Ist ein Redundanz-BHKW in das Marktstammdatenregister zu registrieren?

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Ja, Redundanz-BHKW sind im Markststammdatenregister (MaStR) zu registrieren.

Nach der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStrV) sind 

  • die EEG-Anlage,
  • die installierte Leistung der EEG-Anlage und
  • die einzelnen „Einheiten“ der EEG-Anlage und deren Leistungen

im Marktstammdatenregister zu registrieren. Unter „Einheit“ ist z.B. bei Biogasanlagen der einzelne Generator zu verstehen, mithin auch ein Redundanz-BHKW.

Bitte beachten Sie jedoch, dass die Leistung von Redundanz-BHKW für die installierte Leistung der „EEG-Anlage“ nicht zu berücksichtigen ist, da Redundanz-BHKW nicht zur installierten Leistung der (hier aus mehreren Einheiten bestehenden) EEG-Anlage zählen.

Zum Anlagenregister: Durch das Inkrafttreten der MaStRV wurden die Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) und das Anlagenregister abgeschafft. Zur alten Rechtslage soll daher nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden, dass anders als im Marktstammdatenregister im Anlagenregister nur ein Leistungswert (installierte Leistung der Anlage) einzutragen war. Redundanz-BHKW waren daher nach der Anlagenregisterverordnung nicht zu registrieren. Denn die installierte Leistung einer Anlage durch den Zu- oder Abbau eines Redundanz-BHKW wurde nicht verändert. 

Näheres zur AnlRegV sowie zur installierten Leistung der EEG-Anlage bei Zubau von Redundanz-BHKW können Sie der Empfehlung 2017/37 der Clearingstelle entnehmen.

Weiterführende Informationen zur MaStRV finden Sie hier: