Der Autor betrachtet die Rolle von Stromspeicherbetreibern aus regulatorischer Sicht. In steuer- und abgabenrechtlicher Hinsicht würde sich eine Doppelbelastung aus der Doppelstellung des Speichers als Erzeuger und Letztverbraucher ergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen sei aber eine Steuer- und Umlagenbefreiung möglich. Der Autor geht auch auf die technischen Anforderungen an den Netzbetrieb und -anschluss und die damit einhergehenden Informationspflichten ein. Zuletzt erläutert er die anwendbaren Entflechtungsregeln für Stromspeicher.
Die Autoren bieten in ihrem Aufsatz einen Einstieg in die neuen Regelungen für Speicher gemäß der Richtlinie RL (EU) 2018/2001 - RED II, der Richtlinie RL (EU) 2019/944 - EBM-VO und der Verordnung VO (EU) 2
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Artikel mit der oft schwierigen Abgrenzung zwischen Selbstverbrauch und Weiterleitung von Strom. Diese Thematik sei besonders relevant für die Entlastung von der Stromsteuer, die Begrenzung und Verringerung der EEG-Umlage, die Reduktion von Netzentgelten, weiteren Umlagen sowie Konzessionsabgaben und die Strompreiskompensation für die Mehrkosten durch den Emmissionshandel. Zur Klärung der Fragestellung untersuchen sie die einschlägigen Ge
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (sog. Energiesammelgesetz - EnSaG).
Gang des Gesetzgebungsverfahrens:
Die Autorin gibt Hinweise zur Klärung rechtlicher Fragen bei der Planung von Power-to-Gas-Anlagen. Hierbei geht sie auf die Kostenzusammensetzung des Bezugsstroms, die Anforderungen bei der Durchleitung durch das Erdgasnetz und die Vermarktung der Elektrizität nach der Rückverstromung ein. Wesentliche Kernpunkte sind hierbei die EEG-Umlage, die KWKG-Umlage sowie Strom- und Energiesteuer.
Die KWKG-Umlage (bis 2016 KWKG-Aufschlag) dient dazu den Teil der KWK-Förderung zu finanzieren, den die Einnahmen aus dem Verkauf des in den geförderten Anlagen erzeugten Stroms nicht decken.
Der KWKG-Aufschlag für das Jahr 2016 beträgt für alle Letztverbräuche
der Letztverbrauchskategorie A' (bis zu einem Verbrauch von 1.000.000 kWh/a) 0,445 ct/kWh
Die Autoren geben einen Überblick zur energierechtlichen Einordnung der Elektromobilität nach dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017, dem Stromsteuergesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016. Sie erläutern ebenfalls, wie sich die Strompreisbestandteile für den Elektrizitätsbezug der Ladesäule zusammensetzen und nehmen Bezug auf die Ladesäulenverordnung und die Marktstammdatenregister-Verordnung.
Die Autoren besprechen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016 (Az. T-47/15) zum EEG 2012.
Der Artikel gibt einen Überblick über die Änderungen durch das KWKG 2016 sowie über die Eigenversorgung nach EEG 2017, die Ende 2016 beschlossen wurden.