verminderten Einspeisung. Zudem soll der Beklagte verpflichtet werden die Kosten des Umschlusses an ein Umspannwerk, an dem eine Volleinspeisung möglich ist, zu tragen.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) betreibt eine Windenergieanlage auf ihrem Hof und speist den erzeugten Strom in das Netz der Beklagten (Netzbetreiberin) ein. Nach dem Ende des Förderzeitraums sowie dem Ende der Anschlussförderung zum 31. Dezember 2021, speiste die Anlagenbetreiberin den erzeugten Strom weiterhin in das Netz der Netzbetreiberin ein, ohne diesen der Veräußerungsform der sonstigen Direktvermarktung zuzuordnen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen, ursprünglich geplant als Gesetz zum beschleunigten Ausbau von Balkonkraftwerken (BalKraftBeschG) vom 23. Mai 2023, verfolgt das Ziel, einen kostengünstigen Einstieg in die Nutzung erneuerbarer Energien für Mieter und (Mit-)Eigentümer zu ermöglichen.
Die Autorinnen besprechen das Votum 2020/62-IV mit grundsätzlicher Bedeutung und die Schiedssprüche 2020/66-IV und 2020/67-IV der Clearingstelle EEG|KWKG zur Erneuerung und Neuinbetriebnah
Leitsätze:
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Vorhabenträgerin beauftrage die Netzbetreiberin mit der Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung für den potentiellen Anschluss einer PV-Anlage. Die Kosten dieser Netzverträglichkeitsprüfung macht die Netzbetreiberin mit der Klage geltend. Demnach könne sich die Vorhabenträgerin aufgrund der Vorgaben des EEG nicht darauf berufen, dass diese Leistung unentgeltlich zu erbringen sei.
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt vom Netzbetreiber die Rückerstattung des geleisteten Vorschusses zu den Kosten des Netzanschlusses und Schadensersatz wegen verzögerter Inbetriebnahme des Netzanschlusses.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Eine Netzbetreiberin richtet gegen eine Anlagenbetreiberin einen Rückforderungsanspruch der zuvor gezahlten Marktprämie.
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents auf einen Rasierapparat. Dieser wird in den angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagten hergestellt und zum Kauf angeboten. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten haben durch das Angebot und den Vertrieb das Klagepatent verletzt.
Ergebnis: Teilweise bejaht.