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Sanktionen nach dem EEG wegen Meldepflichtverstoß im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur

Die Pflicht zur Registrierung im MaStR ergibt sich nicht aus dem EEG sondern aus der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV); lesen Sie dazu die Häufige Rechtsfrage Nr. 204. Im Hinblick auf das EEG ist die Registrierungspflicht jedoch deshalb relevant, weil die (fehlende) Registrierung im MaStR der Anlage eine Sanktionierung durch den Netzbetreiber gemäß § 52 EEG 2023 (bzw. der jeweiligen Vorgängervorschrift) auslösen kann.

Welche Sanktion nach dem EEG bei fehlender Registrierung anwendbar ist, richtet sich maßgeblich nach dem Zeitraum, in dem ein Pflichtverstoß vorliegt:

Zeitraum des PflichtverstoßesSanktion
seit 1. Januar 2023

Sanktion in Form von Strafzahlungen (nur) bei sog. Doppelpflichtverstoß (§ 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG 2023) ab Netzanschluss: 

  • Voraussetzungen: Registrierung nicht nach Maßgabe der MaStRV und keine Meldung nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023*. Gilt auch für EEG-Anlagen mit Inbetriebnahme oder Gebotstermin vor dem 1. Januar 2023 (§ 100 Abs. 9 Satz 5 EEG 2023).
  • Die Sanktionszahlung besteht i.H.v 10 €/kW installierter Leistung für jeden Kalendermonat in dem der Pflichtverstoß vorliegt; sobald Pflicht erfüllt wird, verringert sich die Höhe der Sanktionszahlung auf 2 €/kW installierter Leistung rückwirkend bis zum Beginn des Pflichtverstoßes (§ 52 Abs. 2, 3 Nr. 1 EEG 2023).
1. August 2014 bis 31. Dezember 2022

Sanktion in Form der Vergütungsverringerung je nach Art des Pflichtverstoßes:

  • Einfacher Meldepflichtverstoß (§ 52 Abs. 3 EEG 2017/EEG 2021):
    • Voraussetzungen: keine (erstmalige) Registrierung oder keine Registrierung der Erhöhung der installierten Leistung der Anlage im MaStR, aber Meldung nach §§ 71 EEG 2014/EEG 2017/EEG 2021* erfolgt.
    • Reduzierung des anzulegenden Werts um 20%, sodass der Vergütungsanspruch i.H.v. 80% besteht „solange“ Pflichtverstoß vorliegt.
    • Diese abgemilderte Sanktion gilt rückwirkend für alle Strommengen, die ab dem 1. August 2014 eingespeist worden sind (§ 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b), Sätze 2 und 3 EEG 2017 i.V.m. § 100 Abs. 1 EEG 2021); ausgenommen davon sind solche Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2019 ein Rechtsstreit rechtskräftig entschieden wurde (§ 100 Abs. 2 Satz 6 EEG 2017). Dies wurde insbesondere für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2017 durch das Inkrafttreten des Energiesammelgesetzes klargestellt (siehe ausführlich dazu Schiedsspruch 2019/11, Rn. 44 ff. sowie Schiedsspruch 2019/17, Rn. 80).** Zunächst galt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EEG 2014 bereits bei einem einfachen Meldeverstoß die Verringerung auf Null.
  • Zweifacher Meldepflichtverstoß (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EEG 2014, § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EEG 2017/EEG 2021): 
    • Voraussetzungen: keine (erstmalige) Registrierung oder keine Registrierung der Erhöhung der installierten Leistung der Anlage im MaStR und keine Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2014/EEG 2017/EEG 2021*.
    • Reduzierung des anzulegenden Werts nach dem EEG auf Null, sodass der Vergütungsanspruch entfällt „solange“ der Pflichtverstoß vorliegt.
  • Sonderregelung für Bestandsanlagen: Mit Inkrafttreten des EEG 2021 zum 1. Januar 2021 wurde zudem in § 100 Abs. 6 EEG 2021 geregelt, dass die Sanktionen wegen Pflichtverstößen aufgrund der fehlenden erstmaligen Registrierung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 EEG 2021 nicht für folgenden Anlagen gelten:
    • Solaranlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2009 und
    • sonstige Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014, sofern diese nicht registrierungspflichtig gemäß § 6 Anlagenregisterverordnung waren.
1. Januar 2012 bis 31. Juli 2014
  • Sanktion für Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012, wenn die Solaranlage nicht an das Register der BNetzA nach den einschlägigen Formvorschriften nicht gemeldet worden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1, §  66 Abs. 1 Halbsatz 1 EEG 2012).
  • Reduzierung des anzulegenden Werts nach dem EEG auf energieträgerspezifischen Monatsmarktwert des Vergütungsanspruch „solange“ die Meldung unterbleibt (§ 17 Abs. 2 EEG 2012). 
1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011
  • Meldepflicht für Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2009 als Voraussetzung für den Vergütungsanspruch. Dies stand jedoch unter dem Vorbehalt, dass ein Anlagenregister eingerichtet wird (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EEG 2009).

