Unter bestimmten Bedingungen ja.
Speicher gelten gemäß § 3 Nr. 1 EEG 2023 nur dann als sog. fiktive Anlagen i.S.d. EEG wenn sie ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammende Energie aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln. Es gilt damit auch hier das sogenannte Ausschließlichkeitsprinzip (vgl. hierzu Abschnitt 3.1.2 der Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle EEG).
Geringfügige Beladungen des Speichers mit sog. Graustrom oder mit sonstigem Strom, der nicht aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, führen dann nicht zum Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsprinzip und damit zum Verlust der Eigenschaft als fiktive Anlage, wenn sie
- technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand vermeidbar, oder
- technisch notwendig sind,
um den Speicher vor Beschädigung durch Tiefentladung zu schützen. Dass eine solche geringfügige Beladung technisch nicht vermeidbar bzw. notwendig ist, hat die Speicherbetreiberin oder der Speicherbetreiber darzulegen und zu beweisen (vgl. hierzu Abschnitt 3.1.2.2 der Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle EEG).
Da Speicher unter den genannten Voraussetzungen selbst als eigenständige Primärerzeugungsanlagen gelten, sind sie keine bloßen Bestandteile von Primärerzeugungsanlagen (vgl. hierzu Abschnitt 3.1.3 der Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle EEG).
Bei einer PVA-Speicher-Kombination kann der ins Netz eingespeiste Strom vergütet werden, wenn der Strom nicht direkt aus der PV-Anlage, sondern aus dem Speicher ins Netz fließt.
Lesen Sie gerne auch unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 181, „Welche Folge hat die Beladung eines Stromspeichers mit Graustrom für seine Einstufung als EEG-Anlage?“.