Die Bundesnetzagentur hat in der „Festlegung zur Bestimmung der Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs“ Kriterien bestimmt, die von zuschaltbaren Lasten zu erfüllen sind, um durch deren zusätzlichen Stromverbrauch strombedingte Engpässe verringern zu können. Im Ergebnis soll so erreicht werden, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen trotz Netzengpässe weiterhin Strom produzieren können.
Die Autoren bieten in ihrem Aufsatz einen Einstieg in die neuen Regelungen für Speicher gemäß der Richtlinie RL (EU) 2018/2001 - RED II, der Richtlinie RL (EU) 2019/944 - EBM-VO und der Verordnung VO (EU) 2
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine thermische Abfalleinrichtungsanlage, mit der sie Strom in das Netz der Beklagten einspeist. Im Rahmen ihres Netzsicherheitsmanagements (NSM) reduzierte die Beklagte die Einspeisung der Klägerin wegen Netzengpässen. Die Klägerin verlangt Vergütung bzw. Entschädigung für die Abregelungen.
Ergebnis: Verneint.
In dem vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
Leitsätze des Gerichts:
Leitsätze:
Leitsätze:
Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Zur Abgrenzung zwischen einer entschädigungspflichtigen Maßnahme des Einspeisemanagements und der Wahrnehmung der Systemverantwortung durch den Netzbetreiber gegenüber den Betreibern von Anlagen für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien.
Leitsätze des Gerichts:
Die Autoren geben einen Überblick über energierechtliche Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsanwendung im Jahr 2013.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der vorgelagerte Netzbetreiber vor der Einigung mit dem nachgelagerten Netzbetreiber über die Herstellung eines neuen Verknüpfungspunktes am UW [T...] gemäß § 9 Abs. 1 EEG 2012 verpflichtet war, sein vorgelagertes Netz für die allgemeine Versorgung zu optimier
Die Autoren gehen der Frage nach, ob eine Einbeziehung der Stromeigenversorgung in den EEG-Ausgleichsmechanismus mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar sei. Dabei gehen sie auch auf die Vereinbarkeit einer derartigen Regelung mit dem Recht der Europäischen Union ein.
Zu der Frage, ob ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), der einen Offshore-Windpark verspätet an sein Netz anbindet, den Verzögerungsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ersetzen muss (hier: verneint. Verzug setze gemäß § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Mahnung voraus.
Das EEG regelt einen Ersatzanspruch für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber, wenn die Einspeiseleistung wegen eines Netzengpasses (bzw. wegen Überlastung der Netzkapazität) reduziert wird (sogenannte Härtefallregelung).
Die Autoren geben einen Überblick über den geltenden Rechtsrahmen für das Zähl- und Messwesen. Dabei gehen sie zunächst auf die Rechtsentwicklung seit 2005 ein und legen anschließend den Messstellenbetrieb und die Messung als Netzzugangsaufgabe des Netzbetreibers dar. Danach gehen sie auf den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung im Rahmen der Entflechtung ein bevor sie die Einbeziehung von Messstellenbetrieb und Messung in die Netzkosten thematisieren.
Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Der Anlagenbetreiber, der Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Verteilernetz einspeist, ist berechtigt, die Messung der eingespeisten Strommenge selbst vorzunehmen und das Ergebnis der Messung dem Netzbetreiber in einer Form zu übermitteln, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Daten zur Berechnung der Einspeisevergütung benötigt werden.
Grundstück im Sinne der EEG-Regelungen ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)).
Nein, nicht zwingend.
Nicht unbedingt. Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können den Anschluss jedenfalls nicht nach dem Privileg in § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023/2021/2017 an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen, wenn die installierte Leistung der Anlage(n) 30 kW überschreitet.
Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW können den Anschluss ihrer Anlagen an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen. Voraussetzungen sind:
Zu der Frage, ob der Anlagenbetreiberin ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 ff.
Leitsatz des Gerichts:
Zur Auslegung einer individuell vereinbarten Klausel im Stromlieferungsvertrag eines Arealnetzbetreibers mit einem Unternehmen im Hinblick auf die Umlagefähigkeit von Kosten des EEG-Belastungsausgleichs für die Jahre 2005 bis 2008.