Wer darf EEG-Anlagen an das Netz anschließen?

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Der Netzbetreiber oder ein fachkundiger Dritter.

Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber sind auch berechtigt, fachkundige Dritte mit dem Netzanschluss zu beauftragen. Fachkundiger Dritter kann grundsätzlich auch der Anlagenbetreiber selbst sein. Der Begriff des „fachkundigen Dritten“ ist im EEG nicht definiert.

Welche Anforderungen an die Fachkunde zum Anschluss von EEG-Anlagen an das Netz zu stellen sind, war bislang nicht abschließend geklärt. Umstritten war, ob der „Sachkundenachweis für den Anschluss elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz“ bzw. die Eintragung in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers gemäß den von BDEW und ZVEH vereinbarten „Grundsätzen für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk bei Arbeiten an elektrischen Anlagen gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)“ eine notwendige Voraussetzung ist, um die Fachkunde anzunehmen. 

Mit dem am 23. Dezember 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber § 10 Abs. 1 EEG 2023 um den folgenden Satz 2 ergänzt: 

„Soweit bei dem Anschluss nach Satz 1 eine elektrische Anlage hinter einer Hausanschlusssicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten wird, bleiben die dafür geltenden Anforderungen an eine
Eintragung in das Installateursverzeichnis eines Netzbetreibers unberührt.“

Ausweislich der Gesetzesbegründung BT-Drs. 21/1497, S. 188 dient die Ergänzung des neuen § 10 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023: 

„lediglich der Klarstellung. Es wird klargestellt, dass das derzeit in § 13 Absatz 2 Satz 4 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) normierte Eintragungserfordernis in ein Installateursverzeichnis auch bei dem Anschluss von EEG-Anlagen an eine elektrische Anlage i. S. d. NAV anwendbar bleibt. § 13 Absatz 2 Satz 4 NAV setzt die Eintragung eines Installationsunternehmens in ein Installateursverzeichnis voraus, um Arbeiten an der elektrischen Anlage i.S.d. § 13 Absatz 1 Satz 1 NAV vornehmen zu dürfen. Die Anwendbarkeit dieser Vorgabe hat § 10 Absatz 1 Satz 1 EEG 2023 nicht geändert, was nun durch den neu eingefügten Satz 2 klargestellt wird.“
 

Beachten Sie zur Frage des Erfordernisses der Eintragung in das Installateurverzeichnis als notwendige Qualifikation für den Anschluss von Überschusseinspeisungsanlagen

In der Empfehlung 2008/20 ( Randnummern 135 ff., 150 ff.) hat sich die Clearingstelle mit dem Begriff der Fachkunde bezüglich des Messstellenbetriebs im EEG 2004 auseinandergesetzt.

 

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