Die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber können den Anschluss vom Netzbetreiber oder aber auch von einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen. Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen müssen
In dem vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
Leitsätze des Gerichts:
Leitsätze:
Leitsätze:
Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Zur Abgrenzung zwischen einer entschädigungspflichtigen Maßnahme des Einspeisemanagements und der Wahrnehmung der Systemverantwortung durch den Netzbetreiber gegenüber den Betreibern von Anlagen für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien.
Leitsätze des Gerichts:
Die Autoren geben einen Überblick über energierechtliche Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsanwendung im Jahr 2013.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der vorgelagerte Netzbetreiber vor der Einigung mit dem nachgelagerten Netzbetreiber über die Herstellung eines neuen Verknüpfungspunktes am UW [T...] gemäß § 9 Abs. 1
Die Autoren gehen der Frage nach, ob eine Einbeziehung der Stromeigenversorgung in den EEG-Ausgleichsmechanismus mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar sei. Dabei gehen sie auch auf die Vereinbarkeit einer derartigen Regelung mit dem Recht der Europäischen Union ein.
Zu der Frage, ob ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), der einen Offshore-Windpark verspätet an sein Netz anbindet, den Verzögerungsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ersetzen muss (hier: verneint. Verzug setze gemäß § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Mahnung voraus. Der ÜNB gerate gemäß § 286 Abs.
Das EEG regelt einen Ersatzanspruch für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber, wenn die Einspeiseleistung wegen eines Netzengpasses (bzw. wegen Überlastung der Netzkapazität) reduziert wird (sogenannte Härtefallregelung). Dies gilt sowohl für EEG-Anlagen aus auch für KWKG-Anlagen unter den dort näher bestimmten Regelungen.
Die Autoren geben einen Überblick über den geltenden Rechtsrahmen für das Zähl- und Messwesen. Dabei gehen sie zunächst auf die Rechtsentwicklung seit 2005 ein und legen anschließend den Messstellenbetrieb und die Messung als Netzzugangsaufgabe des Netzbetreibers dar. Danach gehen sie auf den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung im Rahmen der Entflechtung ein bevor sie die Einbeziehung von Messstellenbetrieb und Messung in die Netzkosten thematisieren.
Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Der Anlagenbetreiber, der Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Verteilernetz einspeist, ist berechtigt, die Messung der eingespeisten Strommenge selbst vorzunehmen und das Ergebnis der Messung dem Netzbetreiber in einer Form zu übermitteln, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Daten zur Berechnung der Einspeisevergütung benötigt werden.
Grundstück im Sinne der EEG-Regelungen ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)).
Nein, nicht zwingend.
Nicht unbedingt. Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können den Anschluss jedenfalls nicht nach dem Privileg in § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG 2017 an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen, wenn die installierte Leistung der Anlage(n) 30 kW überschreitet.
Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW können den Anschluss ihrer Anlagen an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen. Voraussetzungen sind:
Zu der Frage, ob der Anlagenbetreiberin ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 ff. EEG 2009 bei verspätetem Anschluss ihrer PV-Anlage an das Stromnetz zusteht (hier: verneint.
Leitsatz des Gerichts:
Zur Auslegung einer individuell vereinbarten Klausel im Stromlieferungsvertrag eines Arealnetzbetreibers mit einem Unternehmen im Hinblick auf die Umlagefähigkeit von Kosten des EEG-Belastungsausgleichs für die Jahre 2005 bis 2008.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber von Unternehmen, die außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung Strom an Letztverbraucher liefern, Auskunft über die gelieferten Strommengen verlangen kann. Außerdem zur Frage, ob eine Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob in seiner Regelzone nicht gemeldete Stromlieferungen an Letztverbraucher erfolgen.
Ergebnis: Erste Frage bejaht, zweite Frage verneint.
Die Autoren beleuchten die Herausforderungen für den deutschen Gesetzgeber, die sich aus der Implementierung des Dritten EU-Energiebinnenmarktpakets ergeben. Hierbei gehen sie u.a. auf die rechtliche Entflechtung, die Regulierung von Arealnetzbetreibern, die Erdgasfernleitungsnetzzugangs- sowie die Stromhandelsverordnung der EU ein.