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Ist ein Redundanz-BHKW in das Anlagenregister oder das Marktstammdatenregister zu registrieren?

Ein Redundanz-BHKW wirkt sich in der Regel nicht auf die installierte Leistung einer Anlage aus. Daher wird die installierte Leistung einer Anlage durch den Zu- oder Abbau eines Redundanz-BHKW nicht verändert. Daher ist dies nach der Anlagenregisterverordnung keine Änderung der Anlage, die registrierungspflichtig wäre. 

Nach der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStrV) hingegen sind sowohl die Anlage, die installierte Leistung der Anlage als auch die einzelnen „Einheiten“ der Anlage in das Marktstammdatenregister zu registrieren. Unter „Einheit“ ist z. B. bei Biogasanlagen der einzelne Generator zu verstehen. Weil nach der MaStRV jede Einheit zu registrieren ist, unterliegt damit auch ein Redundanz-BHKW einer eigenen Registrierungspflicht. Anders als im Anlagenregister kann im Marktstammdatenregister nicht nur ein Leistungswert (installierte Leistung der Anlage) eingetragen werden, sondern zusätzlich die Leistung der einzelnen Einheiten. 

Näheres können Sie der Empfehlung 2017/37 der Clearingstelle entnehmen.

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