Sonderfall: Kein Doppelpflichtverstoß im Inbetriebnahmejahr

Die Clearingstelle hat in dem Hinweis 2018/4 entschieden, dass bei unterbliebener Meldung im MaStR im Jahr der Inbetriebnahme aber erfolgter Meldung nach § 71 EEG* zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres der Vergütungsanspruch auf 20 % und nicht auf Null zu reduzieren ist.

Weitere Hinweise der Clearingstelle:

  • Der BGH urteilte, dass Netzbetreiber gegenüber Anlagenbetreiberinnen und -betreibern keine Informations- und Prüfungspflichten über die Meldepflicht sowie etwaige Sanktionen wegen der Pflichtverstöße hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, Leitsatz 2).
  • Rückforderungsansprüche und Ansprüche auf Sanktionszahlung des Netzbetreibers gegen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber unterliegen der Verjährung. § 35 Abs. 4 EEG 2012, § 57 Abs. 5 EEG 2014/2017/2021, § 55b EEG 2023 regeln sinngemäß, dass der Rückforderungsanspruch nach zwei Jahren zum Schluss des Jahres verjährt. Diese sogenannte kurze (zweijährige) Verjährung ist auch auf Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012 anwendbar, wenn es sich um Zuvielzahlungen für Strommengen handelt, die ab dem 1. Januar 2012 eingespeist worden sind. Diese Frage hat die Clearingstelle in ihrem Votum 2017/47 geklärt. Die Verjährung der Sanktionszahlungen ist in § 52 Abs. 6 EEG 2023 geregelt.
  • Einige Anwendungs- und Auslegungsfragen zur Vergütungsverringerung nach § 25 Abs.1 Satz 1 EEG 2014 und zu den Meldefristen in der Anlagenregisterverordnung hat die Clearingstelle in ihrer Empfehlung 2016/32 beantwortet.

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*Die Meldung nach § 71 EEG 2014/EEG 2017/EEG 2021/EEG 2023 betrifft die Pflicht der Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers ggü. dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung zu stellen. Zu der Frage „Besteht ein Anspruch auf Zahlung, wenn die für die Jahresabrechnung erforderlichen Daten nach dem 28. Februar vorgelegt werden?“ lesen Sie gern unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 149.

** Auf welche Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2017 die begünstigende Rechtsfolge der 20-%-Reduzierung in der Übergangsvorschrift anwendbar ist und wie die einzelnen Voraussetzungen der Vorschrift zur Vergütungsverringerung in § 52 Abs. 3 EEG 2017 zu verstehen sind, war bis zum Inkrafttreten der Änderungen durch das Energiesammelgesetzes vom 17. Dezember 2018 unklar. Zuvor entschied der BGH in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16) auf Grundlage der bis zum 17. Dezember 2018 geltenden Fassung des EEG, dass die Übergangsbestimmung in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 (i.d.F.v. 20. Dezember 2018) für die Vergütungsverringerung um 20% nicht auf Solaranlagen anwendbar ist, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. Die Vergütungsreduzierung für den Strom aus den Solaranlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014 richtet sich nach den Erwägungen des BGH nach wie vor nach der strengen Rechtsfolge in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b) EEG 2017 (i.d.F.v. 20. Dezember 2018), wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber gegen ihre Meldepflicht verstoßen. Diese Rechtsprechung legte die Clearingstelle sodann auch ihrer Empfehlung 2017/37 vom 31. Mai 2018 zu Grunde.

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