Nein. Denn die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers, um den Verknüpfungspunkt zu ermitteln, ist grundsätzlich unentgeltlich nach dem EEG durchzuführen. Vereinbaren Netzbetreiber und Einspeisewillige die entgeltliche Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung oder die entgeltliche Übermittlung der Informationen und Netzdaten an Einspeisewillige, so verstößt dies gegen das Abweichungsverbot. In dem Fall kann der Netzbetreiber von Einspeisewilligen oder Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern keine Zahlung verlangen. Näheres können Sie in dem Hinweis 2013/20 der Clearingstelle nachlesen.
Lesen Sie bitte dazu auch unsere Beiträge:
- Häufige Rechtsfrage Nr. 18: Müssen Netzbetreiber den Einspeisewilligen innerhalb einer bestimmten Frist die Netzdaten vorlegen?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 37: Muss der Netzbetreiber innerhalb von acht Wochen die Netzverträglichkeitsprüfung abgeschlossen haben?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 68: Gibt es für den Anspruch auf Netzanschluss gesetzliche Fristen?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 108: Welche Fristen gelten bei dem Netzanschluss?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 145: Was ist eine Netzverträglichkeitsprüfung?
- Häufige Rechtsfrage Nr. 146: Was ist ein Netzanschlussbegehren?