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Suche in EEG 2009 § 10

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Dies richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

Die Beurteilung, ob eine Maßnahme noch unverzüglich erfolgte, bedarf der Klärung im jeweiligen Einzelfall. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftest Zögern im Sinne von § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach werden die Angaben der Parteien zu der Planung, den Arbeitsschritten, der Bestellung, den Lieferfristen und der Errichtung von netztechnischen Einrichtungen dahingehend gewürdigt, ob eine schnellere Erledigung möglich gewesen war und ob die Maßnahmen erforderlich waren.

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Votum 2013/35– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/35

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob der Netzbetreiber gegen die Pflicht aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 verstoßen hat, die Fotovoltaikanlage der Anlagenbetreiberin mit einer Leistung von 26,4 kW unverzüglich anzuschließen und ob de

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Aufsatz

Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit Konzessionsverträgen gem. § 46 Abs. 2 S. 1 EnWG als qualifizierte Wegenutzungsverträge und gehen dabei auf deren Bedeutung, Förderung, potenzielle Regelungsgegenstände und Netzausbaudefizite ein.

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Aufsatz

Die Autoren gehen auf den energierechtlichen Rahmen einer Implementierung von Smart Grids ein. Dabei wird zunächst eine Definition von Smart Grids formuliert, woraufhin die regulatorischen Voraussetzungen für Smart Grids erläutert werden.

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Aufsatz
In ihrem Beitrag stellt die Autorin verschiedene Konstellationen vor, in denen der Netzbetreiber schadensersatzpflichtig gegenüber der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber werden könne, so etwa bei schuldhafter Verzögerung des Netzanschlusses oder einer Netzerweiterung, bei der Verletzung von Auskunftspflichten oder der Zuweisung eines anderen als des günstigsten Netzverknüpfungspunktes.
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Aufsatz
Der Beitrag beschreibt zunächst das Phänomen der im September 2008 am deutschen Day-ahead Spotmarkt zugelassen negativen Strompreise und bewertet diese ökonomisch. Negative Strompreise träten demnach auf, wenn sich aufgrund von zeitlichen Interdependenzen bei konventionellen Kraftwerken negative Erzeugungskosten einstellten, um Anfahr- und Abfahrkosten zu vermeiden. Durch die Einführung negativer Strompreise an der Börse werde insgesamt eine erhöhte Kosteneffizienz und ein gesamtgesellschaftlicher Wohlfahrtgewinn erzielt.
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Aufsatz
Die Vorschriften des EEG 2004 wurden durch das EEG 2009 in der Anzahl erheblich erhöht, neu strukturiert und teils im Wortlaut geändert.
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Aufsatz
Im EEG 2009 ist das Einspeisemanagement wesentlich ausführlicher geregelt als bisher. Doch die einzelnen Paragraphen lassen sich je nach Sichtweise unterschiedlich deuten. Konflikte zwischen Netzbetreibern und insbesondere Windmüllern scheinen vorprogrammiert.
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Aufsatz
Der Beitrag stellt die wichtigsten Regelungen des EEG 2009 vor und versucht ein Resümee, in welchem Umfang gegenüber dem EEG 2004 Innovationen und/oder Änderungen zu vermelden sind. Der erste Teil beschäftigt sich insbesondere mit den Änderungen bei den allgemeinen Vorschriften, den Regelungen zum Netzanschluss sowie den neu eingeführten Instrumenten des Einspeisemanagements und der Direktvermarktung.
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Aufsatz
Neben einer verschärften Netzausbaupflicht und der fragwürdigen Pflicht zur Vergütung virtuellen Grünstroms bringt die Novellierung des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG 2009) auch einige positiv zu bewertende Regelungen für die Netzbetreiber mit sich. Besonders der geplante neue Wälzungsmechanismus und die Ermöglichung der Direktvermarktung von EEG-Strom geben den Netzbetreibern Grund zur Hoffnung.
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Aufsatz
Im Beitrag werden zunächst die Änderungen zum Anlagenbegriff und zur Inbetriebnahme aufgezeigt, die sich unmittelbar auf die Vergütung auswirken. Anschließend werden die Grundvergütung und die Voraussetzungen der einzelnen Bonus-Vergütungen dargestellt. Der Rechtsrahmen und die Vergütung bei Einspeisung in das Erdgasnetz bilden einen weiteren Punkt. Abschließend werden weitere für den Anschluss und den Betrieb relevante Vorschriften erläutert.
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