Der Netzbetreiber oder ein fachkundiger Dritter.
Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber sind somit berechtigt, fachkundige Dritte mit dem Netzanschluss zu beauftragen. Fachkundiger Dritter kann grundsätzlich auch der Anlagenbetreiber selbst sein. Der Begriff des „fachkundigen Dritten“ ist im EEG nicht definiert. Zumindest beim Anschluss von EEG-Anlagen an einen bestehenden Niederspannungsanschluss muss der fachkundige Dritte in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sein.
Erläuterung:
Mit der am 23. Dezember 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber § 10 Abs. 1 EEG 2023 um den folgenden Satz 2 ergänzt:
„Soweit bei dem Anschluss nach Satz 1 eine elektrische Anlage hinter einer Hausanschlusssicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten wird, bleiben die dafür geltenden Anforderungen an eine Eintragung in das Installateursverzeichnis eines Netzbetreibers unberührt.“
Ausweislich der Gesetzesbegründung BT-Drs. 21/1497, S. 188 dient die Ergänzung des neuen § 10 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023:
„lediglich der Klarstellung. Es wird klargestellt, dass das derzeit in § 13 Absatz 2 Satz 4 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) normierte Eintragungserfordernis in ein Installateursverzeichnis auch bei dem Anschluss von EEG-Anlagen an eine elektrische Anlage i. S. d. NAV anwendbar bleibt. § 13 Absatz 2 Satz 4 NAV setzt die Eintragung eines Installationsunternehmens in ein Installateursverzeichnis voraus, um Arbeiten an der elektrischen Anlage i.S.d. § 13 Absatz 1 Satz 1 NAV vornehmen zu dürfen. Die Anwendbarkeit dieser Vorgabe hat § 10 Absatz 1 Satz 1 EEG 2023 nicht geändert, was nun durch den neu eingefügten Satz 2 klargestellt wird.“
Vor dieser Gesetzesänderung war umstritten, ob der „Sachkundenachweis für den Anschluss elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz“ bzw. die Eintragung in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers gemäß den von BDEW und ZVEH vereinbarten „Grundsätzen für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk bei Arbeiten an elektrischen Anlagen gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)“ eine notwendige Voraussetzung war, um die Fachkunde anzunehmen.
In der Empfehlung 2008/20 ( Randnummern 135 ff., 150 ff.) hat sich die Clearingstelle mit dem Begriff der Fachkunde bezüglich des Messstellenbetriebs im EEG 2004 auseinandergesetzt.