Grundsätzlich ja.
Die für den Netzanschluss notwendigen Kosten an den gesetzlichen bzw. selbst gewählten Verknüpfungspunkt haben die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber zu tragen. Hierbei handelt es sich um die Anschlusskosten an den bzw. bis zum Verknüpfungspunkt, die notwendig sind (vgl. zur Notwendigkeit das Votum 2008/33 der Clearingstelle).
Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen unverzüglich anzuschließen. Die spezifische Anschlussstelle für die Anlage mit dem Netz (Verknüpfungspunkt) ist grundsätzlich diejenige, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet und die in Luftlinie die nächstgelegene Stelle ist. Dies gilt dann nicht, wenn eine andere Anschlussstelle technisch und gesamtwirtschaftlich günstiger ist.
Leitsätze des Gerichts:
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Rechtslage nach dem Urteil des BGH vom 10. Oktober 2012 (Az. VIII ZR 362/11) zur Frage der Bestimmung des gesetzlichen Netzverknüpfungspunktes für den Netzanschluss von EEG-Anlagen ein.
Der Autor legt in seinem Beitrag dar, weshalb der sog. weite Anlagenbegriff gegenüber dem eng gefassten Anlagenbegriff im EEG 2012 vorzugswürdig sei.
Der Autor berichtet, welche Fragestellungen des EEG die Themenschwerpunkte der BGH-Rechtsprechung bilden. Dabei geht er auf den Anwendungsbereich des EEG, das Rechtsverhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber, Fragen des Netzanschlusses und des Netzausbaus, die Abnahme- und Vergütungspflicht sowie den Belastungsausgleich ein.
Zu der Frage, ob der richtige Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 dann ein anderer als der nächstgelegene geeignete Verknüpfungspunkt ist, wenn es innerhalb desselben Netzes einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt gibt (hier verneint: Ein gesamtwirtschaftlicher Vergleich könne nur mit Verknüpfungspunkten in einem anderen Netz angestellt werden.
Zu der Frage, ob die Zuweisung eines anderen als des gesetzlichen Netzverknüpfungspunktes nach § 5 Abs.
Sachverhalt: Das Gericht stellte sich der Frage, ob eine Anlagenbetreiberin den Ersatz der ihr entstandenen Kosten für Erdschluss-Kompensationsmaßnahmen für die Anbindung von zwei Windenergieanlagen an das Netz der Beklagten verlangen könne. Die Beklagte bedingte den Anschluss der Windenergieanlagen an die Durchführung der Maßnahmen, woraufhin die Anlagenbetreiberin ein Angebot zur Bereitstellung einer Erdschluss-Kompensationsanlage annahm.
Ergebnis: Bejaht.
Zu der Frage, ob die Zurverfügungstellung einer im Netz vorhandenen Erdschlusskompensationsanlage zwecks Erdschlusskompensation der Anschlussanlage zwischen der Anlage und dem Netz des Netzbetreibers eine Maßnahme des Netzausbaus gem. § 13 Abs. 2 EEG 2004 ist, deren Kosten der Netzbetreiber zu tragen hat (hier verneint).
Zur Frage, wann ein Netz technisch zur Aufnahme weiterer Leistung geeignet ist (hier verneint wegen zu erwartender Spannungsanhebung) und zur Frage, ob durch einen Regeltransformator mit Stufenschaltung Spannungänderungen ausgeglichen werden könnten und damit die technische Eignung des Netzes hergestellt werden könne (hier verneint).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Betreiberin einer Fotovoltaikanlage einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, welche ihr im Zusammenhang mit dem Anschluss der Anlage an das Netz der Netzbetreiberin entstanden sind (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).
Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Zur Frage, ob formularmäßige Vereinbarungen über die Tragung von Netzkosten der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterliegen (hier bejaht).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 und § 13 Abs. 2 EEG 2004 zum Anschluss der zur Erweiterung vorgesehenen Fotovoltaikanlage des Anlagenbetreibers sowie zur Abnahme des nach der Erweiterung produzierten Stroms eine Stromleitung auf eigene Kosten neu zu bauen oder eine andere Anschluss- und Abnahmemöglichkeit auf eigene Kosten zu schaffen verpflichtet ist (im Ergebnis verneint).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob zwei Einspeisewillige, die insgesamt drei Fotovoltaikanlagen an das Netz des zuständigen Netzbetreibers anschließen und den Strom aus diesen Anlagen einspeisen wollen, einen Anspruch auf den Ausbau des Netzes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EEG 2004 haben.
Leitsätze (Auszug): Für die Verlegung von Erdkabeln kann ein Planfeststellungsverfahren "optional" durchgeführt werden, wenn der Vorhabenträger einen feststellungsfähigen Plan einreicht. Sieht das Gesetz, wie in § 43 Satz 3 EnWG, nur die Möglichkeit der Planfeststellung vor, sind Zweifel dahingehend, das es zur Verwirklichung des Vorhabens einer Planfeststellung oder einer -genehmigung nicht bedarf, von vornherein ausgeschlossen.
Verbindung einer Biogasanlage über eine im Eigentum des Anlagenbetreibers stehende Trafostation und ein Mittelspannungskabel zum Mittelspannungsnetz der Netzbetreiberin, hier insbesondere: Netzanschluss. Zur Anwendung kaufvertraglicher Vorschriften und zur Frage, ob der Austausch des vorhandenen, zum Hausanschlusskasten führenden Niederspannungskabels durch ein Mittelspannungskabel zum Netzanschluss zählt (hier bejaht).
Leitsätze: Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen kommt es darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden Anlage und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz liegt, dessen Betreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist.