Dies richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Die Beurteilung, ob eine Maßnahme noch unverzüglich erfolgte, bedarf der Klärung im jeweiligen Einzelfall. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftest Zögern im Sinne von § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach werden die Angaben der Parteien zu der Planung, den Arbeitsschritten, der Bestellung, den Lieferfristen und der Errichtung von netztechnischen Einrichtungen dahingehend gewürdigt, ob eine schnellere Erledigung möglich gewesen war und ob die Maßnahmen erforderlich waren.
Hierbei steht dem Netzbetreiber ein Planungsermessen sowie die Dispositionsfreiheit über seinen Betriebsablauf und Prüfungsfristen zu.
Näheres können Sie nachlesen in dem Votum 2013/35 der Cleargingstelle. In dem dort geprüften konkreten Sachverhalt hat die Clearingstelle den unverzüglichen Anschluss und die unverzügliche Kapazitätserweiterung bejaht und eine Pflichtverletzung des Netzbetreibers verneint.