Leitsätze des Gerichts:
Dies richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Die Beurteilung, ob eine Maßnahme noch unverzüglich erfolgte, bedarf der Klärung im jeweiligen Einzelfall. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftest Zögern im Sinne von § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach werden die Angaben der Parteien zu der Planung, den Arbeitsschritten, der Bestellung, den Lieferfristen und der Errichtung von netztechnischen Einrichtungen dahingehend gewürdigt, ob eine schnellere Erledigung möglich gewesen war und ob die Maßnahmen erforderlich waren.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob der Netzbetreiber gegen die Pflicht aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 verstoßen hat, die Fotovoltaikanlage der Anlagenbetreiberin mit einer Leistung von 26,4 kW unverzüglich anzuschließen und ob de
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit Konzessionsverträgen gem. § 46 Abs. 2 S. 1 EnWG als qualifizierte Wegenutzungsverträge und gehen dabei auf deren Bedeutung, Förderung, potenzielle Regelungsgegenstände und Netzausbaudefizite ein.
Die Autoren gehen auf den energierechtlichen Rahmen einer Implementierung von Smart Grids ein. Dabei wird zunächst eine Definition von Smart Grids formuliert, woraufhin die regulatorischen Voraussetzungen für Smart Grids erläutert werden.