Direkt zum Inhalt

Welche Windenergieanlagen müssen die Anforderungen der SDLWindV erfüllen?

Anlagen, die vor dem 1. April 2011 in Betrieb genommen wurden, müssen die Anforderungen der SDLWindV nicht erfüllen.

Die SDLWindV gilt verpflichtend für alle Windkraftanlagen, die nach dem 31. März 2011 und vor dem 1. Juli 2017 an das Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen wurden (§ 2 Abs. 1 bzw. § 3 SDLWindV in der Fassung vom 25. Juni 2010).

Anlagen, die vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen worden sind, fallen unter keinen Umständen unter die SDLWindV und müssen daher auch nicht die Anforderungen des § 6 Nr. 2 EEG 2009, § 6 Abs. 5  EEG 2012 bzw. § 9 Abs. 6 EEG 2014 erfüllen.

Anlagen, die ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind, müssen die Anforderungen der Anlage 3 SDLWindV nur dann einhalten, wenn diese Anlagen nach dem 11. Juli 2009  und vor dem 1. Januar 2011 bzw. ab dem 1. Januar 2012 und vor dem 1. Januar 2016 erstmals die Anforderungen erfüllten und der Systemdienstleistungsbonus gem. § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2009 bzw. § 66 Abs. 1 Nr. 8 EEG 2012 geltend gemacht wird; siehe dazu auch „Kann auch für Bestandsanlagen der Systemdienstleistungsbonus neu beansprucht werden?“.

Anlagen, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurden, können die Anforderungen der SDLWindV einhalten und den Systemdienstleistungsbonus gemäß § 29 Abs. 2 Satz 4 EEG 2009 beanspruchen, müssen dies aber nicht (§ 8 SDLWindV in der Fassung vom 25. Juni 2010).

Für Anlagen, die ab dem 1. April 2011 und bis zum 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden, kann der Systemdienstleistungsbonus gemäß den Vorgaben des § 29 Abs. 2 Satz 4 EEG 2009/EEG 2012 geltend gemacht werden. Diese Anlagen müssen die Anforderungen der SDLWindV aber in jedem Fall einhalten, um die Vergütung nach dem EEG beanspruchen zu können (§ 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 und § 17 Abs. 1 EEG 2012).

Für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden, kann der Systemdienstleistungsbonus nicht mehr geltend gemacht werden. Doch auch diese Anlagen müssen die Anforderungen der SDLWindV einhalten, um die (volle) Vergütung nach dem EEG beanspruchen zu können (§ 9 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 und § 25 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014, § 9 Abs. 6 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017), soweit die Anlage vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurde. Für nach dem 31. Juni 2017 in Betrieb genommene Anlagen gelten ausschließlich die allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 10 Abs. 2 EEG 2017 bzw. § 10 Abs. 2 EEG 2021 i.V.m. § 49 EnWG bzw. § 10 Abs. 2 EEG 2023 i.V.m. § 49 EnWG).

erstellt am
Textfassung vom
zuletzt geprüft am