Nein, nicht immer.
Das EEG regelt energieträgerübergreifend den unverzüglichen und vorrangigen Anschluss an das Netz. Hierzu wird der sogenannte „gesetzliche“ Verknüpfungspunkt in § 8 Absatz 1 EEG 2021/2023 bestimmt. Zunächst ist dies der Verknüpfungspunkt, der sich in kürzester Luftlinienentfernung zu der Anlage befindet. Jedoch ist dies dann nicht der gesetzliche Verknüpfungspunkt, wenn es einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt gibt („gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise“). Hierbei sind die Gesamtkosten, die für den Anschluss an verschiedenen Verknüpfungspunkten entstehen, zu vergleichen. Diese Kosten setzen sich aus den Anschlusskosten für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber und den Netzerweiterungskosten für den Netzbetreiber zusammen. Maßgeblich ist der Punkt, an dem die geringsten Kosten anfallen und der technisch am günstigsten ist. Weist daher dasselbe oder ein anderes Netz einen technisch und gesamtwirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt auf als der in Luftlinie nächstgelegene, ist dies der gesetzliche Verknüpfungspunkt. Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen den nächstgelegenen Verknüpfungspunkt wählen.
Bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kW, die sich auf einem Grundstück mit einem bereits bestehenden Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung bzw. Fiktion als günstigster Verknüpfungspunkt. Ein Anschluss an diesem Verknüpfungspunkt kann nur aus berechtigten Gründen, z. B. wirtschaftlicher Unzumutbarkeit einer im Falle des Anschlusses erforderlichen Kapazitätserweiterung abgelehnt werden (dazu unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Ist die Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Netzausbaus beim Anschluss von Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW entbehrlich?“).
Näheres zur Bestimmung des gesetzlichen Netzverknüpfungspunkts enthalten die Empfehlung 2011/1 der Clearingstelle, das Votum 2015/10 und das Votum 2014/40 der Clearingstelle sowie das Urteil des Bundesgerichtshofs. Die Empfehlung erging zum EEG 2009. Die §§ 5, 13 und 14 EEG 2009 sind jedoch wortgleich in das EEG 2012 und ohne wesentliche inhaltliche Änderungen in das EEG 2014/2017/2021/2023 (§§ 8, 16 und 17) übernommen worden. Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Häufige Rechtsfrage Wo ist die Anlage anzuschließen und wie wird der Verknüpfungspunkt ermittelt?